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64 gesichtete, geschützte Fragmente: Plagiat

[1.] Wd/Fragment 078 03 - Diskussion
Bearbeitet: 10. April 2015, 15:37 Schumann
Erstellt: 3. March 2015, 13:29 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 3-35
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 106, 107, 108, Zeilen: 106: 19-30, 102-106; 107:1 ff. - 108 1-3
Zu dieser Steigerung trugen auch die gestiegene Zahl der Wohngebäude in Folge der Baulanderschließung und Steuervergünstigungen bei. Wohngebäude, die zwischen 1964 und 1973 erstellt wurden - diese blieben 10 bzw. 8 Jahre steuerfrei - wurden zwischen 1974 und 1983 steuerlich erfaßt. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer richtet sich nach den örtlichen Steueraufkommen der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen (für den Einkommensteueranteil nach dem örtlichen Aufkommen wird vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ein Verteilerschlüssel für alle Gemeinden des Bundesgebietes aus dem Aufkommen von zwei Jahren zuvor errechnet, der dann für die Zuweisung der Steueranteile maßgebend ist). Deshalb ist es für eine Gemeinde erstrebenswert und vorteilhaft, wenn viele Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit hohem Einkommen dort wohnen. Berechnungsgrundlage ist das Steueraufkommen von jeweils zwei Jahren vorher. Alle Steuereinnahmen machten zusammen gerechnet in den folgenden Jahren 1973=21,78%, 1977=22,12%, 1981=21,35%, der Gesamteinnahmen aus. Die letztmalig 1973 erhobene Jagdpacht (1,35 % der Gesamteinnahmen), sowie die Vergnügungs- und Hundesteuer sind fast bedeutungslos. Die 1981 erstmals erhobene Konzessionsabgabe betrug 0,28 % der Gesamteinnahmen. Die Schlüsselzuweisungen - die vom Land verteilt werden - sind für eine Gemeinde die wichtigste Einnahmequelle. Die Höhe der Zuweisungen wird aus einer bestimmten Berechnung zum Ausgleich der Gemeindelasten ermittelt. Dabei wird davon ausgegangen, daß größere Gemeinden höhere Lasten für Gemeinschaftsaufgaben haben, kleinere Gemeinden eine zu geringe Einnahmequote. Für die Berechnung ist die Zahl der Einwohner, die am 30. September des Vorjahres ihren zweiten Wohnsitz in der Gemeinde hatte, maßgebend. Es wird dann eine erhöhte, eine sogenannte "veredelte Bevölkerungszahl" errechnet, entsprechend der Altersstruktur und anderer Fakten, wie z. B. die Zahl der schulpflichtigen Kinder und die von der Gemeinde zu unterhaltenden Straßenkilometer. [Seite 106]

Die Grundsteuer B hat sich im Untersuchungszeitraum erhöht, einmal durch die gestiegene Zahl der Wohngebäude infolge der Baulanderschließung, zum anderen durch den Zeitablauf von Steuervergünstigungen. Die Wohngebäude, die zwischen 1964 und 1973 erstellt wurden - sie blieben zehn beziehungsweise acht Jahre steuerfrei - wurden zwischen 1974 und 1983 steuerlich voll erfaßt.

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer richtet sich nach dem örtlichen Steueraufkommen der Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen.246 Für eine Gemeinde ist es deshalb erstrebenswert und vorteilhaft, wenn viele Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit


246 Für den Einkommensteueranteil nach dem örtlichen Aufkommen wird vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ein Verteilerschlüssel für alle Gemeinden des Bundesgebietes aus dem Aufkommen von zwei Jahren zuvor errechnet, der dann für die Zuweisung der Steueranteile maßgebend ist.



[Seite 107]

hohem Einkommen dort wohnen. Für die Berechnung zugrundegelegt wird das Steueraufkommen von jeweils zwei Jahren vorher. Alle Steuereinnahmen zusammengerechnet machten in Marpingen 1974 31,31 Prozent der Gesamteinnahmen aus, 1979 33,53 Prozent und 1984 30,79 Prozent.

Vergnügungs- und Hundesteuer waren für die Gemeinde fast bedeutungslos.

[...]

Die Schlüsselzuweisungen sind gerade für eine Landgemeinde die wichtigste Einnahmequelle. Sie werden vom Land verteilt. Die Hohe der Zuweisungen ergibt sich aus einer bestimmten Berechnung zum Ausgleich der Gemeindelasten. Man geht davon aus, daß größere Gemeinden höhere Lasten für Gemeinschaftsaufgaben haben, kleinere Gemeinden eine zu geringe Einnahmequote. Maßgebend für die Berechnung ist die Zahl der Einwohner, die am 3o.September des Vorjahres ihren zweiten Wohnsitz in der Gemeinde hatte. Es wird dann eine erhöhte, eine sogenannte veredelte Bevölkerungszahl errechnet, entsprechend der Alters-

[Seite 108]

struktur und anderer Fakten, wie zum Beispiel die Zahl der schulpflichtigen Kinder und die von der Gemeinde zu unterhaltenden Straßenkilometer.

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar auf der vorangegangenen Seite genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage mit denselben Zitaten und Referenzen. Die inhaltlichen Aussagen wurden lediglich von "saarländisch" auf "hessisch" umgeschrieben.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[2.] Wd/Fragment 082 01 - Diskussion
Bearbeitet: 10. April 2015, 15:37 Schumann
Erstellt: 3. March 2015, 14:05 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 1 ff.
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 109, 110, Zeilen: 109: 24-34 - 110: 1-4
[Auch diese Ausgaben müssen] durch Einnahmen gedeckt sein. Zu den Einnahmen können der Überschuß aus dem Verwaltungshaushalt, zweckgebundene Zuschüsse, einmalige Einnahmen, z.B. durch den Verkauf von Grundbesitz und Rückeinnahmen, z.B. aus Arbeitgeberdarlehen, gehören. Für den weiteren Bedarf erforderliche finanzielle Mittel werden durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt. Die Entwicklung des Vermögenshaushaltes kann sehr unterschiedlich verlaufen. Investitionen werden sehr hoch bzw. nicht überdurchschnittlich bezuschußt. Wenn sie sehr stark bezuschußt werden, ist das Haushaltsvolumen höher, da diese Beträge in Einnahmen und Ausgaben erscheinen. Dagegen führen Konjunkturschwankungen zu Steuereinnahmen- Minderungen. Das hat zur Folge, daß der Betrag im Verwaltungshaushalt geringer wird und zu Mindereinnahmen und Minderausgaben im Vermögenshaushalt führt. Die Aufnahme von Darlehen müssen gedrosselt werden, weil ihre Rückzahlungen anderenfalls den Haushalt zu stark belasten. Auch diese Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein. Zu den Einnahmen gehören der Überschuß aus dem Verwaltungshaushalt, zweckgebundene Zuschüsse, einmalige Einnahmen wie zum Beispiel durch den Verkauf von Grundbesitz, Rückeinnahmen zum Beispiel aus Arbeitgeberdarlehen. Der dann erforderliche weitere Bedarf wird durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt. Die Entwicklung des Vermögenshaushaltes kann sehr unterschiedlich verlaufen. Investitionen werden stark oder schwach bezuschußt. Werden sie stark bezuschußt, ist das Volumen höher, da diese Beträge in Einnahmen und Ausgaben erscheinen. Konjunkturschwankungen führen zu Steuereinnahmen-Minderungen. Der Betrag

[Seite 110]

im Verwaltungshaushalt wird geringer und führt zu Mindereinnahmen und Minderausgaben im Vermögenshaushalt. Darlehensaufnahmen müssen gedrosselt werden, weil ihre Rückzahlungen andernfalls den Haushalt zu stark belasten.

Anmerkungen

Die Quelle ist zuletzt auf S. 77 oben genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[3.] Wd/Fragment 080 01 - Diskussion
Bearbeitet: 10. April 2015, 15:37 Schumann
Erstellt: 3. March 2015, 13:39 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 1 ff.
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 108, 109, Zeilen: 108:14-16; 109: 1-11
[Hierzu] kann auch die Nichterhebung von Kosten, wie z.B. Strom und Wasser bei Sportanlagen gehören.

[...]

Wenn Ausgaben der Gemeinde als reiner Zahlenspiegel dargestellt werden, sagt dies wenig über die Investitionstätigkeit und die Schwerpunkte in den Aufgabentätigkeiten aus (siehe: "Rahmenbedingungen in der Kommunalpolitik").

Die Gemeinde Breuna gehört zu den finanzschwachen Kommunen im Land Hessen. Es gibt kaum Industrie vor Ort und das Durchschnittseinkommen der Bevölkerung ist nicht sehr hoch. Da es nur sehr wenig "Gutverdienende" gibt, hat die Gemeinde kein außerordentlich hohes Steuereinkommen zu erwarten.

Dazu gehört auch die Nichterhebung von Kosten, wie zum Beispiel Strom und Wasser bei Sportanlagen.

[Seite 109]

Die Ausgaben der Gemeinde als reiner Zahlenspiegel sagen wenig über die Investitionstätigkeit und die Schwerpunkte in den Aufgabenbereichen aus. Durch Untersuchung der Sachentscheidungen des Gemeinderates läßt sich feststellen, wofür die Gemeinde Geld ausgegeben hat.247

Die Gemeinde Marpingen gehört zu den saarländischen Gemeinden, die über eine schwache Finanzkraft verfügen. Die Gemeinde besteht hauptsächlich aus Wohngebiet. Es gibt keine Industrie und das Durchschnittseinkommen der Bevölkerung ist nicht sehr hoch. Es gibt nur wenige "Gutverdienende", so daß die Gemeinde kein außerordentlich hohes Steuereinkommen zu erwarten hat.


247 Einige Sachentscheidungen werden im Abschnitt zum Gemeinderat von Marpingen dargestellt.

Anmerkungen

Die Quelle ist zuletzt auf S. 77 oben genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[4.] Wd/Fragment 099 23 - Diskussion
Bearbeitet: 6. April 2015, 16:10 Schumann
Erstellt: 7. March 2015, 21:21 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kieserling 1991, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 23-36
Quelle: Kieserling 1991
Seite(n): 112, Zeilen: 11 ff.
Alle Vereine in der Gemeinde sind von stark formalisierten Bestandteilen durchzogen. Sie verfügen ob Groß- oder Kleinverein, durchweg über eine streng ausgebaute Führungsstruktur und Hierarchie. Der Verein wird nicht nur von einem Vorsitzenden, wie ihn das bürgerliche Gesetzbuch vorschreibt, wenn ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden will (§ 26 BGB), geführt, sondern hinzu kommt mindestens noch häufig ein aber auch mehrere Stellvertreter. Darüberhinaus verfügt der sogenannte Vereinsvorstand noch über einen Schriftführer und Kassenwart. In der Regel sind Unterschiede zwischen eingetragenen und informellen Vereinen in diesem Punkt nicht festzustellen. Nicht nur die e.V.'s haben ausgearbeitete Satzungen (gemäß Artikel 25 BGB vorgeschrieben), auch die Vereinssitzungen richten sich nach festgelegten Tagesordnungen, zu den Sitzungen werden Protokolle angefertigt. "Hier wird in Vereinsleben und -Struktur ein vom gesetzlichen Rahmen [nicht erforderter, rechtsförmig überdehnter Ordnungs- und Systematisierungsdruck eingebracht, der angesichts von Vereinen, die oftmals nicht mehr als 20 oder 30 Mitglieder haben, doch weit überzogen erscheint. [...]" (Kieserling 1989, S. 112).]

Kieserling, M.
Faschisierung und gesellschaftlicher Wandel
(Mikroanalyse eines nordhessischen Kreises 1928-1935)
Wiesbaden 1991

Die Binnenstrukturen aller mir bekannten Vereine sind durchzogen von stark formalisierten Bestandteilen. Die Vereine, große wie kleine, verfügen durchweg über eine streng ausgebaute Führungsstruktur und Hierarchie. Sie haben nicht nur einen Vorsitzenden, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch vorschreibt, wenn ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden will (§ 26 BGB);30 zum Vorsitzenden kommt mindestens ein, häufig mehrere Stellvertreter hinzu; fast alle verfügen darüber hinaus über Schriftführer und Kassenwart. Unterschiede zwischen eingetragenen und informellen Vereinen waren in diesem Punkt nicht festzustellen. Gleiches gilt auch für die Regelung des Vereinslebens. Nicht nur die e.V.'s, für die das vorgeschrieben ist (§ 25 BGB), haben ausgearbeitete Satzungen; die Vereinssitzungen richten sich nach festgelegten Tagesordnungen, zu den Sitzungen werden Protokolle angefertigt.31 Hier wird in Vereinsleben und -Struktur ein vom gesetzlichen Rahmen nicht erforderter, rechtsförmig überdehnter Ordnungs- und Systematisierungsdruck eingebracht, der angesichts von Vereinen, die oftmals nicht mehr als 20 oder 30 Mitglieder haben, doch weit überzogen erscheint.

30 Vgl. die von Dr. G. Kemnitz herausgegebene Ausgabe des BGB von 1931.

31 Ich entnehme diese Aussagen der kontinuierlichen Berichterstattung der Kreiszeitung zu den periodischen Vereinsveranstaltungen.

Anmerkungen

Die Quelle wird erst am Ende des Zitats auf der folgenden Seite genannt (die Angabe 1989 beruht vermutlich auf einem Versehen). Die Passage vor dem Zitat, die ebenfalls schon eine Übernahme darstellt, bleibt hingegen als solche ungekennzeichnet.

Das Zitat wird nicht in die Zeilenzählung mitaufgenommen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[5.] Wd/Fragment 081 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. March 2015, 19:54 Graf Isolan
Erstellt: 3. March 2015, 13:45 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 1-11
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 109, Zeilen: 12-22
Die Finanzplanung hatte von daher keinen allzu großen Spielraum und mußte auch im Untersuchungszeitraum immer vorsichtig erfolgen. Im kommunalen Haushaltsplan werden die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde gegenübergestellt. Der Haushaltsplan gliedert sich in den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Die laufenden Einnahmen, z.B. Steuern, Gebühren und die laufenden Ausgaben, z.B. Personal- und Sachkosten sowie freiwillige Ausgaben, werden im Verwaltungshaushalt veranschlagt. Die Ausgaben müssen durch die Einnahmen gedeckt sein. Die einmaligen Ausgaben werden im Vermögenshaushalt veranschlagt. Zum größten Teil handelt es sich um Investitionen. Von daher gab es in der Finanzplanung nie einen allzu großen Spielraum. Diese mußte immer vorsichtig erfolgen. Einnahmen und Ausgaben einer Gemeinde werden im kommunalen Haushaltsplan gegenübergestellt. Der Haushalt gliedert sich in den Verwaltungshaushalt und in den Vermögenshaushalt. Im Verwaltungshaushalt werden die laufenden Einnahmen, zum Beispiel Steuern und Gebühren, und die laufenden Ausgaben, zum Beispiel Personal-und Sachkosten sowie freiwillige Ausgaben veranschlagt. Alle Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein. Im Vermögenshaushalt werden die einmaligen Ausgaben veranschlagt. Es handelt sich meistens um Investitionen.
Anmerkungen

Die Quelle ist zuletzt auf Seite 77 oben genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[6.] Wd/Fragment 079 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. March 2015, 19:50 Graf Isolan
Erstellt: 3. March 2015, 13:34 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 1-9
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 108, Zeilen: 4-14
Zu den Ausgaben einer Gemeinde zählen die Personal- und Sachausgaben der Verwaltung, Investitionen, Zinsen und Tilgung von Darlehen, sowie die Gewerbesteuer-, Schul- und Kreisumlage. Die Gewerbesteuerumlage geht an den Bund bzw. das Land und gilt als der Ausgleich für die Einkommensteuerbeteiligung der Gemeinden. Der prozentuale Hebesatz der Kreis- und Schulumlage wird jährlich vom Kreistag beschlossen und ist von der Gemeinde an den Kreis zu zahlen. Zu weiteren Ausgaben der Gemeinde zählen auch Zuschüsse und Zuweisungen an Vereine und Verbände. Ausgaben einer Gemeinde sind Personal- und Sachausgaben der Verwaltung, Investitionen, Zinsen und Tilgung von Darlehen sowie die Finanzausgleichsumlage, die Gewerbesteuerumlage und die Kreisumlage. Die Finanzausgleichsumlage wird für das Gesundheitswesen erhoben. Die Gewerbesteuerumlage geht zu je 20 Prozent des Jahresaufkommens an Bund und Land. Sie ist der Ausgleich für die Einkommensteuerbeteiligung der Gemeinden. Der prozentuale Hebesatz der Kreisumlage wird jährlich vom Kreistag beschlossen. Der Betrag ist von der Gemeinde an den Kreis zu zahlen. Ausgaben einer Gemeinde sind unter anderem auch Zuschüsse an Vereine und Verbände.
Anmerkungen

Die Quelle ist zuletzt auf Seite 77 oben genannt.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[7.] Wd/Fragment 026 34 - Diskussion
Bearbeitet: 14. March 2015, 19:44 Graf Isolan
Erstellt: 7. March 2015, 18:41 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ramb und Foerstemann 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 34-37
Quelle: Ramb und Foerstemann 1981
Seite(n): 166, Zeilen: 16-21
Die Ausführungen verdeutlichen, daß die Stellung des Bürgermeisters innerhalb der Gemeinde sich in mehrfacher Hinsicht von derjenigen der Mitglieder der Gemeindevertretung (siehe nächster Abschnitt) und des Gemeindevorstandes abhebt. "Das liegt nicht allein in der Tatsache begründet, daß der Bürgermeister meist [das einzige hauptamtliche Element in der von ehrenamtlich Tätigen geprägten kommunalen Verwaltung ist. [...]"] Die Stellung des Bürgermeisters innerhalb der Gemeinde hebt sich in mehrfacher Hinsicht von derjenigen der Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes ab. Das liegt nicht allein in der Tatsache begründet, daß der Bürgermeister meist das einzige hauptamtliche Element in der von ehrenamtlich Tätigen geprägten kommunalen Verwaltung ist.
Anmerkungen

Bereits vor dem (langen) explizit gekennzeichneten Zitat beginnt die Übernahme von Fremdmaterial.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[8.] Wd/Fragment 027 25 - Diskussion
Bearbeitet: 14. March 2015, 19:43 Graf Isolan
Erstellt: 7. March 2015, 12:49 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ramb und Foerstemann 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 25-35
Quelle: Ramb und Foerstemann 1981
Seite(n): 3, Zeilen: 1-13
Aufgrund dieser Tatsache liegt die Vermutung nahe, daß sie Parlamente seien, wenn auch auf unterster Ebene im Staate. In der Literatur wird jedoch überwiegend ein anderes Ergebnis vertreten: Die Gemeindevertetungen [sic] seien keine Parlamente. Dies wird hauptsächlich damit begründet, daß sie überwiegend Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und nur ein geringer Teil Ihrer Tätigkeit auf die Rechtsetzung entfalle. Dagegen liege beim Parlament das Schwergewicht bei der Rechtsetzung (vgl. Ramp [sic] u.a. 1985, S. 3). Diese Argumentation wird auf das Gewaltenteilungsprinzip gestützt. Dabei wird übersehen, daß auch unser Grundgesetz dieses Prinzip nicht in der Idealform [verwirklicht hat.]

