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Kommunalpolitik in einer Gemeinde: Eine Untersuchung am Beispiel von Breuna

von Wolfgang Dippel

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Wd/Fragment 020 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-02-20 12:46:47 Graf Isolan
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 1-24
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 46, Zeilen: 6-27
[Nach einem bestimmten - vorher festgelegten - Verrechnungsver]fahren werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt und in Mandate umgesetzt (vgl. Nohlen 1978, S. 18). Durch diese Wahlen erhalten Kandidaten ein zeitlich befristetes Mandat zur Teilhabe an der Macht. Kommunalwahlen in Hessen sind Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften. Nach der hessischen Gemeindeordnung werden die Gemeindevertretungen / Stadtverordnetenversammlungen, Ortsbeiräte und in den Landkreisen die Kreistagsabgeordneten von den Wahlberechtigten gewählt. Gemäß Grundgesetz wird vorgeschrieben, daß auch die Wahl zu den Kommunalvertretungen nach den fünf Grundsätzen der freien, allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl durchgeführt werden muß. Es ist Sache der Länder, nach welchem Modus gewählt wird. Das hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) sieht Verhältniswahl vor. Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt (§ 1 Abs. 2 KWG). Wenn die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wird, hat jeder Wähler eine Stimme. Im Falle der Mehrheitswahl hat jeder Wähler soviele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, jedoch ohne das Recht der Stimmenhäufung (§ 1 Abs. 4 KWG). Wie beim Länder- und Bundeswahlrecht, gilt auch beim Kommunalwahlrecht die Fünf-Prozent-Klausel. Sie besagt, daß nur die Partei ein kommunales Mandat erreichen kann, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erst dann nimmt sie an der Mandatsverteilung teil.

Nohlen, D.
Wahlsysteme der Welt. Daten und Analysen.
München 1978

Die abgegebenen Stimmen werden ausgezählt und nach einem bestimmten vorher festgelegten - Verrechnungsverfahren in Mandate umgesetzt.136 Bei Wahlen erhalten Kandidaten ein zeitlich befristetes Mandat zur Teilhabe an der Macht.

Kommunalwahlen sind Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften. Dies sind im Saarland der Gemeinderat/Stadtrat und der Kreistag. Das Grundgesetz schreibt vor, daß auch die Wahl zu den Kommunalvertretungen den fünf Grundsätzen der freien, allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl entsprechen muß. Nach welchem Modus gewählt wird, ist Sache der Länder. Von daher bestimmt das saarländische Kommunalwahlgesetz auch das kommunale Wahlsystem. Das Kommunalwahlgesetz sieht Verhältniswahl vor. Mehrheitswahlrecht gilt bei Kommunalwahlen dann, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht ist. Jeder Wähler hat nur eine Stimme. Er wählt - außer bei Mehrheitswahl - eine vorgegebene starre Liste. Auch im Kommunalwahlrecht gilt, wie beim Länder- und Bundeswahlrecht, die Fünf-Prozent-Klausel. Diese besagt, daß nur die Partei ein kommunales Mandat erreichen kann, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erst dann nimmt sie an der Mandatsverteilung teil.


NOHLEN, Dieter: Wahlsysteme der Welt, Daten und Analysen, München 1978 (Nohlen 1978)

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text/Inhalte wie in der Vorlage inkl. des dort benutzten Literaturverweises. Einzig die Anpassung an die hessischen Gesetzesregelungen (anstatt der ursprünglich saarländischen) unterscheidet die beiden Texte.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02



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