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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 3-20
Quelle: Keller_Günther_Kaiser_1992
Seite(n): 57, Zeilen: Rn 1-3
1. Schutz des Embryos gemäß §§ 218 ff. StGB

Geschütztes Rechtsgut war nach den §§ 218 ff. StGB a.F. das ungeborene menschliche Leben. 505 Der strafrechtliche Schutz nach den §§ 218 ff. StGB a.F. setzte eine bestehende Gravidität, d.h. ein symbiotisches Verhältnis zwischen Frau und Embryo voraus und begann im Mutterleib erst mit Abschluss der Einnistung des Embryos in der Gebärmutterschleimhaut (§ 219 d StGB a.F.). Dieser Strafrechtsschutz war auf eine vorsätzliche Begehungsweise des Schwangerschaftsabbruchs beschränkt, eine fahrlässige Tatbegehung war nicht strafbar.506

Gegenstand eines Schwangerschaftsabbruches war eine lebende Leibesfrucht. Daraus folgte, dass Embryonen, die außerhalb des Mutterleibes gezeugt und nicht auf eine Frau übertragen wurden, nicht unter den strafrechtlichen Lebensschutz der §§ 218 ff. StGB a.F. fielen. Dementsprechend konnten Forscher bis zum 1.1.1991 mit einem im Reagenzglas erzeugten und nicht transferierten Embryo nach Belieben verfahren, ihn also entweder seinem Schicksal überlassen oder für Experimente opfern.507 Auch für den unter natürlichen Bedingungen gezeugten oder zwar im Reagenzglas entstandenen, danach jedoch einer Frau implantierten Embryo bestand bis zur abgeschlossenen Nidation wegen § 219 d StGB a.F. kein Strafrechtsschutz, denn dieser definierte lediglich, dass alle vor erfolgter Einnistung vorgenommenen Handlungen nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinn der §§ 218 ff. StGB a.F. galten.508


506 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, Einführung I B, Rdnr. 1

507 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, Einführung I B, Rdnr. 2

508 Eser in: Eser/von Lutterotti/Sporken: Lexikon Medizin, Ethik, Recht, Stichwort „Humanexperiment/Heilversuch“, Sp. 510 ff.

1. Schutz des Embryos nach §§ 218ff. StGB

Der strafrechtliche Schutz ungeborenen menschlichen Lebens setzt nach §§ 218ff StGB eine Schwangerschaft, d.h. ein symbiotisches Verhältnis zwischen Frau und Embryo voraus und beginnt in vivo, d.h. im Mutterleib, erst mit Abschluß der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (§ 219 (d) StGB). Dieser Strafrechtsschutz ist im übrigen auf die vorsätzliche Begehungsweise des Schwangerschaftsabbruchs beschränkt; fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar.

Daraus folgt, daß Embryonen, die extrakorporal erzeugt (In-vitro-Fertilisation) und nicht auf eine Frau übertragen (Embryotransfer) worden sind, durch die §§ 218ff. StGB keinen Strafrechtsschutz genießen. Demzufolge konnte bis zum 1.1.1991 (Zeitpunkt, an dem das Embryonenschutzgesetz in Kraft trat) der Forscher mit einem extrakorporal erzeugten und nicht implantierten Embryo nach Belieben verfahren, ihn also insbesondere für Experimente opfern oder ihn willkürlich seinem Schicksal überlassen.3

Aber auch für den auf natürlichem Weg gezeugten oder zwar in vitro erzeugten, dann jedoch der Frau implantierten Embryo bestand in der Frühphase bis zum Abschluß der Einnistung kein Strafrechtsschutz, denn »§ 219d StGB definiert in einer eigentümlichen Weise - mittels einer Fiktion und negativ ausgrenzend - lediglich, daß alle vor dem Abschluß der Nidation »Wirkung« erzielenden Handlungen nicht als Schwangerschaftsabbruch i.S. der §§ 218 ff. StGB gelten«.4


3 Vgl. Eser, in: Eser/von Lutterotti/Sporken (Hrsg.), Lexikon Medizin-Ethik-Recht, Artikel »Humanexperiment/Heilversuch«, Spalte 510f.

4 Günther, Strafrechtlicher Schutz des menschlichen Embryos über §§ 218ff. StGB hinaus? in: Günther/Keller, FPflMed., S. 137ff. (149).

Anmerkungen

Beginn einer sich über 25 Seiten erstreckenden (S. 145-169) engen Paraphrase von Keller/Günther/Kaiser. Die wörtlichen Übernahmen bleiben für sich genommen überwiegend (aber nicht durchgehend, siehe z.B.: Uh/Fragment_160_01, Uh/Fragment_163_01, ) unterhalb der Kennzeichnungspflicht für Zitate.

Bei Keller/Günther/Kaiser wird Eser für die ehemalige Straflosigkeit des Umgangs mit im Reagenzgläsern erzeugten Embryonen zitiert, bei Uh verrutscht möglicherweise der Verweis auf Eser um eine Fußnote und soll damit belegen, dass abortive Eingriffe vor der Nidation nach § 219 StGB nicht als Schwangerschaftsabbruch zu verstehen sind. Keller/Günther/Kaiser belegen diese Aussage durch einen Verweis auf Günther.

Tatsächlich lassen sich beide Aussagen mit Eser Sp. 510 belegen: [1]. Allerdings bleibt Uh für diesen Absatz deutlich näher am Wortlaut von Keller/Günther/Kaiser.

Kann alternativ als "Keine Wertung" eingeordnet werden.

Sichter