Ramp [sic], H. / Foerstemann, F.
Die Gemeindeorgane in Hessen.
Köln 1985

Weil die Gemeindevertretungen ebenso wie der Bundestag und die Landtage in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt werden, liegt die Vermutung nahe, daß sie Parlamente seien, wenn auch auf unterester [sic] Ebene im Staate. Die Literatur vertritt überwiegend ein anderes Ergebnis: Die Gemeindevertretungen seien keine Parlamente. Das wird hauptsächlich damit begründet, daß sie überwiegend Verwaltungsaufgaben wahrnähmen und nur ein geringer Teil ihrer Tätigkeit auf die Rechtsetzung entfalle. Bei einem Parlament liege das Schwergewicht hingegen bei der Rechtsetzung.1

Diese Argumentation stützt sich auf das Gewaltenteilungsprinzip. Sie übersieht dabei, daß auch unser Grundgesetz dieses Prinzip nicht in der Idealform verwirklicht hat.


1 Forsthoff S. 550 f.; wohl auch Wolff, II, S. 204; Beer, S. 66 ff.; Schneider/Manz, § 9 Erl. 2; zu dem gleichen Ergebnis kommt Wurzel, S. 170 ff., jedoch mit differenzierter Begründung. Viele dort angeführte Argumente treffen auf den hessischen Kommunalverfassungstypus nicht zu.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Der erstgenannte Autor der Quelle heißt Ramb.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[9.] Wd/Fragment 028 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. March 2015, 19:41 Graf Isolan
Erstellt: 6. March 2015, 22:19 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ramb und Foerstemann 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 28, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Ramb und Foerstemann 1981
Seite(n): 3-4, Zeilen: 3:14 ff. - 4:1 ff.
Ebensowenig wie die Tätigkeit des deutschen [sic] Bundestages erschöpft sich die Tätigkeit der Landtage nur in der Rechtsetzung. Selbstverständlich nehmen diese Parlamente daneben auch Verwaltungsaufgaben wahr. Jedoch wird bei der Betrachtung der Gemeindevertretung allein darauf gesehen, daß das Schwergewicht ihrer Entscheidungen im Verwaltungsbereich liegt. Dabei übersieht man, daß die Exekution der Entscheidungen dem Gemeindevorstand als dem Verwaltungsorgan, nicht jedoch der Gemeindevertretung, selbst obliegt. Von daher sind Zweifel berechtigt, daß die Idealform der Gewaltentrennung, die auch im Bund und in den Ländern nicht existiert, ausschlaggebendes Kriterium sein kann. Das Schrifttum läßt im übrigen unberücksichtigt, daß die Gemeindevertretung wegen ihrer Nähe zum Entscheidungsgegenstand und der geringen Fallquote überwiegend konkret-individuelle Entscheidungen treffen kann, während die Parlamente der Länder und des Bundes wegen der Vielzahl regelungsbedürftiger Fälle und der Entfernung vom Entscheidungsgegenstand notwendig überwiegend auf den abstraktgenerellen Entscheidungsweg per Gesetzgebung angewiesen sind (vgl. Ramp [sic] u.a. 1985, S. 4).

Die Parlamentsqualität der Gemeindevertretung wird vielfach nicht mehr (allein) an der klassischen Gewaltenteilungsdoktrin gemessen. Der richtige Maßstab wird dort in bestimmten Funktionen gesehen, welche als Charakteristika eines liberalen, repräsentativen Parlamentarismus gelten (vgl. Frey u.a. 1975, S. 197 ff.). “Dabei kommt man zu dem Ergebnis, daß die kommunalen Vertretungskörperschaften im wesentlichen dieselben Funktionen wahrnehmen und deswegen als Parlamente zu qualifizieren seien" (Ramp [sic] u.a. 1985, S. 4).

Die Rechtssprechung [sic!] hat für die hessischen Gemeindevertretungen die Auffassung vertreten, daß die Gemeindevertreter in dieser Frage den gewählten Abgeordneten der einzelnen Länderparlamente und des deutschen [sic] Bundestages gleichstehen (Urteil des Hess. VGH v. 16.3.1966 - OS II 99/65/, ebenso Hess. StGh, StAnz. 1976, 815, 819); die hessischen Gemeindevertretungen sind danach unabhängige parlamentarische Volksvertretungen). Vom hessischen Verwaltungsgerichtshof sowie vom hessischen Staatsgerichtshof werden damit die Gemeindevertretungen in Hessen als Parlamente betrachtet.


Frey, R. / Naßmacher, K.-H.
Parlamentarisierung der Kommunalpolitik?
In: Archiv für Kommunalwissenschaften, H.14,
Stuttgart 1975, S. 195-212

Ramp [sic], H. / Foerstemann, F.
Die Gemeindeorgane in Hessen.
Köln 1985

[Seite 3]

Die Tätigkeit des Deutschen Bundestages erschöpft sich ebenso wenig wie diejenige der Landtage nur in der Rechtsetzung. Diese Parlamente nehmen daneben auch Verwaltungsaufgaben wahr. Bei der Betrachtung der Gemeinevertretung [sic] wird allein darauf gesehen, daß das Schwergewicht ihrer Entscheidungen im Verwaltungsbereich liegt. Man übersieht dabei, daß die Exekution der Entscheidungen dem Gemeindevorstand als dem Verwaltungsorgan, nicht jedoch der Gemeindevertretung selbst obliegt. Daher sind Zweifel berechtigt, ob die Idealform der Gewaltentrennung, die auch im Bund und in den Ländern nicht existiert, ausschlaggebendes Kriterium sein kann.

Im übrigen läßt das Schrifttum unberücksichtigt, daß die Gemeindevertretung wegen ihrer Nähe zum Entscheidungsgegenstand und der geringen Fallquote überwiegend konkret-individuelle Entscheidungen treffen kann, während die Parlamente der Länder und

[Seite 4]

des Bundes wegen der Vielzahl regelungsbedürftiger Fälle und der Entfernung vom Entscheidungsgegenstand notwendig überwiegend auf den abstrakt-generellen Entscheidungsweg per Gesetzgebung angewiesen sind.

Stimmen aus der Politikwissenschaft wollen die Parlamentsqualität der Gemeindevertretung nicht mehr (allein) an der klassischen Gewaltenteilungsdoktrin messen. Dort wird der richtige Maßstab in bestimmten Funktionen gesehen, welche als Charakteristika eines liberalen, repräsentativen Parlamentarismus gelten.2 Dabei kommt man zu dem Ergebnis, daß die kommunalen Vertretungskörperschaften im wesentlichen dieselben Funktionen wahrnehmen und deswegen als Parlamente zu qualifizieren seien.

Für die hessischen Gemeindevertretungen hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Gemeindevertreter in dieser Frage den gewählten Abgeordneten der einzelnen Länderparlamente und des Deutschen Bundestages gleichstehen.3 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof und der Hessische Staatsgerichtshof betrachten damit die Gemeindevertretungen in Hessen als Parlamente.


2 Frey/Naßmacher, Parlamentarisierung der Kommunalpolitik, Archiv für Kommunalwissenschaften 1975, 197 ff.

3 Urteil des HessVGH v. 16. 3. 1966 - OS II 99/65 ebenso HessStGH, StAnz. 1976, 815 (819). Danach sind die hessischen „Gemeindevertretungen unabhängige parlamentarische Volksvertretungen“.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Der erstgenannte Autor der Quelle heißt Ramb.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[10.] Wd/Fragment 024 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. March 2015, 19:37 Graf Isolan
Erstellt: 6. March 2015, 20:12 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ramb und Foerstemann 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 24, Zeilen: 1-9
Quelle: Ramb und Foerstemann 1981
Seite(n): 2, Zeilen: 14 ff.
[Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, in den Städten bezeichnet man ihn als Stadtverordnetenvorsteher, sowie der Bürgermeister, der gleichzeitig Vorsitzender des Gemeindevorstandes ist, der Ortsbeirat und sein Vorsitzender] (Ortsvorsteher), zählen nicht zu den Organen der Gemeinde, obwohl ihnen die "HGO" im begrenzten Umfange eigene Rechte gewährt. Keine Organqualität haben ebenfalls Ausschüsse und Kommissionen, obwohl ihnen in Einzelfällen bestimmte Aufgaben zur entgültigen [sic] Erledigung übertragen werden können. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Regel in einer beratenden bzw. vorbereitenden Funktion für die Beschlußfassung in der Gemeindevertretung bzw. im Gemeindevorstand. Deswegen bezeichnet man sie als Hilfsorgane (vgl. Ramp [sic] u.a. 1985, S. 2).

Ramp [sic], H. / Foerstemann, F.
Die Gemeindeorgane in Hessen.
Köln 1985

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung,5 der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeindevorstandes sowie der Ortsbeirat und sein Vorsitzender (Ortsvorsteher) zählen nicht zu den Organen der Gemeinde, obwohl ihnen die Hessische Gemeindeordnung in begrenztem Umfange eigene Rechte gewährt. Auch Ausschüsse und Kommissionen haben keine Organqualität, obwohl ihnen in Einzelfällen bestimmte Aufgaben zur endgültigen Erledigung übertragen werden können. In der Regel haben sie lediglich vorbereitende bzw. beratende Funktion für die Beschlußfassung in der Gemeindevertretung bzw. im Gemeindevorstand. Man bezeichnet sie deswegen als Hilfsorgane.

5 Er trägt in den Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher (§ 49 HGO).

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Der erstgenannte Autor der Quelle heißt Ramb. Die HGO steht nur in diesem Fragment in Anführungszeichen, obwohl sie noch dutzende Male vorher und nachher zitiert wird.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[11.] Wd/Fragment 023 02 - Diskussion
Bearbeitet: 14. March 2015, 19:34 Graf Isolan
Erstellt: 6. March 2015, 19:36 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Ramb und Foerstemann 1981, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 23, Zeilen: 2 ff.
Quelle: Ramb und Foerstemann 1981
Seite(n): 1-2, Zeilen: 1:4-17.24-27 - 2:1-18
2.1. Die hessische Magistratsverfassung

Der Gesetzgebung jeden Bundeslandes wird vom Grundgesetz überlassen, durch Kommunalverfassungsgesetze zu regeln, mit welchen Subjekten und in welchem Verfahren die Gemeinden das "Selbstverwaltungsrecht" (Art. 28 Abs. 2 GG) verwirklichen. Im Lande Hessen ist die Kommunalverfassung in der hessichen [sic] Gemeindeordnung (HGO) niedergelegt (vgl. HGO in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBI. I S. 66), siehe auch Art. 137 HV).

Da die Gemeinden Gebietskörperschaften, also juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, erhalten sie ihre rechtliche und politische Handlungsfähigkeit zur Ausübung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung durch die Berufung natürlicher Personen in die gemeindlichen Organe. In dem sich die Gemeinde natürlicher Personen, vornehmlich der eigenen Bürger bedient, trifft sie politische und rechtliche Entscheidungen. Dies geschieht in den einzelnen Ländern aufgrund historisch bedingter Entwicklungen in unterschiedlichen Formen. Die hessische Gemeindeordnung hat sich für die sogenannte unechte Magistratsverfassung entschieden. Sie wird deshalb als unecht bezeichnet, weil die Beschlüsse der Gemeindevertretung im Gegensatz zur echten Magistratsverfassung nicht an die Zustimmung des Gemeindevorstandes (Magistrates) gebunden sind. Die beiden Organe (Gemeindevertretung und Gemeindevorstand werden als Organe der Gemeinde bezeichnet) verfügen über abgegrenzte eigene Zuständigkeiten. In den Städten führen sie die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung und Magistrat. Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Damit trifft sie als unmittelbar gewählte Volksvertretung auf Gemeindeebene die wichtigsten Entscheidungen und überwacht, kontrolliert die gesamte Verwaltung. Weiterhin wählt sie den Gemeindevorstand. Dieser ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung obliegt es ihm, im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde zu besorgen. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, in den Städten bezeichnet man ihn als Stadtverordnetenvorsteher, sowie der Bürgermeister, der gleichzeitig Vorsitzender des Gemeindevorstandes ist, der Ortsbeirat und sein Vorsitzender [(Ortsvorsteher), zählen nicht zu den Organen der Gemeinde, obwohl ihnen die "HGO" im begrenzten Umfange eigene Rechte gewährt.]

[Seite 1]

Das Grundgesetz überläßt es der Gesetzgebung jedes Bundeslandes, durch Kommunalverfassungsgesetze zu regeln, mit welchen Subjekten und in welchem Verfahren die Gemeinden dieses Recht verwirklichen. Im Lande Hessen ist die Kommunalverfassung in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) niedergelegt.2

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, also juristische Personen des öffentlichen Rechts. Als solche erhalten sie ihre rechtliche und politische Handlungsfähigkeit zur Ausübung des Rechtes auf Selbstverwaltung durch die Berufung natürlicher Personen in die gemeindlichen Organe. Die Gemeinde trifft politische und rechtliche Entscheidungen, indem sie sich natürlicher Personen, vornehmlich der eigenen Bürger, bedient. Dies geschieht in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik in unterschiedlichen Formen. [...]

Die Hessische Gemeindeordnung hat sich für die sogenannte unechte Magistratsverfassung entschieden. Sie wird als unecht bezeichnet, weil die Beschlüsse der Gemeindevertretung im Gegensatz zur echten Magistratsverfassung nicht an die Zustim-

[Seite 2]

mung des Gemeindevorstandes (Magistrates) gebunden sind. Beide Organe verfügen über abgegrenzte eigene Zuständigkeitsbereiche.

Gemeindevertretung und Gemeinde Vorstand sind die Organe der Gemeinde. Sie führen in den Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung und Magistrat.4 Die Gemeindevertretung ist das von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählte oberste Organ der Gemeinde. Als unmittelbar gewählte Volksvertretung auf Gemeindeebene trifft sie die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Sie wählt den Gemeindevorstand. Dieser ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Ihm obliegt es, nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde zu besorgen.

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung,5 der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeindevorstandes sowie der Ortsbeirat und sein Vorsitzender (Ortsvorsteher) zählen nicht zu den Organen der Gemeinde, obwohl ihnen die Hessische Gemeindeordnung in begrenztem Umfange eigene Rechte gewährt.


2HGO in der Fassung vom 1. April 1981 (GVB1. I S. 66).

[...]

4 Wir werden uns im Einklang mit dem Gesetzestext der HGO nachfolgend der Begriffe Gemeindevertretung und Gemeindevorstand bedienen.

5 Er trägt in den Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher (§ 49 HGO).

Anmerkungen

Die Quelle wird auf der folgenden Seite einmalig erwähnt. Auf dieser Seite gibt es allerdings keinen Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[12.] Wd/Fragment 030 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. March 2015, 15:16 Klgn
Erstellt: 1. March 2015, 19:55 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Leimbert 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Leimbert 1989
Seite(n): 19-20, Zeilen: 19: 18 ff. - 20: 1 ff.
2.4. Der Ortsbeirat

Schon in der Hess. Gemeindeordnung vom 25.2.1952 war zur Förderung der Selbstverwaltung in größeren Gemeinden die Einrichtung von Ortsbeiräten vorgesehen (vgl. Müller u.a. 1989, S. 19). Bis zur Gebietsreform hatten die Vorschriften (vgl. § 81 - 83 HGO) jedoch kaum Bedeutung. Der anschließenden Entwicklung hat der Gesetzgeber durch die Neufassung der § 81 und 82 HGO in dem Änderungsgesetz vom 2.11.1971 (GVBl. I S.253) Rechnung getragen. Das Problem war nicht einfach zu lösen: Zunächst sollten die befürchteten Verluste der Orts- und Bürgernähe verhindert werden, andererseits die mit der Gebietsreform bezweckten Vorteile nicht verloren gehen. Die heutige Lösung kann als glücklicher Mittelweg bezeichnet werden.

