VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 18-24
Quelle: Keller_Günther_Kaiser_1992
Seite(n): 197f, Zeilen: Rn 18, 20
§ 2 Abs. 1 ESchG knüpft insoweit an das Verbot des § 1 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alternative ESchG an. Dieser Tatbestand untersagt die Gewinnung des in vivo natürlich gezeugten oder künstlich erzeugten (Insemination, Gametentransfer) Embryos zu fremdnützigen Zwecken. § 2 Abs. 1 ESchG stellt die sich anschließende missbräuchliche Verwendung des Embryos in vitro durch denselben oder einen anderen Täter unter Strafe, wobei der Embryo bereits durch einen aktiven Eingriff verfügbar geworden sein muss.555

Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 ESchG regelt aber nicht eindeutig, in welchem Umfang der bereits in der Gebärmutterschleimhaut eingenistete Embryo aus dem Schutzbereich des Gesetzes herausfallen soll.


555 Keller/Günther/Kaiser: Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, § 2 Rdnr. 18

§ 2 Abs. 1 knüpft insoweit an das Verbot des § 1 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt. an; vgl. zu den einzelnen Begriffselementen daher dort, Rn 10 ff. Während jener Tatbestand die Gewinnung des in vivo natürlich gezeugten oder künstlich erzeugten (Insemination, Gametentransfer) Embryos zu fremdnützigen Zwecken untersagt, pönalisiert § 2 Abs. 1 die sich anschließende mißbräuchliche Verwendung des Embryos in vitro durch denselben oder einen anderen Täter. Der Embryo muß bereits entnommen, d.h. durch einen aktiven Eingriff des Täters oder eines Dritten extrakorporal »verfügbar« geworden sein. [...]

d) Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 regelt nicht eindeutig, in welchem Umfang der bereits in der Gebärmutterschleimhaut eingenistete Embryo aus dem Schutzbereich der Norm herausfallen soll.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 555 benannt. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet. Auch vorher und nachher wird diselbe Quelle eng paraphrasiert. Der Wortlaut stammt nicht aus dem Gesetz. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG lautet "... einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden". § 2 Abs. 1 lautet: "Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Fortsetzung in Fragment_159_01.

Sichter
(SleepyHollow02)