von Wolfgang Dippel
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[1.] Wd/Fragment 021 26 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2015-02-20 12:52:41 Graf Isolan | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 21, Zeilen: 26-37 |
Quelle: Schirra 1989 Seite(n): 47-48, Zeilen: 47: 25 ff. - 48:1-5 |
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Die Auswahl der Kandidaten für die kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Reihenfolge wird somit von den politischen Parteien und Wählergruppen getroffen. Der Wähler hat nur eine Stimme. Er entscheidet sich damit für eine starre Liste, auf der er die Reihenfolge der Bewerber nicht verändern kann.
In Hessen sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. (1) Grundgesetz wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen (vgl. § 30 HGO). Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde wohnt (vgl. § 32 HGO). |
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Die Auswahl der Kandidaten für den Gemeinderat und deren Reihenfolge wird somit von den politischen Parteien und Wählergruppen getroffen. Der Wähler hat nur eine Stimme. Damit entscheidet er sich für eine starre Liste, auf der er die Reihenfolge der Bewerber nicht verändern kann. Wahlberechtigt sind im Saarland alle Deutschen im Sinne von Art 116 Abs (1) GG, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet [Seite 48] haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen.141 Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde wohnt.142 141§ 1 Abs (1) KWG |
Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage. Wd hat hier das "Glück", dass die hessischen Regelungen auf kommunaler Ebene zudem noch mit den saarländischen (im Wortlaut) übereinstimmen. |
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