Wenn Ortsbezirke gebildet werden, sollen örtliche Gemeinschaften Berücksichtigung finden (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 HGO). Werden Ortsbezirke und Ortsbeiräte durch die Gemeinde gebildet, müssen sie in der Hauptsatzung festgelegt werden (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 HGO). Des weiteren ist in der Hauptsatzung die Anzahl der Ortsbeiratsmitglieder zu regeln, die zwischen drei und neun, in Ortsbezirken mit mehr als 8.000 Einwohnern höchstens neunzehn Mitglieder betragen darf (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 HGO). Die Wahl der Ortsbeiratsmitglieder erfolgt zusammen mit der Wahl der Gemeindevertretung, und zwar nach den Vorschriften des hessischen Kommunalwahlgesetzes (vgl. Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG), in der Fassung vom 1.3.1981 (GVBl. I S. 109), geändert durch Gesetz vom 16.06.1988 (GVBl. I S. 235), § 1 - 40). Dem Ortsbeirat obliegt das Recht, zu allen wichtigen Fragen des Ortsbezirks und zum Haushaltsplanentwurf angehört zu werden. Weiterhin hat er das Recht zu Vorschlägen in allen Angelegenheiten des Bezirks und die Pflicht, zu Fragen der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes Stellung zu nehmen (§ 82 Abs. 3 HGO). Ihm können bestimmte Angelegenheiten durch die Gemeindevertretung widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen werden, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinden nicht gefährdet wird (vgl. § 82 Abs. 4 HGO). Sinngemäß gelten für den Geschäftsgang des Ortsbeirats die gleichen Vorschriften wie für die Gemeindevertretung [(vgl. § 82 Abs. 6 HGO).]

[Seite 19]

4. Der Ortsbeirat

„Zur Förderung der Selbstverwaltung in größeren Gemeinden“ war die Einrichtung von Ortsbeiräten schon in der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. 2. 1952 vorgesehen. Die Vorschriften (§§ 81 bis 83) hatten aber bis zur Gebietsreform kaum Bedeutung. Der Gesetzgeber hat der anschließenden Entwicklung durch die Neufassung der §§ 81 und 82 in dem Änderungsgesetz vom 2. 11. 1971 (GVBl. I S. 253) Rechnung getragen. Das Problem war nicht einfach: Einerseits sollten die befürchteten Verluste der Orts- und Bürgernähe verhindert werden, andererseits die mit der Gebietsreform bezweckten Vorteile nicht verloren gehen. Die Lösung darf als glücklicher Mittelweg bezeichnet werden.

Bei der Bildung von Ortsbezirken sollen örtliche Gemeinschaften Berücksichtigung finden (§81 Abs. 1 Satz 1). Entschließt sich eine Gemeinde, Ortsbezirke und Ortsbeiräte zu bilden, müssen sie in der Hauptsatzung festgelegt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 3).

[Seite 20]

Ebenfalls ist dort die Anzahl der Ortsbeiratsmitglieder zu regeln, die zwischen drei und neun, in Ortsbezirken mit mehr als 8000 Einwohnern höchstens neunzehn Mitglieder betragen darf (§ 82 Abs, 1 Satz 3). Ihre Wahl erfolgt zusammen mit der Wahl der Gemeindevertretung, und zwar nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes, das auf S. 179 ff. abgedruckt ist.

Der Ortsbeirat hat das Recht, zu allen wichtigen Fragen des Ortsbezirks und zum Haushaltsplanentwurf angehört zu werden. Ferner hat er das Recht zu Vorschlägen in allen Angelegenheiten des Bezirks und die Pflicht, zu Fragen der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands Stellung zu nehmen (§ 82 Abs. 3). Die Gemeindevertretung kann ihm bestimmte Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet wird (§ 82 Abs. 4). Für den Geschäftsgang des Ortsbeirats gelten die Vorschriften für die Gemeindevertretung sinngemäß (§ 82 Abs. 6).


[Seite 7]

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Hessischen Gemeindeordnung

Anmerkungen

Aus der einleitenden "Einführung in das hessische Gemeinderecht" der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[13.] Wd/Fragment 029 01 - Diskussion
Bearbeitet: 14. March 2015, 14:38 Klgn
Erstellt: 1. March 2015, 18:19 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Leimbert 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 29, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Leimbert 1989
Seite(n): 17-18, Zeilen: 17:26-35 - 18:1-16
Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, sie ist ein Beschlußorgan (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 HGO). Die Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung auf den Gemeindevorstand, einen Ausschuß oder einen Ortsbeirat übertragen (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2, § 82 Abs. 4 HGO), ausgenommen die in § 51 HGO genannten Angelegenheiten (siehe Schaubild: "Ausschließliche Zuständigkeiten" im Anhang).

Die Beschlüsse werden in der Regel in öffentlicher Sitzung (vgl. § 52 HGO), mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. § 54 Abs. 1 HGO) und in offener Abstimmung (vgl. § 54 Abs. 2 HGO) gefaßt; gewählt wird grundsätzlich schriftlich und geheim (vgl. § 55 Abs. 3 HGO). Der Vorsitzende der Gemeindevertretung wird in der ersten Sitzung nach der Kommunalwahl gewählt. Er muß zu den Sitzungen, die mindestens alle zwei Monate einmal stattfinden, einladen. Seine Tätigkeiten umfassen das Leiten der Sitzungen, er ist für die Sitzordnung [sic] verantwortlich, übt das Hausrecht aus und legt im Benehmen mit dem Gemeindevorstand die Tagesordnung fest. Darüberhinaus vertritt er die Gemeinde in den Verfahren, an denen sie beteiligt ist (vgl. § 57, 58 HGO). Durch eine Geschäftsordnung (vgl. § 60 Abs. 1, HGO) werden die inneren Angelegenheiten der Gemeindevertretung wie z.B. die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung, die Sitz- und Abstimmungsordnung geregelt. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen in der Gemeindevertretung werden [sic] in einer Niederschrift festgehalten (vgl. § 61 Abs. 1 HGO). Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse bilden. Ein Finanzausschuß ist zu bilden (vgl. § 62 Abs. 2 HGO).

[Seite 17]

Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde (§ 50 Abs. 1 Satz 1), sie ist ein Beschlußorgan. Die Gemeindevertretung kann die Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand, einen Ausschuß oder einen Ortsbeirat übertragen (§ 50 Abs. 1 Satz 2, § 82 Abs. 4), ausgenommen die in § 51 genannten Angelegenheiten. Beschlüsse werden in der Regel in öffentlicher Sitzung (§ 52), mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 54 Abs. 1) und in offener Abstimmung (§ 54 Abs. 2) gefaßt; gewählt wird grundsätzlich schriftlich und geheim (§ 55 Abs. 3).

[Seite 18]

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, der in der ersten Sitzung nach der Kommunalwahl gewählt wird, lädt zu den Sitzungen, die mindestens alle zwei Monate einmal stattfinden müssen. Er leitet die Sitzungen, ist für die Sitzungsordnung verantwortlich, übt das Hausrecht aus und legt im Benehmen mit dem Gemeindevorstand die Tagesordnung fest. Außerdem vertritt er die Gemeinde in den Verfahren, an denen sie beteiligt ist (§§ 57, 58). Die Gemeindevertretung regelt ihre inneren Angelegenheiten, wie die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung, die Sitz- und Abstimmmungsordnung [sic], durch eine Geschäftsordnung (§ 60 Abs. 1). Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen (§61 Abs. 1).

Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse kann die Gemeindevertretung Ausschüsse bilden, ein Finanzausschuß ist zu bilden (§ 62 Abs. 2).


[Seite 7]

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Hessischen Gemeindeordnung

Anmerkungen

Aus der einleitenden "Einführung in das hessische Gemeinderecht" der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Schließt im Original unmittelbar an die in Wd/Fragment 027 18 wiedergegebene Passage an.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[14.] Wd/Fragment 077 01 - Diskussion
Bearbeitet: 12. March 2015, 17:28 Schumann
Erstellt: 3. March 2015, 13:20 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 105 f., Zeilen: 105: 1-23.32 - 106: 1 ff.
[Die Finanzmasse der Gemeinden soll aufgestockt werden, die Unterschiede in der Finanzkraft der Gemeinden und Gemeindeverbände sollen ausgeglichen oder zumindest abgemildert] werden, kommunale Maßnahmen sollen gefördert und kommunale Haushalte für die Konjunktur- und Stabilitätspolitik aktiviert werden (vgl. Schirra 1989, S. 104 f.). Die Gemeinden sind bezüglich der Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich vom Land abhängig. Zum einen werden die Mittel als Finanzzuweisungen allgemeiner Art, als sogenannte Schlüsselzuweisungen zur freien Verfügung gezahlt. Zum anderen sind Zweckzuweisungen für bestimmte Aufgaben und Investitionen vorgesehen. Die Gemeinden können über die Verwendung der Schlüsselzuweisungen frei entscheiden. Durch die Zweckzuweisungen werden die Kommunen jedoch in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt. Sie werden veranlaßt, nur bestimmte Ausgaben zu tätigen, die bezuschußt werden. Deshalb werden häufig oft Aufgaben in Angriff genommen, die weniger dringend und notwendig sind, für die es aber Zuschüsse gibt. Dagegen werden dringende Vorhaben zurückgestellt, weil sie nicht bezuschußt werden. Es wäre von daher sinnvoller, die Zweckzuweisungen zugunsten der allgemeinen Finanzzuweisungen einzuschränken. In Hessen wurde der kommunale Finanzausgleich wegen der kommunalen Gebiets- und Verwaltungsreform neu geordnet. Er wurde den veränderten Verhältnissen und Bedürfnissen der kommunalen Gebietskörperschaften angepaßt. Der Anteil der Gemeinden am Gesamtsteueraufkommen hat sich konstant verringert, wobei Bund und Länder den größten Teil einstecken. Ihren Selbstverwaltungsaufgaben können die Gemeinden aber nur dann gerecht werden, wenn sie entsprechend finanziell ausgestattet sind. Der finanzielle Spielraum der Kommunen wird immer geringer, kommunale Politik findet unter Sparzwang statt (vgl. Wilke 1984, S. 37).

Von den eigenen Steuereinnahmen der Gemeinde Breuna machte die Gewerbesteuer immer den höchsten Anteil aus. Jedoch gingen im Untersuchungszeitraum die Gewerbesteuereinnahmen kontinuierlich zurück. Zum einen kann als Ursache hierfür die Erhöhung des Gewerbesteuerfreibetrages im Jahre 1975 angeführt werden. Hierdurch fielen kleinere Betriebe aus der Gewerbesteuerpflicht heraus. Zum anderen hat die wirtschaftliche Rezession im Laufe der Jahre zu Betriebsverkleinerungen geführt bzw. neue Betriebe konnten nicht angesiedelt werden. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wurden im Jahre 1975 angehoben. Hieraus resultierte eine Erhöhung der Einnahmen bei der Grundsteuer, im Bereich der [Grundsteuer B von 75.956 DM im Jahre 1970 auf 143.536 DM im Jahre 1981.]


Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

Wilke, H.
Budgetäre Restriktionen lokaler Politik.
In: Archiv für Kommunalwissenschaften, H. 23, Stuttgart 1984, S. 25-42

[Seite 105]

[Die Finanzmasse der Gemeinden soll aufgestockt werden, die Unterschiede] in der Finanzkraft der Gemeinden und Gemeindeverbände sollen ausgeglichen oder zumindest abgemildert werden, kommunale Maßnahmen sollen gefördert und kommunale Haushalte für die Konjunktur- und Stabilitätspolitik aktiviert werden.242 Bezüglich der Mittel aus dem Kommunalen Finanzausgleich sind die Gemeinden vom Land abhängig. Die Mittel werden zum einen als Finanzzuweisungen allgemeiner Art, als sogenannte Schlüsselzuweisungen zur freien Verfügung gezahlt. Zweckzuweisungen zum anderen sind für bestimmte Aufgaben und Investitionen vorgesehen. Gemeinden können über die Verwendung der Schlüsselzuweisungen frei entscheiden. Durch die Zweckzuweisungen werden die Kommunen jedoch in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt und veranlaßt, nur bestimmte Ausgaben zu tätigen, die bezuschußt werden. So nehmen sie oft Aufgaben in Angriff, die weniger dringend und notwendig sind, für die es aber Zuschüsse gibt. Dringende Vorhaben hingegen werden zurückgestellt, weil sie nicht bezuschußt werden.243 Von daher wäre es sinnvoller, die Zweckzuweisungen zugunsten der allgemeinen Finanzzuweisungen einzuschränken.

Der Kommunale Finanzausgleich im Saarland wurde zum 1.Januar 1974 wegen der kommunalen Gebiets- und Verwaltungsreform neu geordnet. Er mußte an die veränderten Verhältnisse und Bedürf nisse der kommunalen Gebietskörperschaften angepaßt werden. [...]

[...] Der Anteil


242 vgl. Zeitel/Both 1982, 162

243 Gittel 1974, 114; Zeitel/Both 1982, 162



[Seite 106]

der Gemeinden am Gesamtsteueraufkommen hat sich konstant verringert. Bund und Länder stecken den größten Teil ein. Gemeinden aber können ihren Selbstverwaltungsaufgaben nur dann wirklich gerecht werden, wenn sie entsprechend finanziell ausgestattet sind. Der finanzielle Spielraum der Kommunen wird immer geringer. Kommunale Politik findet unter Sparzwang statt.245

Von den eigenen Steuereinnahmen der Gemeinde Marpingen machte die Gewerbesteuer immer den höchsten Anteil aus. Allerdings gingen die Gewerbesteuereinnahmen im Untersuchungszeitraum kontinuierlich zurück. Ursache war zum einen 1975 die Erhöhung des Gewerbesteuerfreibetrages. Dadurch fielen kleinere Betriebe aus der Gewerbesteuerpflicht heraus. Zum anderen hat die wirtschaftliche Rezession im Laufe der Jahre zu Betriebsstillegungen geführt.

Der Prozentsatz der Grundsteuer A hat sich im Laufe der Jahre kaum geändert, da sich der Grundbesitz nicht vermehren läßt. Die Hebesätze für die Grundsteuer A wurden zwar angepaßt, aber die dadurch bedingten Änderungen waren unbedeutend.


245 Für den Einkommensteueranteil nach dem örtlichen Aufkommen wird vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ein Verteilerschlüssel für alle Gemeinden des Bundesgebietes aus dem Aufkommen von zwei Jahren zuvor errechnet, der dann für die Zuweisung der Steueranteile maßgebend ist.



ZEITEL, Gerhard und Walter Both: Zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs im Saarland. In: Saarländische Kommunalzeitschrift, 32(1982), H. 7, S. 161-169 (Zeitel/Both 1982)

WILKE, Helmut: Bugetäre Restriktionen lokaler Politik. In: Archiv für Kommunalwissenschaften, 23(1984), S. 25-42 (Wilke 1984)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar oben auf der Seite genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage mit denselben Zitaten und Referenzen.

Der Verweis auf eine spezifisch saarländische Quelle (Saarländische Kommunalzeitschrift) wird gestrichen. Eine Referenz für Gittel 1974 fehlt in der Vorlage.

Wd gelingt es ohne Schwierigkeiten, en passant die saarländischen Gegebenheiten durch die hessische Sachlage zu ersetzen. Die hierfür notwendigen Änderungen erfolgen fast schon "mechanisch". Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorlage (z.B. ein Vergleich der Gemeinden) findet nicht statt.

Sichter
(SleepyHollow02), (Graf Isolan) Schumann


[15.] Wd/Fragment 099 01 - Diskussion
Bearbeitet: 6. March 2015, 11:40 Graf Isolan
Erstellt: 3. March 2015, 14:16 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 1-19
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 154 f., Zeilen: 154: 22 ff.; 155: 1 f.
1.3. Vereinskultur

Bei der Untersuchung des Vereinswesens in der Gemeinde ist eine strikte Grenze zwischen den Vereinen, die nur der Geselligkeit und Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder oder der Selbsthilfe dienen und denen, die spezielle Interessen durchsetzen wollen, problematisch. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Vereine handelt es sich vordergründig um Freizeitvereine, deren Mitglieder eine bestimmte Art von Freizeitgestaltung sich zum Ziel gesetzt haben. Dennoch treten sie gelegentlich auch als Interessengruppen auf, weil sie bestimmte Forderungen für den Verein bei den örtlichen Kommunalpolitikern oder Institutionen durchsetzen wollen. Von den gemeindlichen Organen werden primär finanzielle Unterstützungen aber auch bestimmte Maßnahmen gefördert: Ein Fußballverein will beispielsweise eine neue Sporthalle oder einen neuen Sportplatz bauen oder mit kommunalen oder auch Landesmitteln bezuschußt haben, ein Gesangverein will das gemeindeeigene Schulgebäude nutzen können und die Feuerwehr will für die Ausbildung der Nachwuchskräfte geeignete Schulungsräume zur Verfügung gestellt haben.

[Seite 154]

4.10. Vereine und Verbände

Bei der Untersuchung des Vereins- und Verbandswesens in der Gemeinde läßt sich eine strikte Grenze zwischen den Vereinen, die nur der Geselligkeit und Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder oder der Selbsthilfe dienen und denen, die spezielle Interessen durchsetzen wollen, schwer ziehen. Bei der Mehrheit der Vereine handelt es sich ganz offenkundig um Freizeitvereine, deren Mitglieder eine bestimmte Art von Freizeitgestaltung verwirklichen wollen. Dies schließt aber nicht aus, daß sie gelegentlich auch als Interessengruppe auftreten oder wirken, weil sie bestimmte Forderungen für den Verein bei Politikern oder Institutionen durchsetzen wollen. Dazu zählen finanzielle Unterstützungen und bestimmte Maßnahmen. Beispielsweise will ein Fußballverein eine neue Sporthalle oder einen neuen Sportplatz gebaut oder bezuschußt haben, ein Gesangverein will

[Seite 155]

eine Halle nutzen können und Chöre wollen Gastspiele oder Tourneen finanziell gefördert haben.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. (Die Quelle ist zuletzt auf S. 77 oben genannt.)

