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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 13-18
Quelle: Herzberg Herzberg 2001
Seite(n): 0, Zeilen: 0
„§ 217 Tötung der Leibesfrucht

(1) Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren in der Geburt abtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer durch Fahrlässigkeit die Abtötung der Leibesfrucht in der Geburt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 229 a Verletzung der Leibesfrucht

(1) Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren in der Geburt an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer Leibesfrucht in der Geburt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“483

Diese neuen Vorschriften würden deutlich machen, dass den Tatbeständen, welche die Tötung oder Verletzung eines „Menschen“ oder einer „Person“ voraussetzen, ausschließlich Geborene unterfallen. § 217 StGB dessen Wendung „Kind in der Geburt“ als versteckte Legaldefinition dieser Merkmale verstanden wurde, gilt nicht mehr. Vielmehr findet sich in § 219 StGB eine Legaldefinition, wonach das „Ungeborene“ Schutzgut des § 218 StGB und damit Tatobjekt des Deliktes „Schwangerschaftsabbruch“ ist.484


483 Herzberg/Herzberg: Der Beginn des Menschseins im Strafrecht. S. 1106 (1113)

484 Herzberg/Herzberg: Der Beginn des Menschseins im Strafrecht. S. 1106 (1113)

§ 217 Tötung der Leibesfrucht (1) Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren in der Geburt abtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer durch Fahrlässigkeit die Abtötung der Leibesfrucht in der Geburt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§229a Verletzung der Leibesfrucht (1) Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren in der Geburt an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer Leibesfrucht in der Geburt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die neuen Vorschriften würden i.ü. ganz deutlich machen, dass den Tatbeständen, die die Tötung oder Verletzung eines „Menschen“ oder einer „Person“ voraussetzen, nur Geborene unterfallen. § 217StGB, dessen Wendung „Kind in der Geburt“ man - zu Recht oder Unrecht - als „versteckte Legaldefinition“ dieser Merkmale verstanden hat, gilt nicht mehr. Stattdessen finden wir heute eine gar nicht versteckte Legaldefinition in §219 StGB, wonach das „Ungeborene“ Schutzgut des §218 StGB und Tatobjekt des Deliktes „Schwangerschaftsabbruch“ ist.

Anmerkungen

Der Gesetzgebungsvorschlag ist korrekt in Anführungszeichen zitiert (zählt bei der Zeilenzählung nicht mit).

Sichter
(SleepyHollow02)