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Kommunalpolitik in einer Gemeinde: Eine Untersuchung am Beispiel von Breuna

von Wolfgang Dippel

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[1.] Wd/Fragment 030 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-03-14 15:16:54 Klgn
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Leimbert 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Leimbert 1989
Seite(n): 19-20, Zeilen: 19: 18 ff. - 20: 1 ff.
2.4. Der Ortsbeirat

Schon in der Hess. Gemeindeordnung vom 25.2.1952 war zur Förderung der Selbstverwaltung in größeren Gemeinden die Einrichtung von Ortsbeiräten vorgesehen (vgl. Müller u.a. 1989, S. 19). Bis zur Gebietsreform hatten die Vorschriften (vgl. § 81 - 83 HGO) jedoch kaum Bedeutung. Der anschließenden Entwicklung hat der Gesetzgeber durch die Neufassung der § 81 und 82 HGO in dem Änderungsgesetz vom 2.11.1971 (GVBl. I S.253) Rechnung getragen. Das Problem war nicht einfach zu lösen: Zunächst sollten die befürchteten Verluste der Orts- und Bürgernähe verhindert werden, andererseits die mit der Gebietsreform bezweckten Vorteile nicht verloren gehen. Die heutige Lösung kann als glücklicher Mittelweg bezeichnet werden.

Wenn Ortsbezirke gebildet werden, sollen örtliche Gemeinschaften Berücksichtigung finden (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 HGO). Werden Ortsbezirke und Ortsbeiräte durch die Gemeinde gebildet, müssen sie in der Hauptsatzung festgelegt werden (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 HGO). Des weiteren ist in der Hauptsatzung die Anzahl der Ortsbeiratsmitglieder zu regeln, die zwischen drei und neun, in Ortsbezirken mit mehr als 8.000 Einwohnern höchstens neunzehn Mitglieder betragen darf (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 HGO). Die Wahl der Ortsbeiratsmitglieder erfolgt zusammen mit der Wahl der Gemeindevertretung, und zwar nach den Vorschriften des hessischen Kommunalwahlgesetzes (vgl. Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG), in der Fassung vom 1.3.1981 (GVBl. I S. 109), geändert durch Gesetz vom 16.06.1988 (GVBl. I S. 235), § 1 - 40). Dem Ortsbeirat obliegt das Recht, zu allen wichtigen Fragen des Ortsbezirks und zum Haushaltsplanentwurf angehört zu werden. Weiterhin hat er das Recht zu Vorschlägen in allen Angelegenheiten des Bezirks und die Pflicht, zu Fragen der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes Stellung zu nehmen (§ 82 Abs. 3 HGO). Ihm können bestimmte Angelegenheiten durch die Gemeindevertretung widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen werden, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinden nicht gefährdet wird (vgl. § 82 Abs. 4 HGO). Sinngemäß gelten für den Geschäftsgang des Ortsbeirats die gleichen Vorschriften wie für die Gemeindevertretung [(vgl. § 82 Abs. 6 HGO).]

[Seite 19]

4. Der Ortsbeirat

„Zur Förderung der Selbstverwaltung in größeren Gemeinden“ war die Einrichtung von Ortsbeiräten schon in der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. 2. 1952 vorgesehen. Die Vorschriften (§§ 81 bis 83) hatten aber bis zur Gebietsreform kaum Bedeutung. Der Gesetzgeber hat der anschließenden Entwicklung durch die Neufassung der §§ 81 und 82 in dem Änderungsgesetz vom 2. 11. 1971 (GVBl. I S. 253) Rechnung getragen. Das Problem war nicht einfach: Einerseits sollten die befürchteten Verluste der Orts- und Bürgernähe verhindert werden, andererseits die mit der Gebietsreform bezweckten Vorteile nicht verloren gehen. Die Lösung darf als glücklicher Mittelweg bezeichnet werden.

Bei der Bildung von Ortsbezirken sollen örtliche Gemeinschaften Berücksichtigung finden (§81 Abs. 1 Satz 1). Entschließt sich eine Gemeinde, Ortsbezirke und Ortsbeiräte zu bilden, müssen sie in der Hauptsatzung festgelegt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 3).

[Seite 20]

Ebenfalls ist dort die Anzahl der Ortsbeiratsmitglieder zu regeln, die zwischen drei und neun, in Ortsbezirken mit mehr als 8000 Einwohnern höchstens neunzehn Mitglieder betragen darf (§ 82 Abs, 1 Satz 3). Ihre Wahl erfolgt zusammen mit der Wahl der Gemeindevertretung, und zwar nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes, das auf S. 179 ff. abgedruckt ist.

Der Ortsbeirat hat das Recht, zu allen wichtigen Fragen des Ortsbezirks und zum Haushaltsplanentwurf angehört zu werden. Ferner hat er das Recht zu Vorschlägen in allen Angelegenheiten des Bezirks und die Pflicht, zu Fragen der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands Stellung zu nehmen (§ 82 Abs. 3). Die Gemeindevertretung kann ihm bestimmte Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet wird (§ 82 Abs. 4). Für den Geschäftsgang des Ortsbeirats gelten die Vorschriften für die Gemeindevertretung sinngemäß (§ 82 Abs. 6).


[Seite 7]

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Hessischen Gemeindeordnung

Anmerkungen

Aus der einleitenden "Einführung in das hessische Gemeinderecht" der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02



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