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[16.] Wd/Fragment 098 29 - Diskussion
Bearbeitet: 6. March 2015, 11:16 Graf Isolan
Erstellt: 6. March 2015, 10:31 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 98, Zeilen: 29-33
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 102, Zeilen: 12-16
Zahlen über Arbeitslose bzw. über die Arbeitslosenquote in der Gemeinde sind nicht bekannt. In der örtlichen Verwaltung werden darüber keine Daten geführt. Beim Arbeitsamt sind die Arbeitslosen nicht nach Gemeinden sondern nach Berufsrichtungen registriert. Die Zahl der Arbeitslosen und die Arbeitslosenquote in der Gemeinde sind nicht bekannt. In der Gemeindeverwaltung werden darüber keine Daten geführt. Beim Arbeitsamt werden die Arbeitslosen nicht nach Gemeinden, sondern nach Berufsrichtungen registriert.
Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Zwar kleinteilig und isoliert betrachtet eher am unteren Rand des Plagiatsvorwurfs, aber wiederum typisch für die Technik der Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[17.] Wd/Fragment 092 12 - Diskussion
Bearbeitet: 5. March 2015, 16:22 Schumann
Erstellt: 5. March 2015, 15:02 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 92, Zeilen: 12-17
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 100, Zeilen: 2-3, 101-103
Die Sozialstruktur der Bevölkerung in Breuna hängt wesentlich von der Beteiligung am Erwerbsleben ab. Die folgenden Daten über die Berufs- und Erwerbsstruktur der Bevölkerung wurden bei der Berufszählung 1970 und bei der Berufszählung 1987 - jeweils im Rahmen der Volkszählung - ermittelt (die Daten der anderen Jahre sind zu ungenau). 3.2. Berufsstruktur

Die Berufs- und Sozialstruktur der Bevölkerung hängt wesentlich von der Beteiligung am Erwerbsleben ab.239


239 Daten über die Berufs- und Erwerbsstruktur der Bevölkerung wurden bei der Berufszählung 1970 und bei der Berufszählung 1987 - jeweils im Rahmen der Volkszählung - ermittelt. Die Ergebnisse der jüngsten Berufszählung lagen noch nicht vor.

Anmerkungen

Selbst wenn es hier nur um kommentierenden Sachtext geht, so wird inhaltlich und im Wortlaut fast vollständig (ohne Hinweis) auf Schirra zurückgegriffen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[18.] Wd/Fragment 109 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. March 2015, 14:08 Graf Isolan
Erstellt: 4. March 2015, 11:06 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 1-12
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 119, 121, Zeilen: 119:20-28; 121:9-15
[Alle zwei Jahre stellten] sich die einzelnen Vorstandsmitglieder regelmäßig in einer ordentlichen Haupt- oder Mitgliederversammlung zur Wahl. Im Gemeindeverband bzw. in den Ortsvereinen waren im Grunde nur diejenigen parteipolitisch aktiv, die Parteifunktionen inne hatten. Interessierte sich ein Parteimitglied für die Arbeit in der Partei bzw. wollte er politisch tätig werden, wurde er auch bald in eine Funktion gewählt. Die Hauptaktivitäten der einzelnen Parteien fanden hauptsächlich vor Wahlen statt. Besonders aktiv zeigte man sich vor den örtlichen Kommunalwahlen. In der übrigen Zeit wurden mehr oder weniger regelmäßig Vorstandssitzungen sowie die laut Satzung vorgeschriebenen Mitglieder- und Generalversammlungen abgehalten. Diese waren allerdings in der Regel schwach besucht. [Seite 119]

Die einzelnen Vorstandsmitglieder stellten sich regelmäßig alle zwei Jahre in einer ordentlichen Haupt- oder Mitgliederversammlung einer Wahl. Parteipolitisch aktiv waren in jedem Ortsverband/Ortsverein im Grunde nur diejenigen, die Parteifunktionen innehatten. Wer sich als Parteimitglied für die Arbeit in der Partei interessierte und politisch tätig wurde, der wurde auch bald in eine Funktion gewählt. Die Hauptaktivitäten der Parteiorganisationen fanden in der Regel vor Wahlen, insbesondere vor Kommunalwählen statt.

[Seite 121]

Während das Komitee nach Duverger ausschließlich vor Wahlkämpfen aktiv ist und in der übrigen Zeit die Aktivitäten einstellt, waren bei CDU und SPD die Ortsgruppen ständig aktiv, allerdings fanden die Hauptaktivitäten und die meisten Veranstaltungen jeweils vor Wahlen statt. In der übrigen Zeit wurden mehr oder weniger regelmäßig Vorstandssitzungen sowie die laut Satzung vorgeschriebenen Mitglieder- und Generalversammlungen einberufen. Allerdings waren solche Versammlungen in der Regel schwach besucht.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage. So findet ohne Schwierigkeiten eine Beschreibung, die ursprünglich für eine saarländische Gemeinde formuliert wurde, Verwendung bei der Charakterisierung hessischer Verhältnisse. Die in der Vorlage stattfindende theoretische Einbettung der beschreibenden Passagen durch die Nutzung "der Typologie von Maurice Duverger" (vgl. Schirra, S.120) fehlt bei Wd.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[19.] Wd/Fragment 100 08 - Diskussion
Bearbeitet: 5. March 2015, 14:01 Graf Isolan
Erstellt: 4. March 2015, 19:19 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 8-13, 25-28
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 155, 156, Zeilen: 155:5-7; 156:13-14.16-17.19-21
Auch nach dem Zusammenschluß zur Großgemeinde blieb die Vereinsstruktur in den einzelnen Orten bestehen bzw. ein neuer Verein ( der Heimat- und Verkehrsverein) wurde gegründet. In jedem Ortsteil war das Vereinsleben im Freizeitbereich besonders ausgeprägt. Hier sind an erster Stelle die sporttreibenden Vereine zu nennen. [...] Daneben gab es in jedem Ortsteil eine freiwillige Feuerwehr, Gesangvereine und die Verbände der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner (VdK). [Seite 155]

Auch nach dem Zusammenschluß der neuen Einheitsgemeinde blieb die Verbands- und Vereinsstruktur in den einzelnen Orten bestehen.

[Seite 156]

Ferner gab es in jedem Ort eine Freiwillige Feuerwehr mit je einem Löschbezirk.289

[...]

In jedem Ort bestand ein Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner.

[...]

In jedem Ort war das Vereinsleben im Freizeitbereich besonders ausgeprägt. An erster Stelle sind die sporttreibenden Vereine zu nennen.


289 Mit Fragen der Freiwilligen Feuerwehr hatte sich der Gemeinderat Marpingen lange Zeit in der Wahlperiode 1974 bis 1979 beschäftigt.

Anmerkungen

Mag trivial sein, folgt aber wieder inhaltlich und im Wortlaut genau der hier ungenannt bleibenden Vorlage.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[20.] Wd/Fragment 076 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. March 2015, 07:00 PlagProf:-)
Erstellt: 2. March 2015, 17:16 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 104-105, Zeilen: 104:1 ff. - 105:1-4
1.1. Finanzlage und Kommunalhaushalte

Wie alle Kommunen hat die Gemeinde Breuna im wesentlichen drei Einnahmequellen: die Steuern, die Gebühren und Beiträge sowie die Einnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Realsteuern und die Einkommensteueranteile sind Hauptsäulen kommunaler Steuereinnahmen. Die Realsteuern umfassen Grund- und Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von ortsansässigen Betrieben von ihrem Geschäftskapital und ihren betrieblichen Erträgen gezahlt. Grundsteuern gliedern sich in die Grundsteuer A und Grundsteuer B. Erstgenannte wird für land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Flächen erhoben. Die andere Steuer für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke, einschließlich Bauland. Weiterhin kommen die sogenannten kleinen Gemeindesteuern, wie Vergnügungs- und Hundesteuer, hinzu. Über die aus Steuern erzielten Gemeindeeinkommen kann die Gemeinde grundsätzlich frei verfügen. Jedoch zählen die Gebühren und Beiträge zu den nicht bedeutenden Einnahmequellen. Beispielsweise müssen Gebühren für bestimmte Verwaltungsleistungen gezahlt werden, Beiträge sind für die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen zu entrichten. Grundsätzlich sind die Länder verpflichtet, die Gemeinden prozentual am Länderanteil der Gemeinschaftssteuern zu beteiligen (vgl. Art. 106 Abs. (7) GG). Sie bekommen einen bestimmten Hundertsatz vom Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern. Vom Landesgesetzgeber wird die Höhe des Hundertsatzes bestimmt. Zum größten Teil wird der Finanzbedarf der Gemeinden aus Gemeinschaftssteuern gedeckt. Die Gemeinden erhalten ihr Geld nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes. Der kommunale Finanzausgleich zwischen dem Land Hessen und den Gemeinden ist in der Verfassung des Landes Hessen nur insoweit rechtlich geregelt, daß der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern hat (vgl. Art. 137 Abs. (5) Verfassung des Landes Hessen). Der kommunale Finanzausgleich dient folgenden vier Zielen: Die Finanzmasse der Gemeinden soll aufgestockt werden, die Unterschiede in der Finanzkraft der Gemeinden und Gemeindeverbände sollen ausgeglichen oder zumindest abgemildert [werden, kommunale Maßnahmen sollen gefördert und kommunale Haushalte für die Konjunktur- und Stabilitätspolitik aktiviert werden (vgl. Schirra 1989, S. 104 f.).]


Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

[Seite 104]

3.3. Gemeindefinanzen und Kommunalhaushalte

Die Gemeinde Marpingen hat wie alle Kommunen in der Bundesrepublik im wesentlichen drei Einnahmequellen: die Steuern, die Gebühren und Beiträge sowie die Einnahmen aus dem Kommunalen Finanzausgleich. Hauptsäulen kommunaler Steuereinnahmen sind die Realsteuern und die Einkommensteueranteile. Realsteuern umfassen Grund- und Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von ortsansässigen Betrieben von ihrem Geschäftskapital und ihren betrieblichen Erträgen gezahlt. Grundsteuern gliedern sich in Grundsteuer A - für land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Flächen und Grundsteuer B - für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke einschließlich Bauland. Hinzu kommen sogenannte "kleine Gemeindesteuern" wie Vergnügungs- und Hundesteuer. Das aus Steuern erzielte Gemeindeeinkommen ist grundsätzlich frei verfügbar. Gebühren und Beiträge sind keine bedeutende Einnahmequelle. Gebühren müssen beispielsweise für bestimmte Verwaltungsleistungen gezahlt werden, Beiträge sind für die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen zu entrichten.

Die Länder sind grundsätzlich verpflichtet, die Gemeinden prozentual am Länderanteil der Gemeinschaftssteuern zu beteiligen.240 Die Gemeinden erhalten einen bestimmten Hundertsatz vom Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern. Die Höhe des Hundertsatzes wird vom Landesgesetzgeber bestimmt. Der Finanzbedarf der Gemeinden wird zum größten Teil aus Gemeinschaftssteuern gedeckt. Sie erhalten Geld nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes. Der Kommunale Finanzausgleich zwischen dem Saarland und den Gemeinden ist in der Verfassung des Saarlandes nur insoweit rechtlich verankert, als das Land den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Finanzausstattung gewährleistet, die diesen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht.241 Der Kommunale Finanzausgleich dient vier Zielen: Die Finanzmasse der Gemeinden soll aufgestockt werden, die Unterschiede


240 Art 106 Abs (7) GG

241 Art 119 Abs (2) SVerf



[Seite 105]

in der Finanzkraft der Gemeinden und Gemeindeverbände sollen ausgeglichen oder zumindest abgemildert werden, kommunale Maßnahmen sollen gefördert und kommunale Haushalte für die Konjunktur- und Stabilitätspolitik aktiviert werden.242


242 vgl. Zeitel/Both 1982, 162


ZEITEL, Gerhard und Walter Both: Zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs im Saarland. In: Saarländische Kommunalzeitschrift, 32(1982), H. 7, S. 161-169 (Zeitel/Both 1982)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar auf der folgenden Seite genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage mit denselben Zitaten und Referenzen.

An dieser Stelle drängt sich der Eindruck auf, dass es unerheblich ist, ob wie bei Wd eine Gemeinde in Hessen oder wie bei Schirra eine Gemeinde im Saarland untersucht wird, selbst wenn passagenweise die hessische Verfassung statt der saarländischen Verfassung Anwendung finden muss. Der Verweis auf eine spezifisch saarländische Quelle (Saarländische Kommunalzeitschrift) wird gestrichen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[21.] Wd/Fragment 027 18 - Diskussion
Bearbeitet: 2. March 2015, 16:25 Graf Isolan
Erstellt: 1. March 2015, 18:12 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Leimbert 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 27, Zeilen: 18-25
Quelle: Leimbert 1989
Seite(n): 17, Zeilen: 20-26
2.3. Die Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie heißt in den Städten Stadtverordnetenversammlung. Sie trifft in der Gemeinde die wichtigsten Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung (vgl. § 9 Abs. 1 HGO). Die Gemeindevertreter werden ebenso wie der Bundestag und die Landtage für vier Jahre gewählt (vgl. § 36 HGO). Ihre Zahl richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde (vgl. § 38 HGO).

2. Die Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung, sie heißt in den Städten Stadtverordnetenversammlung, ist das oberste Organ der Gemeinde, sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung (§ 9 Abs. 1). Die Gemeindevertreter werden für vier Jahre gewählt (§ 36), ihre Zahl richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde (§ 38).


[Seite 7]

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Hessischen Gemeindeordnung

Anmerkungen

Aus der einleitenden "Einführung in das hessische Gemeinderecht" der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[22.] Wd/Fragment 026 15 - Diskussion
Bearbeitet: 2. March 2015, 16:24 Graf Isolan
Erstellt: 1. March 2015, 10:29 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Leimbert 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 15-22
Quelle: Leimbert 1989
Seite(n): 19, Zeilen: 8-11, 15-17
Er hat die Pflicht, Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, die geltendes Recht verletzen oder das Wohl der Gemeinde gefährden. Der Bürgermeister ist im Gemeindevorstand "Primus inter pares" d.h., er ist Erster unter Gleichen; er ist stimmberechtigter Vorsitzender (vgl. HGO § 65 Abs. 1, § 68 Abs.2), allerdings mit dem Recht des Stichentscheides (vgl. HGO § 68 Abs. 2 Satz 3). Gemäß § 70 (HGO) hat er folgende Aufgaben: Der Bürgermeister ist „primus inter pares“, das heißt, er ist Erster unter Gleichen; er ist stimmberechtigter Vorsitzender (§§ 65 Abs. 1, 68 Abs. 2), allerdings mit dem Recht des Stichentscheides (§ 68 Abs. 2 Satz 3). Seine Aufgaben sind in § 70 geregelt. [...] Er hat die Pflicht, Beschlüsse des Gemeindevorstands oder der Gemeindevertretung nach Maßgabe des § 74 zu beanstanden.

[Seite 7]

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Hessischen Gemeindeordnung

Anmerkungen

Aus der einleitenden "Einführung in das hessische Gemeinderecht" der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[23.] Wd/Fragment 025 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. March 2015, 14:46 Graf Isolan
Erstellt: 28. February 2015, 21:19 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Leimbert 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 1-18
Quelle: Leimbert 1989
Seite(n): 18, Zeilen: 17 ff.
2.2. Der Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand, in Städten als Magistrat bezeichnet, ist ein Kollegialorgan (vgl. HGO § 9 Abs. 2). Er besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem ersten und weiteren Beigeordneten (vgl. HGO, § 65 Abs. 1). Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig (vgl. HGO, § 44, Abs. 1). Es besteht die Möglichkeit, in Gemeinden mit nicht mehr als 1.500 Einwohnern einen ehrenamtlichen Bürgermeister einzusetzen. Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig. Mindestens sind zwei Beigeordnete zu bestellen. Wenn hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden, darf ihre Zahl die der Ehrenamtlichen nicht übersteigen (vgl. HGO, § 44 Abs. 2). Die hauptamtlichen Gemeindevorstandsmitglieder - sie sind Beamte auf Zeit im Sinne des § 211 des Hess. Beamtengesetzes - werden für 6 Jahre gewählt (vgl. HGO § 39 Abs. 2). Ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung, also für 4 Jahre gewählt (vgl. HGO, § 39 Abs. 3 i.V. m. § 36). Im Sinne der § 6 Abs. 2, 186, des Hess. Beamtengesetzes sind sie Ehrenbeamte.

3. Der Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand, er heißt in den Städten Magistrat, ist ein Kollegialorgan (§ 9 Abs. 2). Er besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten und weiteren Beigeordneten (§ 65 Abs. 1). Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig (§ 44 Abs. 1). Von der Möglichkeit, in Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern - es sind fünf - einen ehrenamtlichen Bürgermeister einzusetzen, macht in Hessen noch eine Gemeinde Gebrauch. Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig. Es sind mindestens zwei Beigeordnete zu bestellen. Werden hauptamtliche Beigeordnete bestellt, darf ihre Zahl die der ehrenamtlichen nicht übersteigen (§ 44 Abs. 2). Die hauptamtlichen Gemeindevorstandsmitglieder werden für sechs Jahre gewählt (§ 39 Abs. 2); sie sind Beamte auf Zeit im Sinne des § 211 des Hessischen Beamtengesetzes. Ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung, also für vier Jahre gewählt (§ 39 Abs. 3 i. V. m. § 36); sie sind Ehrenbeamte im Sinne der §§ 6 Abs. 2, 186 des Hessischen Beamtengesetzes.


