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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 16, Zeilen: 1ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 21-22, 23, Zeilen: 21:20-30; 22:1-10; 23:6-21
[Somit] werden die Gemeindevertretungen nach den gleichen Grundsätzen gewählt wie der Bundestag und die Landtage. Die demokratische Legitimierung der Kommunen hat damit die gleiche Qualität wie die des Bundes und der Länder (Voigt 1977, S. 9). Weiterhin muß den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (vgl. Art. 28 Abs.(2)GG.) Dieses Recht dürfen weder Bundes- noch Landesgesetzgeber aufheben und bspw. die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Staatsbehörden übertragen. Die kommunale Selbstverwaltung darf nach dem Grundgesetz nicht so eingeschränkt werden, daß sie innerlich ausgehöhlt wird (vgl. Klüber 1974, S. 62). Die im Grundgesetz verankerte kommunale Selbstverwaltung garantiert grundsätzlich die Existenz von Gemeinden. Diese Garantie bezieht sich nicht auf jede einzelne Gemeinde, sondern auf die Kommune als Institution (vgl. Klüber 1974, S. 62). Dem Staat bleibt es Vorbehalten, den Bestand der Gemeinden zu verändern, wenn er es für notwendig hält (vgl. Beer-Laux 1977, S. 10). Alle in den Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Gebiets- und Verwaltungsreformen haben bewiesen, daß die Länder Gemeinden und Kreise auflösen, Zusammenlegen und bei Bedarf neu bilden können (vgl. Hessisches Statistisches Landesamt 1989, S. 46, vgl. Tabelle: "Bevölkerung nach Gemeindegrößenklassen", siehe im Anhang).

1.2. Zum Zentralbereich kommunaler Selbstverwaltung

Der Inhalt der kommunalen Selbstverwaltung wird durch den verfassungsrechtlichen Rahmen, in den die Kommunen gestellt sind, geprägt. Zunächst jedoch muß der Begriff kommunale Selbstverwaltung konkretisiert werden. Häufig wird von zwei grundverschiedenen Bedeutungen der kommunalen Selbstverwaltung gesprochen: Von der "Politischen" und der "Juristischen" (vgl. Stober 1987, S. 19). Bei der politischen Selbstverwaltung wirken die Bürger an der Verwaltung mit. Dies geschieht durch demokratisch legitimierte kommunale Vertretungskörperschaften. Sie stellen dezentrale Mittelpunkte der Initiative und Entscheidung dar (vgl. Scheuner 1981, S. 16).


Beer, R., Laux, E.
Die Gemeinde. (Einführung in die Kommunalpolitik)
München 1977

Klüber, H.
Die Gemeinden im Bundesdeutschen Verfassungsrecht.
Göttingen 1974

Scheuner, U.
Grundbegriffe der Selbstverwaltung.
In: Püttner, G. (Hrsg ): Handbuch der kommunalen
Wissenschaft und Praxis, Bd. 1,
Berlin/Heidelberg 1981, S. 7-23

Stober, R.
Kommunalrecht.
Heidelberg 1987

Voigt, R.
Restriktionen kommunaler Selbstverwaltung.
In: Aus Politik und Zeitgeschichte, B. 3,
Bonn 1977, S. 3-20

[Seite 21]

Gemeindevertretungen werden somit nach den gleichen Grundsätzen gewählt wie der Bundestag und die Landtage. Damit hat die demokratische Legitimierung der Kommunen die gleiche Qualität wie die des Bundes und der Länder.45 Zum anderen muß den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.46 Weder Bundes- noch Landesgesetzgeber dürfen dieses Recht aufheben und beispielsweise die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Staatsbehörden übertragen.

Nach dem Grundgesetz darf die Kommunale Selbstverwaltung nicht


45 Voigt 1977, 9
46 Art 28 Abs (2) GG



[Seite 22]

so eingeschränkt werden, daß sie innerlich ausgehöhlt wird.47 Die grundgesetzlich verankerte Kommunale Selbstverwaltung garantiert grundsätzlich die Existenz von Gemeinden. Diese Garantie bezieht sich auf die Kommune als Institution, nicht auf jede einzelne Gemeinde.48 Der Staat hat sich Vorbehalten, den Bestand der Gemeinden zu verändern, wenn er es für erforderlich erachtet.49 Alle Gebiets- und Verwaltungsreformen in den Flächenstaaten der Bundesrepublik haben bewiesen, daß die Länder Gemeinden und Kreise auflösen, Zusammenlegen und neu bilden können.


47 vgl. Klüber 1974, 62
48 ibid.
49 vgl. Beer/Laux 1977, 10



[Seite 23]

1.1.2. Begriff und Kernbereich der Kommunalen Selbstverwaltung

Der verfassungsrechtliche Rahmen, in den die Kommunen gestellt sind, prägt den Inhalt der Kommunalen Selbstverwaltung. Zunächst soll es darum gehen, diesen Begriff zu konkretisieren. Rolf Stöber spricht von zwei grundverschiedenen Bedeutungen der kommunalen Selbstverwaltung, von der politischen und der juristischen.56 Die politische Selbstverwaltung beinhaltet die Mitwirkung der Bürger an der Verwaltung. Dies geschieht durch kommunale Vertretungskörperschaften, die demokratisch legitimiert sind. Sie stellen dezentrale Mittelpunkte der Initiative und Entscheidung dar.57


56 Stober 1987, 19
57 Scheuner 1981, 16



BEER, Rüdiger und Eberhard Laux: Die Gemeinde: Einführung in die Kommunalpolitik, München 1977, (Beer/Laux 1977)

KLÜBER, Hans: Die Gemeinden im bundesdeutschen Verfassungsrecht, Göttingen 1974 (Klüber 1974)

SCHEUNER, Ulrich: Grundbegriffe der Selbstverwaltung. In: Günther Püttner (Hrsg.): Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, Berlin und Heidelberg 1981, S. 7-23 (Scheuner 1981)

STOBER, Rolf: Kommunalrecht, Heidelberg 1987 (Stober 1987)

VOIGT, Rüdiger: Restriktionen kommunaler Selbstverwaltung. In; Aus Politik und Zeitgeschichte, 27(1977), Beilage 3, S. 3-20 (Voigt 1977)

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage inkl. der dort benutzten Literaturverweise. Aus zwei Autoren ("Beer/Laux") in der Vorlage wird jedoch nur "Beer-Laux".

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman