von Wolfgang Dippel
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[1.] Wd/Fragment 017 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-02-18 18:06:30 Singulus | Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 17, Zeilen: 1 ff. (komplett) |
Quelle: Schirra 1989 Seite(n): 23-24, Zeilen: 23: 16-29 -24: 1-17 |
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[Hiermit wird dem Prinzip der öffent]lichen Demokratie Rechnung getragen. Die demokratische Legitimierung setzt eigene politische Willensbildungs- und Entscheidungsvorgänge voraus und die Übermacht der Verwaltungsbürokratie soll durch die Mitwirkung der Bürger ausgeglichen werden (vgl. Stober 1987, S. 19).
Die juristische Selbstverwaltung geht allgemein von einer dezentralen Verwaltungsform aus. Diese beinhaltet eine eigene und eigenverantwortliche Erledigung öffentlicher Angelegenheiten und Aufgaben durch die Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie sind vom Staat unabhängig und haben eigene Namen, eigene gewählte Organe und eigene Finanzmittel. In den Verwaltungsaufbau ist damit ein Bereich eigener Entscheidung eingefügt, der dem Prinzip der Gewaltenteilung Rechnung trägt (vgl. Scheuner 1981, S. 15). Die horizontale Gewaltenteilung durch Aufteilung der Macht in Legislative, Exekutive und Judikative wird im föderativen System für den Bereich der Verwaltung ergänzt durch die Aufteilung der Macht auf Bund, Länder, Kreise und Gemeinden (vgl. Stober 1987, S. 21). Der Staat hat den Kommunen zur eigenständigen örtlichen Aufgabenerledigung die folgenden Hoheitsrechte übertragen. Diese gehören zum Zentralbereich kommunaler Selbstverwaltung und damit ist auch gleichzeitig das Entscheidungsspektrum abgesteckt: 1. Gebietshoheit 2. Personalhoheit 3. Organisationshoheit Scheuner, U. Stober, R. |
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Damit wird dem Prinzip der örtlichen Demokratie Rechnung getragen. Die demokratische Legitimierung setzt eigene politische Willensbildungs- und Entscheidungsvorgänge voraus. Durch die Mitwirkung der Bürger soll die Übermacht der Verwaltungsbürokratie ausgeglichen werden.58 Die juristische Selbstverwaltung meint allgemein eine dezentrale Verwaltungsform. Sie beinhaltet eine eigene und eigenverantwortliche Erledigung öffentlicher Angelegenheiten und Aufgaben durch die Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese sind vom Staat unabhängig und haben eigene Namen, eigene gewählte Organe und eigene Finanzmittel. Damit ist in den Verwaltungsaufbau ein Bereich eigener Entscheidung eingefügt, der dem Prinzip der Gewaltenteilung Rechnung trägt.59 58 Stober 1987, 19 [Seite 24] Die horizontale Gewaltenteilung durch Aufteilung der Macht in Legislative, Exekutive und Judikatur wird im föderativen System für den Bereich der Verwaltung durch die Aufteilung der Macht auf Bund, Länder, Gemeinden und Kreise ergänzt.60 Zum Kernbereich Kommunaler Selbstverwaltung gehören die folgenden Hoheitsrechte, die der Staat den Kommunen zur eigenständigen örtlichen Aufgabenerledigung übertragen hat. Damit ist auch gleichzeitig das Entscheidungsspektrum abgesteckt. 1. Gebietshoheit 2. Personalhoheit 3. Organisationshoheit 60 Stober 1987, 21 SCHEUNER, Ulrich: Grundbegriffe der Selbstverwaltung. In: Günther Püttner (Hrsg.): Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, Berlin und Heidelberg 1981, S. 7-23 (Scheuner 1981 ) STOBER, Rolf: Kommunalrecht, Heidelberg 1987 (Stober 1987) |
Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage inkl. der dort benutzten Literaturverweise. |
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