[Seite 7]

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Hessischen Gemeindeordnung

Anmerkungen

Aus der einleitenden "Einführung in das hessische Gemeinderecht" der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Wegen der Nähe zum Gesetzeswortlaut mag dieser Abschnitt trivial erscheinen. Gleichwohl wäre ein Hinweis auf die Quelle zu erwarten gewesen, denn Auswahl und Zusammenstellung der Informationen gehen nicht auf W.D. zurück.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[24.] Wd/Fragment 031 01 - Diskussion
Bearbeitet: 2. March 2015, 14:37 Graf Isolan
Erstellt: 2. March 2015, 01:24 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Leimbert 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 1-6
Quelle: Leimbert 1989
Seite(n): 20, Zeilen: 18-22
Den Geschäftsgang des Ortsbeirates leitet der Ortsvorsteher. Dieser wird in der ersten Sitzung des Ortsbeirates von den Mitgliedern des Ortsbeirates gewählt. Die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung kann ihm übertragen werden; er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen (vgl. § 82 Abs. 5 Satz 4 HGO). Der Ortsvorsteher, der in der ersten Sitzung des Ortsbeirats zu wählen ist, leitet den Geschäftsgang des Ortsbeirats. Ihm kann die Leitung einer Außenstelle der Gemeindeverwaltung übertragen werden; er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen (§ 82 Abs. 5 Satz 4).

[Seite 7]

§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Hessischen Gemeindeordnung

Anmerkungen

Aus der einleitenden "Einführung in das hessische Gemeinderecht" der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Schließt die auf den voran gegangenen Seiten begonnene Übernahme ab.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[25.] Wd/Fragment 042 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. March 2015, 20:40 Schumann
Erstellt: 28. February 2015, 13:38 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klingelhöffer 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 1-16
Quelle: Klingelhöffer 1989
Seite(n): 6, Zeilen: li.Sp. 5 ff.
[Das 1821 erlassene Organisationsedikt] brachte allerdings eine Neuordnung und Modernisierung der gesamten Administration. Dies bedeutete primär die endgültige Trennung von Justiz und Verwaltung auf allen Ebenen der Staatlichkeit. Auch das Wolfhager Land wurde von der Neuorganisation betroffen: das alte Amt Zierenberg wurde aufgelöst. Breuna mit Rhöda, ebenso wie Ober- und Niederlistingen und Wettesingen gehörten seitdem zum Justizamt Volkmarsen und verwaltungsmäßig bis zur Verwaltungs- und Gebietsreform im Jahr 1972 zum alten Landkreis Wolfhagen. Für die ländliche Bevölkerung besaß in dieser Zeit die Ablösung der Grundlasten, also aller Dienste, Grundzinsen, Zehnten und sonstigen Natural- und Geldabgaben, die mit Unterstützung der Landeskreditkasse bis zur Mitte des Jahrhunderts weitgehend durchgeführt werden konnte, große Bedeutung. Erst nach dieser "Reform" war der Bauer rechtmäßiger Besitzer seiner Scholle und seitdem zu keinerlei Leistungen gegenüber den bisherigen Herren mehr verpflichtet. Allerdings brachte das 1821 erlassene Organisationsedikt eine Neuordnung und Modernisierung der gesamten Administration. Das bedeutete zuerst die endgültige Trennung von Justiz und Verwaltung auf allen Ebenen der Staatlichkeit. Das alte Amt Zierenberg wurde aufgelöst. Seitdem gehörten Breuna mit Rhöda, ebenso wie die beiden Listingen und Wettesingen zum Justizamt Volkmarsen und verwaltungsmäßig bis 1972 zum alten Landkreis Wolfhagen.

Große Bedeutung für die ländliche Bevölkerung besaß die Ablösung der Grundlasten, also aller Dienste, Grundzinsen, Zehnten und sonstigen Natural- und Geldabgaben, die mit Unterstützung der Landeskreditkasse bis zur Mitte des Jahrhunderts weitgehend durchgeführt werden konnte; erst danach war der Bauer rechtmäßiger Besitzer seiner Scholle und zu keinerlei Leistungen gegenüber dem bisherigen Herren mehr verpflichtet.

Anmerkungen

Auch in diesem Fragment ist der gesamte Inhalt aus der auf dieser Seite ungenannt bleibenden Vorlage übernommen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[26.] Wd/Fragment 041 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. March 2015, 20:38 Schumann
Erstellt: 28. February 2015, 12:36 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klingelhöffer 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 1-11, (11-18), 19-37
Quelle: Klingelhöffer 1989
Seite(n): 5-6, Zeilen: 5:li. Sp. 25 ff. - re.Sp. 1 ff. - 6: li.Sp. 1-5
Nach den wechselnden Machtverhältnisse [sic] im 15. Jahrhundert kam territorial die Dorfgemeinde zuerst als kölnisches, dann als landgräfliches Lehen an die Kahlenberger. Diese verkauften es 1457 an Heinrich von Gudenberg, dessen Geschlecht 1534 ausstarb. 1541 wurden die Herren "von der Malsburg" vom Landgrafen mit Breuna belehnt. Die von der Malsburger waren die einzigen der Adelsgeschlechter aus diesem Raum, die es schafften, einen größeren Bestand zu erreichen. Ihnen wurde die niedere und höhere Gerichtsbarkeit zugesprochen, und seit dem 16. Jahrhundert hatten sie längere Zeit die Verwaltung des Amtes Zierenberg übertragen bekommen. "Der "großökonomische Staat" Wilhelms des IV. gibt zu Breuna "85 Hausgesäß" an, womit die vollberechtigten Besitzer eines Hofes gemeint sind. Unter "collator" werden die Malsburger für das Patronat genannt, daß [sic] sich bis in die Gegenwart erhalten hat; noch heute gehört es zu den Pflichten des Breunaer Pfarrers in der Kapelle von Schloß Escheberg geistliche Amtshandlungen vorzunehmen und zu predigen" (Gemeinde Breuna 1989, S. 5).

Auch das Wolfhager Land blieb von den Schrecken des 30jährigen Krieges (1618-1648), der Verwüstung und Tod über das Reich brachte, nicht verschont. Leider ist nicht mehr bekannt, wie viele Breunaer damals ihr Leben verloren und was im einzelnen geschah.

Im 7jährigen Krieg (1756-1763) widerfuhr den Dorfbewohnern wahrscheinlich noch schlimmeres. In einem alten Protokollum wird vom großen Elend berichtet: "1757 / 58 wurde von den Franzosen requieriert [sic] und rekrutiert, 1760 folgte Plünderung / 60 Männer starben, und ein Jahr später verendeten alle Kühe innerhalb von 14 Tagen an einer Pestilenz" (Gemeinde Breuna 1989, S. 5).

Im frühen 19. Jahrhundert übernahm Napoleon die Macht in Europa. Ob auch Breunaer Bürger (1812) mit der großen Armee des Korsen nach Rußland ziehen mußten, ließ sich nicht mehr feststellen. Jedoch sind die Namen der 24 Männer, die an den Befreiungskriegen 1813-1815 teilnahmen, auf einer Gedenktafel festgehalten. Nachdem Kurfürst Wilhelm I. aus dem Exil zurückgekehrt war, wurden sogleich die Zustände restauriert, die bei seiner Flucht im Jahre 1806 geherrscht hatten. Wenig fortschrittlich regierte auch sein Nachfolger Wilhelm II.


Gemeinde Breuna (Hrsg.)
Breuna im Wolfhager Land.
Gudensberg-Gleichen 1989

Territorial kam die Dorfgemeinde nach wechselnden Machtverhältnissen im 15. Jahrhundert zuerst als kölnisches, dann als landgräfliches Lehen an die Calenberger, die es 1457 an Heinrich von Gudenberg verkauften, dessen Geschlecht 1534 ausstarb. 1541 belehnte der Landgraf die Herren von der Malsburg mit Breuna. Sie sind die einzigen unter den Adelsgeschlechtern des Raumes, die es zu einem größeren Bestand gebracht haben. Sie besaßen die niedere und höhere Gerichtsbarkeit, und seit dem 16. Jahrhundert hatten sie längere Zeit die Verwaltung des Amtes Zierenberg inne.

Der „Ökonomische Staat“ Wilhelms IV. gibt zu Breuna „85 Hausgeseß“ an, womit die vollberechtigten Besitzer eines Hofes gemeint sind. Unter „collator“ werden die Malsburger für das Patronat genannt, das sich bis in die Gegenwart erhalten hat; noch heute gehört es zu den Pflichten des Breunaer Pfarrers in der Kapelle von Schloß Escheberg geistliche Amtshandlungen vorzunehmen und zu predigen.

Von den Schrecken des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648), der Verwüstung und Tod über das Reich brachte, blieb auch das Wolfhager Land nicht verschont. Wieviele Breunaer damals ihr Leben verloren und was im einzelnen geschah, ist nicht bekannt. Wahrscheinlich noch Schlimmeres widerfuhr den Dorfbewohnern im Siebenjährigen Krieg (1756-1763). Ein altes Protocollum berichtet von großem Elend: 1757/58 wurde von den Franzosen requiriert und rekrutiert, 1760 folgte Plünderung - 60 Männer starben, und ein Jahr später verendeten alle Kühe innerhalb von 14 Tagen an einer Pestilenz.

Im frühen 19. Jahrhundert errichtet Napoleon seine Fremdherrschaft über Europa. Ob Breunaer 1812 mit der großen Armee des Korsen nach Rußland ziehen mußten, ist nicht bekannt; aber die Namen der 24 Männer, die an den Befreiungskriegen 1813-1815 teilnahmen, sind auf einer Gedenktafel überliefert.

[Seite 6]

Nachdem Kurfürst Wilhelm I. aus dem Exil zurückgekehrt war, restaurierte er sogleich die Zustände, die bei seiner Flucht im Jahre 1806 geherrscht hatten. Auch sein Nachfolger Wilhelm II. regierte wenig fortschrittlich.

Anmerkungen

Zwischendurch wieder ein leidlich gut referenziertes tatsächlich als solches gekennzeichnetes Zitat (mit massiven Zitierfehlern)1. Ansonsten wird die Vorlage leicht verändert aber im wesentlichen im Wortlaut gleichbleibend und lückenlos dafür dann aber ungekennzeichnet übernommen. Das "Zitat" wurde nicht in die Zeilenzählung aufgenommen.

Die Idee, aus "einem alten Protokollum" zu zitieren, entstammt auch der Vorlage.


1 Wd gibt nur den Herausgeber, nicht aber den explizit genannten Autor der Quelle an.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[27.] Wd/Fragment 040 22 - Diskussion
Bearbeitet: 1. March 2015, 20:29 Schumann
Erstellt: 28. February 2015, 12:11 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klingelhöffer 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: (16-22).22-33
Quelle: Klingelhöffer 1989
Seite(n): 5, Zeilen: li. Sp. 1 ff.
1.0. Dorfgeschichte

1.1. Die Dörfer Breuna und Rhöda

"Ins hellere Licht der durch schriftliche Zeugnisse belegten Geschichte tritt zuerst Rhöda, daß [sic] in einer Schenkung des Bischofs Bernold von Straßburg an das Kloster Fulda im Codex Eberhardi bereits zwischen 820 - 840 erwähnt wird" (Gemeinde Breuna 1989, S. 5). Die Kerngemeinde Breuna ist jünger. Dies läßt sich zuerst in einer Urkunde des Klosters Hardehausen im Jahre 1256 nachweisen. Breuna mit Rhöda liegt, ebenso wie die Ortsteile Ober- und Niederlistingen, sowie Wettesingen, stammesmäßig und geschichtlich betrachtet in einem Grenzgebiet. In diesem fanden schon die Kämpfe zwischen Karl dem Großen und den Sachsen statt. In diesem Raum haben Jahrhunderte lang die Landgrafen von Thüringen, das Bistum Paderborn, die Erzbistümer Mainz und Köln, das Kloster Corvey, das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg und schließlich als Lehensträger auch zahlreiche höhere und niedrige Adlige um die Erhaltung und Ausbreitung ihrer Interessensphären und Hegemonialansprüche gerungen, sowie zur politischen [Gestaltung des Landes beigetragen.]


Gemeinde Breuna (Hrsg.)
Breuna im Wolfhager Land.
Gudensberg-Gleichen 1989

Geschichte der Gemeinde Breuna

und seiner Ortsteile Rhöda, Wettesingen, Oberlistingen und Niederlistingen.
(von Erwin Klingelhöffer)

Breuna mit Rhöda

Ins hellere Licht der durch schriftliche Zeugnisse belegten Geschichte tritt zuerst Rhöda, das in einer Schenkung des Bischofs Bernold von Straßburg an das Kloster Fulda im Codex Eberhardi bereits zwischen 820-840 erwähnt wird. Breuna ist jünger; es läßt sich zuerst 1256 in einer Urkunde des Klosters Hardehausen nachweisen.

Breuna mit Rhöda liegt, ebenso wie die beiden Listingen und Wettesingen, stammesmäßig und geschichtlich betrachtet, in einem Grenzgebiet, in dem schon die Kämpfe zwischen Karl dem Großen und den Sachsen stattfanden. Die Landgrafen von Thüringen, das Bistum Paderborn, die Erzbistümer Mainz und Köln, Kloster Corvey, das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg und schließlich als Lehensträger zahlreiche höhere und niedere Adelige haben in diesem Raum jahrhundertelang um die Erhaltung und Ausbreitung ihrer Interessensphären und Hegemonialansprüche gerungen und zur politischen Gestaltung des Landes beigetragen.

Anmerkungen

Nach einem leidlich gut referenzierten tatsächlich gekennzeichneten Zitat1 wird die in weiten Teilen wortidentische Übernahme lückenlos aber jetzt ohne Kennzeichnung fortgesetzt. Das Zitat wurde nicht in die Zeilenzählung aufgenommen.


1 Wd gibt nur den Herausgeber nicht aber den explizit genannten Autor der Quelle an.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[28.] Wd/Fragment 044 17 - Diskussion
Bearbeitet: 1. March 2015, 19:34 Graf Isolan
Erstellt: 28. February 2015, 18:06 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klingelhöffer 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 17-21, (21-24), 24-35
Quelle: Klingelhöffer 1989
Seite(n): 8, Zeilen: li.Sp. 3 ff.
1.2. Das Dorf Wettesingen

Im heutigen Landkreis Kassel gehört Wettesingen zu den ältesten Dörfern. In der Lebensbeschreibung Bischof Meinwerks von Paderborn ist Anfang des 11. Jahrhunderts von einer Schenkung des Wicil aus Wittisungen die Rede. "Die dort genannte Jahreszahl 1015 steht aber nicht fest. Da dieselbe Schenkung auch in einer undatierten Notiz aus der Amtszeit des Bischofs Meinwerk erwähnt wird, wird sie jedenfalls vor 1036 zu datieren sein" (Gemeinde Breuna 1989, S. 8). Möglicherweise bezieht sich der Name Wettesingen auf den Besitz eines freien Namens Wilizo, weil das Suffix-"ingen" eine Zugehörigkeit ausdrückt. Lange Zeit waren die Besitzrechte der beiden Grenzdörfer Wettesingen und Herlinghausen angefochten, weil die Hoheitsrechte in den beiden Dörfern vom Bischof von Paderborn beansprucht wurden. Hessen und Paderborn führten einen langen Streit miteinander, obwohl im Jahre 1436 der damalige hessische Landgraf das Dorf als paderbornisches anerkannte. Im Vordergrund der Streitigkeiten stand die Frage der Gerichtsbarkeit. Daneben kamen aber auch andere Hoheitsrechte hinzu, z.B. die Erhebung der Türkensteuer, der Willkommensgruß und der Glockenschlag.


Gemeinde Breuna (Hrsg.)
Breuna im Wolfhager Land.
Gudensberg-Gleichen 1989

Wettesingen

Wettesingen gehört zu den ältesten Dörfern des heutigen Landkreises Kassel. Anfang des 11. Jahrhunderts ist in der Lebensbeschreibung Bischof Meinwerks von Paderborn von einer Schenkung des Wicil aus Wittisungen die Rede. Die dort genannte Jahreszahl 1015 steht aber nicht fest. Da dieselbe Schenkung auch in einer undatierten Notiz aus der Amtszeit des Bischofs Meinwerk erwähnt wird, wird sie jedenfalls vor 1036 zu datieren sein.

Der Name Wettesingen bezieht sich möglicherweise auf den Besitz eines Freien namens Wilizo, weil das Suffix „ingen“ eine Zugehörigkeit ausdrückt.

Die Besitzrechte der beiden Grenzdörfer Wettesingen und Herlinghausen waren lange Zeit angefochten, weil der Bischof von Paderborn die Hoheitsrechte in den beiden Dörfern beanspruchte. Obwohl im Jahre 1436 der damalige hessische Landgraf Wettesingen als paderbornisches Dorf anerkannte, führten Hessen und Paderborn in der Folgezeit einen langen Streit miteinander. Ausgangspunkt der Streitigkeiten war die Frage der Gerichtsbarkeit. Es kamen aber auch andere Hoheitsrechte hinzu, z.B. die Erhebung der Türkensteuer, der Willkommensgruß und der Glockenschlag.

Anmerkungen

Ein einigermaßen korrekt referenziertes Zitat; drumherum befindet sich - lediglich leicht modifiziert, größtenteils im Originalwortlaut und ohne Kennzeichnung - der Rest der Vorlage.

