von Dr. Viktoria Kraul
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[1.] Vik/Fragment 023 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-08-09 08:57:04 Graf Isolan | Fragment, Gesichtet, Peschke 2007, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vik |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 23, Zeilen: 1ff (komplett) |
Quelle: Peschke 2007 Seite(n): 13, 14, Zeilen: 13: letzter Abschnitt; 14: 1ff |
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Im Verwaltungsrecht interessiert die Altersgrenze von 16 Jahren bei Asylverfahren, weil nach ihrem Erreichen Betroffene gemäß Ausländergesetz (AuslG) und Asylverfahrensgesetz (AsylVfg) als selbstständig handlungsfähig gelten und demzufolge in Sammelunterkünften anstelle von Einrichtungen der Jugendhilfe unterzubringen sind.
Im Zivilrecht wie im Asylverfahrensrecht bestehen in Deutschland keinerlei Ermächtigungsgrundlagen für die zwangsweise Durchführung von Alterschätzungen. Schließlich kann bei älteren Arbeitnehmern bei Fehlen von amtlichen Urkunden über das Geburtsdatum die Erreichung des Rentenalters Gegenstand der Begutachtung sein. |
Im Verwaltungsrecht ist die Altersgrenze von 16 Jahren bei Asylverfahren von Bedeutung, weil nach ihrem Erreichen Betroffene nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfg) als selbstständig handlungsfähig gelten und demzufolge in Sammelunterkünften anstelle von Einrichtungen der Jugendhilfe unterzubringen sind.
[Seite 14] Im Zivilrecht sowie im Asylverfahrensrecht gibt es entgegen den Vorschriften im Strafrecht - keinerlei Ermächtigungsgrundlagen für die zwangsweise Durchführung von Alterschätzungen. Schließlich kann im Sozialrecht hinsichtlich älterer Arbeitnehmer bei Fehlen von amtlichen Urkunden über das Geburtsdatum die Erreichung des Rentenalters Gegenstand der Begutachtung sein. |
Ein Verweis auf die Quelle fehlt. |
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