VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Registrieren


Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Ramb und Foerstemann 1981
Seite(n): 3-4, Zeilen: 3:14 ff. - 4:1 ff.
Ebensowenig wie die Tätigkeit des deutschen [sic] Bundestages erschöpft sich die Tätigkeit der Landtage nur in der Rechtsetzung. Selbstverständlich nehmen diese Parlamente daneben auch Verwaltungsaufgaben wahr. Jedoch wird bei der Betrachtung der Gemeindevertretung allein darauf gesehen, daß das Schwergewicht ihrer Entscheidungen im Verwaltungsbereich liegt. Dabei übersieht man, daß die Exekution der Entscheidungen dem Gemeindevorstand als dem Verwaltungsorgan, nicht jedoch der Gemeindevertretung, selbst obliegt. Von daher sind Zweifel berechtigt, daß die Idealform der Gewaltentrennung, die auch im Bund und in den Ländern nicht existiert, ausschlaggebendes Kriterium sein kann. Das Schrifttum läßt im übrigen unberücksichtigt, daß die Gemeindevertretung wegen ihrer Nähe zum Entscheidungsgegenstand und der geringen Fallquote überwiegend konkret-individuelle Entscheidungen treffen kann, während die Parlamente der Länder und des Bundes wegen der Vielzahl regelungsbedürftiger Fälle und der Entfernung vom Entscheidungsgegenstand notwendig überwiegend auf den abstraktgenerellen Entscheidungsweg per Gesetzgebung angewiesen sind (vgl. Ramp [sic] u.a. 1985, S. 4).

Die Parlamentsqualität der Gemeindevertretung wird vielfach nicht mehr (allein) an der klassischen Gewaltenteilungsdoktrin gemessen. Der richtige Maßstab wird dort in bestimmten Funktionen gesehen, welche als Charakteristika eines liberalen, repräsentativen Parlamentarismus gelten (vgl. Frey u.a. 1975, S. 197 ff.). “Dabei kommt man zu dem Ergebnis, daß die kommunalen Vertretungskörperschaften im wesentlichen dieselben Funktionen wahrnehmen und deswegen als Parlamente zu qualifizieren seien" (Ramp [sic] u.a. 1985, S. 4).

Die Rechtssprechung [sic!] hat für die hessischen Gemeindevertretungen die Auffassung vertreten, daß die Gemeindevertreter in dieser Frage den gewählten Abgeordneten der einzelnen Länderparlamente und des deutschen [sic] Bundestages gleichstehen (Urteil des Hess. VGH v. 16.3.1966 - OS II 99/65/, ebenso Hess. StGh, StAnz. 1976, 815, 819); die hessischen Gemeindevertretungen sind danach unabhängige parlamentarische Volksvertretungen). Vom hessischen Verwaltungsgerichtshof sowie vom hessischen Staatsgerichtshof werden damit die Gemeindevertretungen in Hessen als Parlamente betrachtet.


Frey, R. / Naßmacher, K.-H.
Parlamentarisierung der Kommunalpolitik?
In: Archiv für Kommunalwissenschaften, H.14,
Stuttgart 1975, S. 195-212

Ramp [sic], H. / Foerstemann, F.
Die Gemeindeorgane in Hessen.
Köln 1985

[Seite 3]

Die Tätigkeit des Deutschen Bundestages erschöpft sich ebenso wenig wie diejenige der Landtage nur in der Rechtsetzung. Diese Parlamente nehmen daneben auch Verwaltungsaufgaben wahr. Bei der Betrachtung der Gemeinevertretung [sic] wird allein darauf gesehen, daß das Schwergewicht ihrer Entscheidungen im Verwaltungsbereich liegt. Man übersieht dabei, daß die Exekution der Entscheidungen dem Gemeindevorstand als dem Verwaltungsorgan, nicht jedoch der Gemeindevertretung selbst obliegt. Daher sind Zweifel berechtigt, ob die Idealform der Gewaltentrennung, die auch im Bund und in den Ländern nicht existiert, ausschlaggebendes Kriterium sein kann.

Im übrigen läßt das Schrifttum unberücksichtigt, daß die Gemeindevertretung wegen ihrer Nähe zum Entscheidungsgegenstand und der geringen Fallquote überwiegend konkret-individuelle Entscheidungen treffen kann, während die Parlamente der Länder und

[Seite 4]

des Bundes wegen der Vielzahl regelungsbedürftiger Fälle und der Entfernung vom Entscheidungsgegenstand notwendig überwiegend auf den abstrakt-generellen Entscheidungsweg per Gesetzgebung angewiesen sind.

Stimmen aus der Politikwissenschaft wollen die Parlamentsqualität der Gemeindevertretung nicht mehr (allein) an der klassischen Gewaltenteilungsdoktrin messen. Dort wird der richtige Maßstab in bestimmten Funktionen gesehen, welche als Charakteristika eines liberalen, repräsentativen Parlamentarismus gelten.2 Dabei kommt man zu dem Ergebnis, daß die kommunalen Vertretungskörperschaften im wesentlichen dieselben Funktionen wahrnehmen und deswegen als Parlamente zu qualifizieren seien.

Für die hessischen Gemeindevertretungen hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Gemeindevertreter in dieser Frage den gewählten Abgeordneten der einzelnen Länderparlamente und des Deutschen Bundestages gleichstehen.3 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof und der Hessische Staatsgerichtshof betrachten damit die Gemeindevertretungen in Hessen als Parlamente.


2 Frey/Naßmacher, Parlamentarisierung der Kommunalpolitik, Archiv für Kommunalwissenschaften 1975, 197 ff.

3 Urteil des HessVGH v. 16. 3. 1966 - OS II 99/65 ebenso HessStGH, StAnz. 1976, 815 (819). Danach sind die hessischen „Gemeindevertretungen unabhängige parlamentarische Volksvertretungen“.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Der erstgenannte Autor der Quelle heißt Ramb.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02