Das Zitat wurde nicht in die Zeilenzählung aufgenommen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[29.] Wd/Fragment 046 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. March 2015, 19:31 Graf Isolan
Erstellt: 28. February 2015, 19:10 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klingelhöffer 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: 1-2, (2-5), 5-30
Quelle: Klingelhöffer 1989
Seite(n): 9, Zeilen: 9: li.Sp. 14 ff. - re.Sp. 1 ff.
[Für Niederlistingen gibt der "ökonomische Staat"] Wilhelms IV. von 1585 "32 Hausgesäß", also Hufner oder Vollbauern an, für Oberlistingen 66. "Als Patrone der Kirche von Oberlistingen werden die von Siegel genannt; bei Niederlistingen, das keine eigene Pfarrei besaß, heißt es "curirt Obern Meischer" wird von Obermeiser aus versehen" (Gemeinde Breuna 1989, S. 9). Der 30jährige Krieg brachte auch der Gemeinde Oberlistingen großes Unheil. Dies belegt das Kriegsschadenregister von 1637. Hieraus wird ersichtlich, daß im Mannschaftsregister von 1639 nur noch 17 "Persohnen", gemeint sind hier Vollbauern, verzeichnet sind. Demgegenüber war in der Angabe im "ökonomischen Staat" eine Verminderung nahezu um die Hälfte festzustellen. Auch der 7jährige Krieg war durch Requirierungen und Teuerungen gegenüber den Einwohnern gekennzeichnet. Die Grundherrschaft der Malsburger, die sie in Listingen bis zum Jahre 1824 ausübten, endete mit der Ablösung der Grundlasten. Im Ort lebten neben den Bauern auch Handwerker und kleine Leute. Diese verdienten sich ihr Brot als Tagelöhner, vielfach in den Malsburgischen Waldungen. Zu den nächsten Städten, in denen durch die Industrie Arbeitsplätze zur Verfügung standen, waren die Verkehrsverbindungen in der Vergangenheit alles andere als günstig. Wie eine Befragung aus den 1850iger [sic] Jahre ergab, benötigte man von Oberlistingen 2 Stunden bis zur Poststation Volkmarsen und 1,5 Stunden bis zur Eisenbahnstation Liebenau. Der Ort Niederlistingen lag eine halbe Meile von der Poststation Westuffeln entfernt. Die nächsten Eisenbahnstationen lagen in Warburg und bei dem etwas näher liegenden Liebenau, wovon letztere wegen des äußerst beschwerlichen Weges fast nicht benutzt wurde. Erst als um die Jahrhundertwende Oberelsungen und Haueda an das Eisenbahnnetz angeschlossen wurden, konnten die Pendler von dort nach Kassel fahren (vgl. Gemeinde Breuna 1989 und der Gemeindevorstand 1990).

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Breuna (Hrsg.) u. D. Carl
Chronik von Breuna mit Rhöda
Breuna 1988

Gemeinde Breuna (Hrsg.)
Breuna im Wolfhager Land.
Gudensberg-Gleichen 1989

Der „Ökonomische Staat“ Wilhelms IV. von 1585 gibt für Niederlistingen „32 Hausgeseß“, also Hufner oder Vollbauern, an, für Oberlistingen 66. Als Patrone der Kirche von Oberlistingen werden die von Siegel genannt; bei Niederlistingen, das keine eigene Pfarrei besaß, heißt es „curirt Obern Meischer“, wird von Obermeiser aus versehen.

Wie das Unheil des Dreißigjährigen Krieges Oberlistingen traf, belegt das Kriegsschadenregister von 1637. Die Not, die in Niederlistingen geherrscht haben muß, wird daraus ersichtlich, daß im Mannschaftsregister von 1639 nur noch 17 „Persohnen“, gemeint sind hier Vollbauern, verzeichnet sind, gegenüber der Angabe im „Ökonomischen Staat“ eine Verminderung nahezu um die Hälfte. Auch der Siebenjährige Krieg brachte Requirierungen und Teuerungen über die Einwohner.

Mit der Ablösung der Grundlasten endete die Grundherrschaft der Malsburger, die sie in Listingen bis zum Jahre 1824 ausübten. Neben den Bauern lebten auch Handwerker im Ort und kleine Leute, die sich ihr Brot als Tagelöhner vielfach in den Malsburgischen Waldungen verdienten.

Die Verkehrsverbindungen zu den nächsten Städten, in denen durch die Industrie Arbeitsplätze zur Verfügung standen, waren in der Vergangenheit alles andere als günstig. Von Oberlistingen benötigte man, wie eine Befragung aus den 1850er Jahren ergab. „2 Stunden bis zur Poststation Volkmarsen und 1 Vi Stunden bis zur Eisenbahnstation Liebenau“ - Niederlistingen lag „Vi Meile von der Poststation Westuffeln, während zu Warburg und bei dem etwas näher liegenden Liebenau die nächsten Eisenbahnstationen sind, wovon letztere wegen des äußerst beschwerlichen Weges fast nicht benutzt wird“. Erst als Oberelsungen und Haueda um die Jahrhundertwende an das Eisenbahnnetz angeschlossen wurden, konnten die Pendler von dort nach Kassel fahren.

Anmerkungen

Eine Übernahme ist explizit als Zitat gekennzeichnet. Die weiterhin fast unverändert übernommenen Passagen sind nicht als Übernahmen kenntlich gemacht. Zum Teil ist der ursprüngliche Sinn der Aussagen verloren gegangen.

Die zweitgenannte Quelle ist an dieser Stelle offensichtlich nicht benutzt worden. Im Literaturverzeichnis von Wd ist sie unter "D" eingeordnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[30.] Wd/Fragment 045 01 - Diskussion
Bearbeitet: 1. March 2015, 19:27 Graf Isolan
Erstellt: 28. February 2015, 18:17 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klingelhöffer 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1-26, (26-28), 28-35
Quelle: Klingelhöffer 1989
Seite(n): 8, Zeilen: 8:li.Sp. 33 ff. - re.Sp. 1-22.40-42 - 9: li.Sp. 1-13
Bischof Erich von Paderborn beanspruchte schon 1524 alle "Hoheit und Herrlichkeit" über Wettesingen und Herlinghausen. 1582 wurde Hermann von Kalenberg gefangengenommen, weil er den Landgrafen Wilhelm IV. von Hessen nicht als seinen Landesherren anerkannte. Das kaiserliche Reichskammergericht entschied 1590 in Bezug auf Wettesingen zugunsten der hessischen Territorialität. Herlinghausen dagegen blieb paderbornisch. Aufgrund eines Vertrages der im Jahre 1596 geschlossen wurde, bekamen die Herren von der Malsburg die Hälfte des Dorfes Wettesingen zuerkannt. In Folge fand dann eine Grenzbeschreibung statt und 1787 erhielt Hessen die Gesamtjuhstiktion. Im Jahre 1806 fiel Hessen/Kassel an das Königreich Westfalen. Daraufhin wurde die Juristiktion der Herren von der Malsburg aufgehoben. Wettesingen wurde nun dem Amt Zierenberg zugeteilt, früher gehörte es zum Amt Schartenberg. Das Dorf ist in früheren Zeiten, wie auch die Nachbargemeinden, des öfteren durch den Krieg heimgesucht worden. Im 30jährigen Krieg haben von 79 Familien nur noch 48 im Dorf überlebt. Weiterhin ist bekannt, daß ein beträchtlicher Schaden angerichtet worden ist. Der 7jährige Krieg hat großes Elend im Dorf angerichtet. Die Bewohner gerieten in große Armut. Aus dem 18. und 19. Jahrhundert sind im Dorf mehrere Fachwerkhäuser erhalten geblieben. Diese zeigen die Namen der Bauherren als Inschriften (vgl. Gemeinde Breuna 1989 und der Gemeindevorstand 1990).

1.3. Die Dörfer Ober- und Niederlistingen

Listingen, als eine Ortschaft, erscheint zuerst in den Corveyer Traditionen: "Es übertrug Boden [sic] an das Kloster Corvey, (d. Verf.) was er in Listingen besaß, zu seinem Seelenheil" (Gemeinde Breuna 1989, S. 9). Ziemlich sicher ist diese Schenkung auf 858 zu datieren. Zuerst findet sich die Erwähnung zweier Dörfer als "Obern Lystingen” und "Nyder Lystingen” in einem Lehensrevers von Kalenberg vom 28. Juli 1341. Auch für Listingen wurde die Grenzlage im nördlichen Hessen bestimmend. Im Hochmittelalter wurden mehrfach Besitzungen verschiedener Herrschaften in Listingen genannt. Kirchlich unterstand es dem Archediakonat St. Marien zu Hofgeismar.


Der Gemeindevorstand der Gemeinde Breuna (Hrsg.) u. D. Carl
Chronik von Breuna mit Rhöda
Breuna 1988

Gemeinde Breuna (Hrsg.)
Breuna im Wolfhager Land.
Gudensberg-Gleichen 1989

[Seite 8]

Schon 1524 beanspruchte Bischof Erich von Paderborn alle „Hoheit und Herrlichkeit“ über Wettesingen und Herlinghausen. Hermann von Kalenberg wurde 1582 gefangengenommen, weil er den Landgrafen Wilhelm IV. von Hessen nicht als seinen Landesherrn anerkannte. 1590 entschied das kaiserliche Reichskammergericht in Bezug auf Wettesingen zugunsten der hessischen Territorialität; Herlinghausen blieb paderbornisch. Im Jahre 1596 wurde der Vertrag geschlossen, wodurch die Herren von der Malsburg die Hälfte des Dorfes Wettesingen bekamen. Auch fand dann eine Grenzbeschreibung statt. 1787 erhielt Hessen die Gesamtjurisdiktion. Als Hessen- Kassel 1806 an das Königreich Westfalen fiel, wurde die Jurisdiktion der Herren von der Malsburg aufgehoben. Wettesingen, das früher zum Amt Schartenberg gehörte, wurde nun dem Amt Zierenberg zugeteilt.

In früheren Zeiten ist das Dorf, wie auch die Nachbardörfer, des öfteren durch den Krieg heimgesucht worden. Aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges ist bekannt, daß von 79 Familien nur noch 48 überlebten und ein beträchtlicher Schaden angegeben worden ist. Auch im Siebenjährigen Krieg gab es großes Elend im Dorf, wodurch die Bewohner in große Armut gerieten.

Im Dorf sind mehrere Fachwerkhäuser aus dem 18. und 19. Jahrhundert erhalten geblieben; die Inschriften zeigen die Namen der Bauherren.

[...]

Ober- und Niederlistingen

Listingen, als eine Ortschaft, erscheint zuerst in den Corveyer Traditionen: „Es übertrug

[Seite 9]

Bodo (an das Kloster Corvey, d. Verf.) was er in Listingen besaß, zu seinem Seelenheil.“ Diese Schenkung ist ziemlich sicher auf 858 zu datieren. Die Erwähnung zweier Dörfer als „Obern Lystingen“ und „Nyder Lystingen“ findet sich zuerst in einem Lehensrevers von Calenberg vom 28. Juli 1341.

Die Grenzlage im nördlichen Hessen wurde auch für Listingen bestimmend: kirchlich unterstand es dem Archediakonat St. Marien zu Hofgeismar. Im Hochmittelalter werden mehrfach Besitzungen verschiedener Herrschaften in Listingen genannt.

Anmerkungen

Obwohl die Quelle genannt wurde, ist im ersten Abschnitt keine der im Wortlaut übernommenen Stellen als Zitat gekennzeichnet worden. Im zweiten hier dokumentierten Abschnitt wird aus "Bodo" "Boden".

Die zweitgenannte Quelle ist an dieser Stelle offensichtlich nicht benutzt worden. Im Literaturverzeichnis von Wd ist sie unter "D" eingeordnet.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[31.] Wd/Fragment 044 08 - Diskussion
Bearbeitet: 1. March 2015, 19:24 Graf Isolan
Erstellt: 28. February 2015, 13:49 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, Klingelhöffer 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 8-16
Quelle: Klingelhöffer 1989
Seite(n): 6, Zeilen: li.Sp. 26 ff.
Die im 19. Jahrhundert durch die Industrialisierung vorwiegend in den größeren Stätten [sic] geschaffenen Arbeitsmöglichkeiten, bestanden für die in den weiter abgelegenen Dörfern wohnenden Menschen damals nicht. Von Breuna bis zum nächsten Bahnhof in Liebenau dauerte es 2,5 Stunden, bis zur Poststation in Volkmarsen benötigte man 1 Stunde. Erst zu Beginn unseres Jahrhunderts, als Oberelsungen Anschluß an das Eisenbahnnetz erhielt, konnten die Arbeiter von dort nach Kassel fahren, wo sie zumeist bei der Firma Henschel oder am Bau arbeiteten. Die Arbeitsmöglichkeiten, die im 19. Jahrhundert durch die Industrialisierung vorwiegend in den größeren Städten geschaffen wurden, bestanden für die in den weiter abgelegenen Dörfern wohnenden Menschen damals nicht. Der nächste Bahnhof befand sich zweieinhalb Stunden Weges entfernt von Breuna in Liebenau, zur Poststation in Volkmarsen benötigte man eine Stunde. Erst als Oberelsungen zu Beginn unseres Jahrhunderts Anschluß an das Eisenbahnnetz erhielt, konnten die Arbeiter von dort nach Kassel fahren, wo sie zumeist bei Henschel oder am Bau arbeiteten.
Anmerkungen

Folgt im Original unmittelbar/lückenlos auf die in Wd/Fragment_041_01 wiedergegebene Passage. Hier wieder ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[32.] Wd/Fragment 005 01 - Diskussion
Bearbeitet: 23. February 2015, 13:52 Klgn
Erstellt: 4. February 2015, 20:56 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 5, Zeilen: 1-8, (8-14), 14-38 (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 11-12, Zeilen: 11:1-7.(8-14).14-28 - 12:1-11
[Die Beziehungen der Elemente] zueinander sind so geregelt, daß von einer Struktur gesprochen werden kann (vgl. Gabriel 1978, S. 226 f.). Für das System hat jedes Element eine bestimmte Funktion zu erfüllen und leistet zu dessen Fortbestehen seinen Beitrag (vgl. Gabriel 1978, S. 226 f.). Die Elemente eines Systems können selbst wieder Systemcharakter haben. Man kann dann von Subsystem sprechen (vgl. Gabriel 1978, S. 227). Das politische System ist ein Subsystem des gesamtgesellschaftlichen Systems. Es umfaßt "in den Grenzen eines territorial bestimmten Herrschaftsverbandes die Selbstdarstellung der Normen und Ziele des politischen Handelns durch die Entscheidungsträger, die organisierte Artikulierung von politischen Interessen, den institutionellen Rahmen politischer Entscheidungen sowie die Muster politischer Entscheidungsvorgänge" (Domes 1980, S. 11). Die Grenzen eines solchen Herrschaftsverbandes sind identisch mit den Grenzen des politischen Systems. Die zweite Begrenzung des politischen Systems innerhalb des Herrschaftsverbandes ist durch andere Systeme gegeben (vgl. Domes 1980, S. 11 f.). Unter anderem zählen zu diesen das ökonomische, das demographische und das kulturelle System, die Sozialstruktur der Gesellschaft, sowie das Erziehungs- und Bildungssystem. David Easton hat diese Systeme als die "innergesellschaftliche Umwelt" des politischen Systems bezeichnet. Außerdem liegt die "internationale Umwelt" außerhalb der Grenzen des politischen Systems. Beide zusammen bilden die Umwelt des politischen Systems, mit der es in Verbindung steht. Einerseits stellen beide Forderungen und Anforderungen an das politische System, andererseits gewähren sie ihm Unterstützung. Forderungen und Anforderungen führen zu einem Entscheidungsdruck (vgl. Buczylowski 1975, S. 113, f.). Die Interaktionen, die zwischen dem politischen System und der Umwelt bestehen, können als ein Kreislauf von Forderungen und Unterstützungen - von "Inputs" - sowie von verbindlichen Entscheidungen - von "Outputs" - betrachtet werden. Die Gesellschaft und die Entscheidungsträger des politischen Systems beeinflussen sich gegenseitig (vgl. Berg-Schlosser 1981, S. 160).

Die Aufgabe des politischen Systems kann also folgendermaßen beschrieben werden: Probleme in der Umwelt wahrzunehmen, darüberhinaus Informationen zu sammeln, zu verarbeiten und gegebenenfalls nach Lösungen zu suchen. Innerhalb des gesell[schaftlichen Systems können durch die Problemlösung Spannungen und Konflikte beseitigt werden.]


Berg-Schlosser, D. / Maier, H. / Stammen, T.
Einführung in die Politikwissenschaft.
München 1981

Buczylowski, U.
Das "Politische System" David Eastons.
In: Röhrich, W., Neuere politische Theorie, Systemtheoretische Modellvorstellungen,
Darmstadt 1975

Domes, J.
Politische Soziologie der Volksrepublik China.
Wiesbaden 1980

Gabriel, O. W.
Systemtheorie. In: Gabriel, O.-W. (Hrsg ):
Grundkurs Politische Theorie,
Köln 1978, S. 223-266

[Seite 11]

Die Beziehungen der Elemente sind so geregelt, daß man von einer Struktur sprechen kann.25 Jedes Element hat eine bestimmte Funktion für das System zu erfüllen und leistet seinen Beitrag zu dessen Fortbestehen.26 Elemente eines Systems können selbst wieder Systemcharakter haben. Man spricht dann von Subsystem.27 Ein Subsystem des gesamtgesellschaftlichen Systems ist das politische System. Nach Jürgen Domes umfaßt ein politisches System "in den Grenzen eines territorial bestimmten Herrschaftsverbandes die Selbstdarstellung der Normen und Ziele des politischen Handelns durch die Entscheidungsträger, die organisierte Artikulierung von politischen Interessen, den institutionellen Rahmen politischer Entscheidungen sowie die Muster politischer Entscheidungsvorgänge."28 Die Grenzen eines solchen Herrschaftsverbandes sind auch die Grenzen des politischen Systems. Die zweite Begrenzung des politischen Systems ist innerhalb des Herrschaftsverbandes durch andere Systeme gegeben.29 Zu diesen zählen unter anderem das ökonomische, das demographische und das kulturelle System, das Erziehungs- und Bildungssystem sowie die Sozialstruktur der Gesellschaft.30 Diese Systeme hat David Easton als die "innergesellschaftliche Umwelt" des politischen Systems bezeichnet. Außerhalb der Grenzen des politischen Systems liegt nach Easton die "internationale Umwelt". Beide zusammen bilden die Umwelt des politischen Systems, mit der es in Verbindung steht.31 Beide stellen einerseits Forderungen und Anforderungen an das politische System, andererseits gewähren sie ihm Unterstützung. Aus den Forderungen und Anforderungen entsteht ein Entscheidungsdruck.32


25 Gabriel 1978b, 226
26 ibid.
27 ibid., 227
28 Domes 1980 , 11
29 ibid.
30 Buczylowski 1975, 113; ähnlich Domes 1980, 11
31 vgl. Buczylowski 1975, 112
32 ibid., 113


[Seite 12]

Die Wechselbeziehungen, die zwischen dem politischen System und seiner Umwelt bestehen, können als ein Kreislauf von Forderungen und Unterstützungen - von "inputs" - sowie von verbindlichen Entscheidungen - von "outputs" - betrachtet werden. Die Entscheidungsträger des politischen Systems und die Gesellschaft beeinflussen sich gegenseitig.33

Anders ausgedrückt: Das politische System hat die Aufgabe, Probleme in der Umwelt wahrzunehmen, darüber Informationen zu sammeln, zu verarbeiten und nach Lösungen zu suchen. Durch die Problemlösung können Spannungen und Konflikte innerhalb des gesellschaftlichen Systems beseitigt werden.


33 Berg-Schlosser/Maier/Stammen 1981, 160


BERG-SCHLOSSER, Dirk, Herbert Maier und Theo Stammen: Einführung in die Politikwissenschaft, München 1981 (Berg-Schlosser/ Maier/Stammen 1981)

BUCZYLOWSKI, Ulrich: Das "Politische System" David Eastons.
In: Wilfried Röhrich: Neuere politische Theorie. Systemtheoretische Modellvorstellungen, Darmstadt 1975 (Buczylowski 1975)

DOMES, Jürgen: Politische Soziologie der Volksrepublik China, Wiesbaden 1980 (Domes 1980)

GABRIEL, Oscar W.: Systemtheorien. In: Oscar W. Gabriel (Hrsg.): Grundkurs Politische Theorie, Köln 1978, S. 223-266 (Gabriel 1978b)

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich hier um denselben Text mit identischen Literaturverweisen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[33.] Wd/Fragment 038 01 - Diskussion
Bearbeitet: 22. February 2015, 06:27 Klgn
Erstellt: 17. February 2015, 11:50 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 1 ff.
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 49 f., Zeilen: 49: 15 ff.; 50: 1 ff.
2.7. Vereine und Verbände

Auf kommunaler Ebene sind zahlreiche Verbände und Vereine anzutreffen. Für die Bürger sind sie wichtige Akteure und notwendige Handlungs- und Beteiligungsfelder, in denen sie das gesellschaftliche und politische Leben mitbestimmen können. Verbände sind im Gegensatz zu politischen Parteien nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert. Es besteht also keine verfassungsrechtliche Garantie. Im Unterschied zu Parteien erheben Verbände nicht den Anspruch, gesamtgesellschaftliche Interessen zu vertreten, sondern nur Teilinteressen oder bestimmte Anliegen. Ein Verband ist nach Domes eine organisierte Vereinigung, die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Gruppen-, Teil- und Schichtinteressen vertritt und für sie wirbt, um sie in politischen Entscheidungsvorgängen zur Geltung zu bringen. Die Vereinigung versucht zu diesem Zweck auf Verfassungsorgane, Parteien und Medien einzuwirken, aber ohne eine Übernahme von Regierungsverantwortung anzustreben (vgl. Domes 1978, S. 1). Entweder vertreten die meisten Verbände und Vereine nur ganz bestimmte Anliegen, setzen sich nur für ihre Mitglieder oder für die Gesellschaft ein. Sie haben kein Interesse daran, Regierungsverantwortung zu übernehmen. Obwohl Verbände nicht grundgesetzlich garantiert sind, ist es ihnen nach dem Grundgesetz jedoch erlaubt Verbandsbildung herbeizuführen. Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden (vgl. Art. 9 Abs. (1) GG). Um Interessen zu artikulieren ist es sehr wichtig, daß solche Vereine und Gesellschaften gegründet werden. Politische Parteien und staatliche Organe sind nicht in der Lage, alle Interessen zu erkennen und zu artikulieren. Deshalb spielen Verbände bei der Umwandlung gesellschaftlicher Bedürfnisse und Forderungen in politische Entscheidungen eine nicht unwesentliche Rolle. Politische Parteien werden von Verbänden sozusagen sinnvoll ergänzt (vgl. Weber 1977, S. 13).

Ebenso wie auf Landes- und Bundesebene gibt es auf der kommunalen Ebene eine Fülle von organisierten Interessen. Hierauf deutet eine breite Palette von Bezeichnungen hin. Unter folgenden Bezeichnungen treten die Interessengruppen z.B. auf: Verein (Fußballverein), Club (Tennisclub, Fußballclub), Gruppe (Behin[dertensportgruppe), Verband (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner), Bund (Bund für Umwelt- und Naturschutz), Bewegung (katholische Arbeitnehmerbewegung), Gewerkschaft (Gewerkschaft Bergbau und Energie), (vgl. Weber 1977, S. 73).]


Domes, J.
Grundfragen der Politikwissenschaft.
Saarbrücken 1978

Weber, J.
Die Interessengruppen im politischen System der Bundesrepublik Deutschland.
Stuttgart 1977

[Seite 49]

1.2.7. Vereine und Verbände

Akteure auf kommunaler Ebene sind ohne Zweifel auch die Verbände und Vereine. Sie sind für die Bürger wichtige und notwendige Handlungs- und Beteiligungsfelder, in denen sie das gesellschaftliche und politische Leben mitbestimmen können. Im Gegensatz zu politischen Parteien sind die Verbände nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert. Sie haben also keine verfassungsrechtliche Garantie. Anders als Parteien erheben Verbände auch nicht den Anspruch, gesamtgesellschaftliche Interessen zu vertreten, sondern nur Teilinteressen und bestimmte Anliegen. Nach Jürgen Domes ist ein Verband eine organisierte Vereinigung, die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Gruppen-, Teil- und Schichtinteressen vertritt und für sie wirbt, um sie in politischen Entscheidungsvorgängen zur Geltung zu bringen. Zu diesem Zweck versucht die Vereinigung, auf Verfassungsorgane, Parteien und Medien einzuwirken, ohne aber eine Übernahme von Regierungsverantwortung anzustreben.145 Die meisten Verbände und Vereine vertreten also nur ganz bestimmte Anliegen - entweder nur für ihre Mitglieder oder für die Gesellschaft. Sie wollen keine Regierungsverantwortung übernehmen. Wenn Verbände

[Seite 50]

auch nicht grundgesetzlich garantiert sind, so ist die Verbandsbildung nach dem Grundgesetz aber erlaubt. Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.146 Es ist sogar wichtig, daß solche Vereine und Gesellschaften gegründet werden, um Interessen zu artikulieren und zu aggregieren. Die staatlichen Organe und die politischen Parteien sind nicht in der Lage, alle Interessen zu erkennen und zu artikulieren. Verbände spielen deshalb bei der Umwandlung gesellschaftlicher Bedürfnisse und Forderungen in politische Entscheidungen eine nicht unwesentliche Rolle. Sie ergänzen sozusagen die politischen Parteien.147 Auf kommunaler Ebene gibt es ebenso wie auf Landes- und Bundesebene eine Fülle von organisierten Interessen. Darauf deutet die breite Palette von Bezeichnungen hin. Die Interessengruppen treten unter folgenden Bezeichnungen auf: Verein (Fußballverein), Verband (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner), Club (Tennisclub, Fußballclub), Gruppe (Behindertensportgruppe), Bund (Bund für Umwelt- und Naturschutz), Gewerkschaft (Gewerkschaft Bergbau und Energie), Bewegung (Katholische Arbeitnehmer Bewegung).148


145 Domes 1986, 1

146 Art 9 Abs (1) GG

147 vgl. Weber 1977, 13

148 ibid., 73

Anmerkungen

Schirra wird nicht genannt, obwohl der Text sehr eng an der Quelle ist. Die Referenzen stimmen auch überein.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[34.] Wd/Fragment 037 01 - Diskussion
Bearbeitet: 21. February 2015, 20:15 Schumann
Erstellt: 17. February 2015, 11:40 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 1-6.(6-9).10-21.(21-25).25-35
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 44 f., Zeilen: 44: ; 45: 1 ff.
2.6. Bürgerinitiativen und Wählervereinigungen

Die Parteien beherrschen auf kommunaler Ebene oft nicht so eindeutig das politische Feld wie auf Landes- oder Bundesebene (vgl. Nohlen 1974, S. 153). Gelegentlich müssen sie mit politischen Vereinigungen und Gruppierungen konkurrieren, die lokalorientiert sind (vgl. Kaack 1971, S. 35). "Deren Existenz und Mitwirkung an der politischen Willensbildung beschränkt sich auf die Kommune. Folglich bewerben sie sich nur bei Kommunalwahlen um Mandate in kommunalen Vertretungskörperschaften" (Schirra 1989, S. 44). Dabei handelt es sich um sogenannte kommunale Parteien, nicht um politische Parteien im Sinne des Artikel 21 GG (vgl. Kaack 1971, S. 30). Das soll aber nicht heißen, daß sie die Funktionen von politischen Parteien auf kommunaler Ebene nicht erfüllen (vgl. Leder u.a. 1986, S. 69). Bspw. treten diese kommunalen Parteien unter dem Namen "freie Wählervereinigung", "freie Wählergemeinschaft", "freie Liste" und "freie Wählergruppe" auf. Von Bundesland zu Bundesland sowie von Kommune zu Kommune haben sie unterschiedliche Bedeutung. Für die politischen Parteien konnten sie jedoch keine echte Konkurrenten sein. Aus Protest gegen Parteien sowie aus Kritik an Parteien können Wählergemeinschaften entstehen. "Sie können Antwort sein auf Defizite bei der Tätigkeit von Parteien und sie können sich gründen, weil es in einer Kommune keine oder nur eine politische Partei gibt. Sie können auch aus Protest an Entscheidungen in der Gemeinde entstehen und aus Bürgerinitiativen hervorgehen" (Schirra 1989, S. 45). Ebenfalls können Bürgerinitiativen politische Akteure in einer Kommune sein. Man kann sie als Vereinigung von Bürgern bezeichnen, die aus einem konkreten Anlaß mit einem konkreten Ziel entsteht. Bürgerinitiativen haben das Ziel, außerhalb der gewählten Volksvertretung gegenüber der Verwaltung durch Einwirken auf Parteien und Vereine ihre Anliegen durchzusetzen. Eine Bürgerinitiative löst sich in der Regel auf, wenn sie das Ziel erreicht bzw. nicht erreicht hat. Es kann aber auch vorkommen, daß sich Bürgerinitiativen in Wählergemeinschaften umfunktionieren und an Kommunalwahlen teilnehmen (vgl. Leder u.a. 1986, S. 75 ff.).

1.2.5. Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen

Auf kommunaler Ebene beherrschen die Parteien oft nicht so eindeutig das politische Feld wie auf Landes- oder Bundesebene.128 Sie müssen gelegentlich mit politischen Vereinigungen und Gruppierungen konkurrieren, die lokal orientiert sind.129 Deren Existenz und Mitwirkung an der politischen Willensbildung beschränkt sich auf die Kommune. Folglich bewerben sie sich nur bei Kommunalwahlen um Mandate in kommunalen Vertretungskörperschaften. Es handelt sich um sogenannte kommunale Par-

[Seite 45]

teien, nicht um politische Parteien im Sinne des Art 21 GG.130 Das heißt aber nicht, daß sie die Funktionen von politischen Parteien auf kommunaler Ebene nicht erfüllen.131 Diese kommunalen Parteien treten zum Beispiel unter den Namen "Freie Wählervereinigung", "Freie Wählergemeinschaft", "Freie Liste" und "Freie Wählergruppe" auf. Je nach Bundesland und je nach Kommune haben sie unterschiedliche Bedeutung. Im Saarland waren kommunale Vereinigungen noch nie besonders stark und erreichten bei Wahlen nur minimale Stimmenanteile. Echte Konkurrenten für politische Parteien konnten sie nicht sein. Wählergemeinschaften können aus Protest gegen Parteien entstehen und aus Kritik an Parteien. Sie können Antwort sein auf Defizite bei der Tätigkeit von Parteien und sie können sich gründen, weil es in einer Kommune keine oder nur eine politische Partei gibt. Sie können auch aus Protest an Entscheidungen in der Gemeinde entstehen und aus Bürgerinitiativen hervorgehen.

Bürgerinitiativen können ebenfalls politische Akteure in einer Kommune sein. Eine Bürgerinitiative kann man als Vereinigung von Bürgern bezeichnen, die aus einem konkreten Anlaß mit einem konkreten Ziel entsteht. Dieses Ziel versucht sie außerhalb der gewählten Volksvertretung gegenüber der Verwaltung durch Einwirken auf Parteien und Vereine durchzusetzen. Mit Zielerreichung oder Nichterreichung des Zieles löst sich eine Bürgerinitiative in der Regel wieder auf.132 Es kann vorkommen, daß sich Bürgerinitiativen in Wählergemeinschaften umfunktionieren und an Kommunalwahlen teilnehmen.133


126 vgl. Stammen 1978, 58

127 vgl. Lehmbruch 1970, 864

128 vgl. Nohlen 1974, 153

129 vgl. Kaack 1974, 135

130 ibid.

131 vgl. Leder/Friedrich 1986, 69

132 ibid., 75f

133 ibid., 76

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar für die Zitate korrekt angegeben, aber die Übernahme umfasst die ganze Seite.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[35.] Wd/Fragment 036 01 - Diskussion
Bearbeitet: 21. February 2015, 20:14 Schumann
Erstellt: 17. February 2015, 11:36 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 36, Zeilen: 1 ff.
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 43 f., Zeilen: 43: 25 ff.; 44: 1 ff.
2. Rekrutierung von politischem Personal

Für die Mitwirkung in den kommunalen Vertretungskörperschaften müssen die Parteien politische Führungskräfte ausbilden und als Kandidaten für Wahlen aufstellen. Von den jeweiligen Ortsverbänden - Ortsvereinen oder Gemeindeverbänden werden die Kandidaten ausgewählt. Die Mitglieder von Gemeindevertretungen, Ortsbeiräten und Kreistagen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

3. Mobilisierung vor Wahlen
Eines der Hauptaufgaben von Parteien ist das Gestalten und Führen von Wahlkämpfen. Sie sollen den Wählern Alternativen anbieten und versuchen, Mehrheiten zu gewinnen.

4. Formulierung von politischen Zielen
Von den Parteien sollen politische Ziele formuliert und in die Praxis umgesetzt werden. Bei Wahlen wird dann für diese politischen Ziele geworben.
In einer Kommune ist eine politische Partei zwar ein eigenständiger Akteur, dennoch sollte er nicht lösgelöst [sic] von anderen Parteien oder Wählergruppen in der Kommune betrachtet werden. Hierfür spricht, daß die Partei in ihrer Organisationsstruktur, in ihren Handlungen, in ihren Zielen immer mit anderen Parteien des jeweiligen politischen Systems in einem wechselseitigen Verhältnis steht (vgl. Stammen 1978, S. 58). Das Verhältnis der Parteien ist außerdem von sozialen, ökonomischen, politischen und historischen Rahmenbedingungen bestimmt. Lehmbruch versteht unter einem Parteiensystem die Gesamtheit aller regelmäßigen Interaktionen zwischen den Parteien in einem politischen System (vgl. Lehmbruch 1970, S. 864). Je mehr Parteien in einem System vertreten sind, spricht man von Ein-,Zwei-, Mehr- oder Vielparteiensystem. Eine einzige politische Partei hat in einem Ein-Parteiensystem eine Monopolstellung. In einem Zwei- oder Mehrparteiensystem kann zwischen den Parteien in der Regel das Prinzip der Konkurrenz oder der Konkordanz vorherrschen (vgl. Schirra 1989, S. 44).

2. Rekrutierung von politischem Personal

Parteien müssen politische Führungskräfte für die Mitwirkung in den kommunalen Vertretungskörperschaften ausbilden und als Kandidaten für Wahlen aufstellen. Die Kandidaten werden von den Ortsverbänden/Ortsvereinen oder Gemeindeverbänden ausgewählt. Mitglieder von Gemeinderäten, Ortsräten und Kreistagen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
3. Mobilisierung vor Wahlen
Parteien gestalten und führen Wahlkämpfe. Dabei sollen sie dem Wähler Alternativen anbieten. Sie versuchen, Mehrheiten zu gewinnen.

[Seite 44]

4. Formulierung von politischen Zielen
Politische Ziele sollen von Parteien formuliert und in die Praxis umgesetzt werden. Für diese politischen Ziele wird bei Wahlen geworben.

Eine politische Partei in einer Kommune ist zwar ein eigenständiger Akteur, er sollte aber nicht losgelöst von anderen Parteien oder Wählergruppen in der Kommune betrachtet werden, denn jede Partei steht in ihrer Organisationsstruktur, in ihren Handlungen, in ihren Zielen immer mit den anderen Parteien des jeweiligen politischen Systems in einem wechselseitigen Verhältnis.126 Dieses Verhältnis der Parteien ist außerdem von sozialen, ökonomischen, politischen und historischen Rahmenbedingungen bestimmt. Die Gesamtheit aller regelmäßigen Interaktionen zwischen den Parteien in einem politischen System wird als Parteiensystem verstanden.127 Je nach Anzahl der Parteien in einem System spricht man von Ein-, Zwei-, Mehr- oder Vielparteiensystem. In einem Ein-Parteisystem hat die einzige politische Partei eine Monopolstellung. In einem Zwei- oder Mehrparteiensystem kann zwischen den Parteien das Prinzip der Konkurrenz oder der Konkordanz vorherrschen.


126 vgl. Stammen 1978, 58

127 vgl. Lehmbruch 1970, 864

Anmerkungen

Die Quelle wird nur am Ende erwähnt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[36.] Wd/Fragment 034 01 - Diskussion
Bearbeitet: 21. February 2015, 19:47 WiseWoman
Erstellt: 17. February 2015, 10:50 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 34, Zeilen: 1-27, 33-35
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 42 f., Zeilen: 42: 9ff; 43:1-7
[Alle Parteimitglieder des jeweiligen Ortsverbandes -] Ortsvereins werden zur Versammlung eingeladen. In diesen Versammlungen sollen nach dem Prinzip der innerparteilichen Demokratie alle sachlichen und personellen Entscheidungen getroffen werden. Die Verabschiedung von Satzungen, Programmen und Wahlprogrammen gehört zu den sachlichen Entscheidungen. Die Vorstandswahlen und die Wahlen der Vertreter in die Organe höherer Gebietsverbände, z.B. der Delegierten für den Gemeindeverbandsdelegiertentag und Vorschläge für Kreis-, Landes- und Bundesdelegierte, gehören zu den personellen Entscheidungen. Der Gemeindeverband hat zwei Organe: Der Gemeindeverbandsvorstand sowie die Delegiertenversammlung. Letztere setzt sich aus Vertretern der einzelnen Ortsverbände - Ortsvereine zusammen. In den Haupt- oder Mitgliederversammlungen der Ortsverbände - Ortsvereine werden diese Delegierten vorgeschlagen und in geheimer Abstimmung gewählt. Ihrerseits wählen die Gemeindedelegierten auf Vorschlag der Ortsverbände - Ortsvereine die Kreisdelegierten. Mindestens einmal im Jahr tritt die Delegiertenversammlung des Gemeindeverbandes zusammen. Nach der Zahl der Parteimitglieder des jeweiligen Ortsverbandes - Ortsvereins richtet sich die Zahl der Delegierten. Bei der CDU wird pro angefangene 15 Mitglieder ein Delegierter gewählt, bei der SPD pro angefangene 5 Mitglieder ein Delegierter. Auf einer Gemeindeverbandsdelegiertenversammlung wird der Gemeindeverbandsvorstand von den Delegierten gewählt. Alle 2 Jahre müssen sich die einzelnen Vorstandsmitglieder einer erneuten Wahl stellen. Der Gemeindeverbandsvorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.

[...]

Die Satzung der Partei bestimmt, wieviele Stellvertreter und wieviele Beisitzer dem Vorstand angehören sollen.

Eingeladen werden dazu alle Parteimitglieder des jeweiligen Ortsverbandes/Ortsvereins. In diesen Versammlungen sollen alle sachlichen und personellen Entscheidungen nach dem Prinzip der innerparteilichen Demokratie getroffen werden. Zu den sachlichen Entscheidungen gehört die Verabschiedung von Satzungen, Programmen und Wahlprogrammen. Zu den personellen Entscheidungen gehören die Vorstandswahlen und die Wahlen der Vertreter in die Organe höherer Gebietsverbände, zum Beispiel der Delegierten für den Gemeindeverbandsdelegiertentag und Vorschläge für Kreis-, Landes- und Bundesdelegierte.

Organe des Gemeindeverbandes sind der Gemeindeverbandsvorstand und die Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretern der einzelnen Ortsverbände/Ortsvereine zusammen. Diese Delegierten werden in Haupt- oder Mitgliederversammlungen der Ortsverbände/Ortsvereine vorgeschlagen und in geheimer Abstimmung gewählt. Die Gemeindedelegierten ihrerseits wählen auf Vorschlag der Ortsverbände/Ortsvereine die Kreisdelegierten. Die Delegiertenversammlung des Gemeindeverbandes tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Parteimitglieder in den Ortsverbänden/Ortsvereinen. Bei der CDU wird pro angefangene zehn Mitglieder ein Delegierter gewählt, bei der SPD pro angefangene fünf Mitglieder ein Delegierter.

Der Gemeindeverbandsverstand wird von den Delegierten auf einer

[Seite 43]

Gemeindeverbandsdelegiertenversammlung gewählt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder müssen sich alle zwei Jahre einer erneuten Wahl stellen. Der Gemeindeverbandsvorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, den Stellvertretern, dem Schatzmeister/ Kassierer, dem Schriftführer, dem Organisationsleiter und den Beisitzern. Die Satzung der Partei bestimmt, wieviele Stellvertreter und wieviele Beisitzer dem Vorstand angehören sollen.

Anmerkungen

Nicht wörtlich, aber gedanklich sehr eng an der Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[37.] Wd/Fragment 033 02 - Diskussion
Bearbeitet: 21. February 2015, 19:34 WiseWoman
Erstellt: 17. February 2015, 10:31 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 33, Zeilen: 2-38
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 41 f., Zeilen: 41: 4 ff.; 42: 1 ff.
Die innere Ordnung der Parteien muß demokratischen Grundsätzen entsprechen, d.h. daß sich die Willensbildung innerhalb einer Partei auf allen Organisationsebenen von "unten nach oben" vollziehen muß. Eine Partei [sic] die autoritär strukturiert ist [sic] wird nicht zugelassen. Gemäß § 7 Parteiengesetz muß die territoriale Gliederung der Partien [sic] soweit ausgebaut sein, daß die einzelnen Parteimitglieder an der Willensbildung der Partei angemessen mitwirken können. Auch nach der Gebiets- und Verwaltungsreform - Gemeinden wurden als selbständige Einheiten aufgelöst und mit anderen Kommunen zu größeren Einheiten zusammengeschlossen - wurden die untersten organisatorischen Einheiten der Parteien, die Ortsverbände und Ortsvereine beibehalten. Aufgrund dieser kleinsten Organisationseinheiten konnte auch weiterhin eine ortsnahe und wirkungsvolle Basisarbeit gewährleistet werden.

Jedoch wurde mit der Gründung neuer Gemeindeverbände, besonders bei CDU und SPD, eine neue und zusätzliche Organisationsebene zwischen Ortsverband - Ortsverein und Kreisverband - Unterbezirk geschoben. Als Zusammenschluß der Ortsverbände - Ortsvereine umfaßt ein Gemeindeverband das Gebiet einer neuen Einheitsgemeinde. Damit ist der Gemeindeverband die Organisation der Partei in der Gemeinde und Bindeglied zwischen Orts- und Kreisverband / Ortsverein und Unterbezirk. Bei der FDP wurde kein Gemeindeverband gegründet und damit keine weitere Organisationsebene geschaffen. In Hessen sind Beschlußorgane der Ortsverbände - Ortsvereine die Mitglieder-/Hauptversammlung und der Vorstand. Mindestens alle 2 Jahre wird der Vorstand neu gewählt. In der Satzung kann jedoch auch eine kürzere Frist festgesetzt werden. Der Vorstand muß aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen (vgl. § 11 Abs. 1 PartG). Zu seinen Aufgaben gehört die Leitung des Ortsverbandes - Ortsvereins sowie die Führung dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe (vgl. § 11 Abs. 3 PartG.) Die Wahlen der Vorstandmitglieder sowie der Vertreter höherer Organe - also Personalentscheidungen - werden geheim durchgeführt. Offen abgestimmt wird über Sachentscheidungen. Das oberste Organ eines Ortsverbandes - Ortsvereins der Partei ist die Mitglieder-/ Hauptversammlung. Alle Parteimitglieder des jeweiligen Ortsverbandes - [Ortsvereins werden zur Versammlung eingeladen.]

Diese muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Das bedeutet, daß sich die Willensbildung innerhalb einer Partei auf allen Organisationsebenen von "unten nach oben" vollziehen muß. Einer autoritär strukturierten Partei wird eine Absage erteilt.

Die territoriale Gliederung der Parteien muß soweit ausgebaut sein, daß die einzelnen Parteimitglieder an der Willensbildung der Partei angemessen mitwirken können.123 Diesem Grundsatz wurde im Saarland auch nach der Gebiets- und Verwaltungsreform Rechnung getragen. Damals wurden zwar Gemeinden als selbständige Einheiten aufgelöst und mit anderen Kommunen zu größeren Einheiten zusammengeschlossen, die untersten organisatorischen Einheiten der Parteien, die Ortsverbände der CDU und FDP und die Ortsvereine der SPD wurden aber beibehalten. Diese kleinsten Organisationseinheiten blieben bestehen, damit weiterhin eine ortsnahe und wirkungsvolle Basisarbeit gewährleistet sein konnte.

Mit der Gründung eines Gemeindeverbandes bei CDU und SPD wurde eine neue, eine zusätzliche Organisationsebene zwischen Ortsverband/Ortsverein und Kreisverband/Unterbezirk geschoben. Ein Gemeindeverband umfaßt als Zusammenschluß der Ortsverbände/Ortsvereine das Gebiet einer neuen Einheitsgemeinde. Der Gemeindeverband ist damit die Organisation der Partei in der Gemeinde und Bindeglied zwischen Orts- und Kreisverband/Ortsverein und Unterbezirk. Die FDP hat keinen Gemeindeverband gegründet und damit keine weitere Organisationsebene geschaffen. Beschlußorgane der Ortsverbände/Ortsvereine sind im Saarland die Mitglieder-/Hauptversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird mindestens alle zwei Jahre gewählt. Die Satzung der Parteiorganisation kann auch eine kürzere Frist vorsehen. Der

[Seite 42]

Vorstand muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.124 Er leitet den Ortsverband/Ortsverein und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.125 Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sowie der Vertreter höherer Organe - also Personalentscheidungen - sind geheim.


122 vgl. von Beyme 1979, 85

123 § 7 PartG

124 § 11 Abs (1) PartG

125 § 11 Abs (3) PartG

Anmerkungen

Nicht wortlautidentisch, aber in der Gedankenführung sehr eng an der Vorlage. Die Quelle wird nicht erwähnt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[38.] Wd/Fragment 019 01 - Diskussion
Bearbeitet: 21. February 2015, 14:46 Graf Isolan
Erstellt: 12. February 2015, 19:27 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 19, Zeilen: 1-5
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 25, Zeilen: 17-21
8. Kulturhoheit

Ziel der Kulturhoheit ist es, die Kommunikation der Bürger zu fördern. Hierzu können Maßnahmen im Bereich Schulen, Sport- und Freizeitaktivitäten, Fortbildungseinrichtungen, das Bibliotheks- und Museumswesen gehören.

8. Kulturhoheit

Die Kulturhoheit bezieht sich auf Schulen, Sport- und Freizeitaktivitäten, Fortbildungseinrichtungen, auf das Bibliotheks- und Museumswesen. Ziel ist es, die Kommunikation der Bürger zu fördern.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage. Schließt die auf den vorangegangenen Seiten begonnene Aufzählung ab.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[39.] Wd/Fragment 031 07 - Diskussion
Bearbeitet: 20. February 2015, 13:03 Graf Isolan
Erstellt: 17. February 2015, 18:45 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 31, Zeilen: 7-15, (16-20), 27-34
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 39, Zeilen: 5-28
2.5. Die politischen Parteien

Parteien und Wählervereinigungen spielen im kommunalpolitischen Bereich eine große Rolle. Parteien nehmen im allgemeinen Einfluß auf Staat und Verwaltung. Im kommunalen Bereich sind Parteien notwendig, da auch auf örtlicher Ebene die Bürger die Möglichkeit haben müssen, ihre Vorstellungen und Ideen durchzusetzen. Da der Bürger diese als Einzelner auf der noch so überschaubaren Ebene der Gemeinde kaum durchsetzen kann, ist der Zusammenschluß in politischen Parteien notwendige Folge (vgl. Ziebill 1972, S. 62). "Diejenigen, die Parteien als nicht legitimiert betrachten, auf die kommunale Selbstverwaltung Einfluß zu nehmen, mit der Begründung, kommunale Entscheidungen seien unpolitischer Art, wollen offenbar nicht wahrhaben, daß Kommunalpolitik Politik ist" (Schirra 1989, S. 39). "Man darf unter Politik nicht nur Vorgänge im staatlichen Bereich verstehen. Auch die Gemeindegestaltung in der Selbstverwaltung, z.B. das Kräftespiel zwischen lokalen Interessengruppen um Wegebaufragen ist politisches Handeln, d.h. ein zwecks Durchsetzung bestimmter Interessen und Ziele auf Machterwerb und Machtgebrauch gerichtetes soziales Handeln ..." (Pflaum 1961, S. 232).

Das Grundgesetz sieht die Existenz von politischen Parteien vor. Demnach heißt es in Art. 21 GG: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben." Die politischen Parteien sind damit verfassungsrechtlich verankert und verfassungsrechtlich anerkannt. Obwohl im Grundgesetz der Begriff der politischen Parteien existiert, wird [dieser aber nicht näher umschrieben.]


Pflaum, R.
Politische Führung und politische Beteiligung als Ausdruck gemeindlicher Selbstverwaltung.
In: Wurzbacher, G. / Pflaum, R.: Das Dorf im Spannungsfeld industrieller Entwicklung,
Stuttgart 1961, S. 232-279

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

Ziebill, O.
Politische Parteien und kommunale Selbstverwaltung
Stuttgart u.a. 1972

1.2.4. Politische Parteien

Hauptakteure im kommunalpolitischen Bereich sind die Parteien.

So wie Parteien im allgemeinen Einfluß haben auf Staat und Verwaltung, so wirken auch Parteien auf die Kommunale Selbstverwaltung ein. Parteien sind im kommunalen Bereich notwendig. Auch auf örtlicher Ebene müssen Bürger die Möglichkeit haben, ihre Vorstellungen und Ideen durchzusetzen. Da der Bürger diese auf der noch so überschaubaren Ebene der Gemeinde als einzelner kaum durchsetzen kann, ist der Zusammenschluß in politischen Parteien notwendige Folge.117 Diejenigen, die Parteien als nicht legitimiert betrachten, auf die Kommunale Selbstverwaltung Einfluß zu nehmen, mit der Begründung, kommunale Entscheidungen seien unpolitischer Art, wollen offenbar nicht wahrhaben, daß Kommunalpolitik Politik ist.

Das Grundgesetz sieht die Gründung von politischen Parteien in der Bundesrepublik ausdrücklich vor. In Art 21 GG heißt es: "Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben." Damit sind die politischen Parteien verfassungsrechtlich verankert und verfassungsrechtlich anerkannt.

Im Grundgesetz existiert zwar der Begriff der politischen Partei, dieser wird aber nicht näher umschrieben.


117 vgl. Ziebill 1972, 62


ZIEBILL, Otto: Politische Parteien und kommunale Selbstverwaltung, Stuttgart 1972 (Ziebill 1972)

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage inkl. der dort benutzten Literaturverweise.

Das eingeschobene Zitat von Pflaum wurde nicht in die Zeilenzählung aufgenommen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[40.] Wd/Fragment 022 09 - Diskussion
Bearbeitet: 20. February 2015, 12:53 Graf Isolan
Erstellt: 13. February 2015, 13:38 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 22, Zeilen: (1-8), 9-38
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 48, Zeilen: 48:(6-14), 14-31.103-104 - 49:1-14
"Kommunales Wahlverhalten weicht insofern vom Wahlverhalten bei Bundestags- und Landtagswahlen ab, als nicht nur der allgemeine Trend auf Bundes- und Landesebene, sondern auch oft lokalspezifische Probleme ihre Auswirkungen zeigen. Je nach örtlichen und gemeindlichen Problemen und entsprechender unterschiedlicher Bewertung weicht auch die Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen von der bei Bundestags- und Landtagswahlen ab. Von daher ist kommunales Wahlverhalten nicht nur ein Reflex gesamtsystemaren Wahlverhaltens" (Schirra 1989, S. 48). Ein Grund hierfür ist die Struktur des lokalen Parteiensystems. Hat sich in einer Gemeinde ein Zwei- Parteien- System etabliert und kleine Parteien keine Chance sehen die Fünf-Prozent-Hürde zu überspringen, entscheidet sich der Wähler in der Regel für eine der zwei großen Parteien. Er orientiert sich dabei zum einen an den Spitzenkandidaten der Parteien, zum anderen an den Einzelpersönlichkeiten, sowie an der sogenannten Issue-Kompetenz (vgl. Beyme 1979, S. 55). Diese sagt aus, daß der Bürger die Partei wählt, der er am ehesten die Kompetenz für die Lösung der anstehenden Probleme zutraut. Die Wähler können eine gewisse Parteisympathie entwickeln, weil sie deren Kandidaten für fähig und kompetent halten oder sie halten die Kandidaten einer Partei deshalb für geeignet, weil sie mit dieser Partei sympathisieren oder sich zumindest gefühlsmäßig an ihr orientieren (vgl. Beyme 1979, S. 54, Kevenhörster 1976, S. 253). Diese Wahlentscheidungen werden maßgeblich bestimmt von Einflüssen in der Familie, von der Verwandtschaft, von Freundschaften, von Arbeitskollegen, von Vereinszugehörigkeit und informellen Kontakten. Primäre und sekundäre Sozialisation und die Einbindung in Bezugsgruppen spielen also eine wesentliche Rolle. Weiterhin sind kirchlicher Einfluß, Verbands- und Gewerkschaftseinfluß entscheidend. Die Wahlentscheidung wird insgesamt wesentlich vom sozialen Umfeld und von traditionellen Bindungen bestimmt. Wobei die Wahlentscheidung aber auch von der Mobilisierung und den Aktivitäten der lokalen Parteiorganisationen abhängt. Letztlich ist die Wahlentscheidung ein Ergebnis von psychischen, psychologischen, affektiven, sozialkulturellen, von alters- und schichtspezifischen Einstellungen zu Parteien sowie von politisch-institutionellen Bestimmungsfaktoren, die in der primären und sekundären Umwelt des Wählers zu finden sind (vgl. Schirra 1989, S. 49).

Beyme, von, K.
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland.
München 1979

Kevenhörster, P.
Parallelen und Divergenzen zwischen gesamtsystemarem und kommunalem Wahlverhalten.
In: Konrad-Adenauer-Stiftung (Hrsg.): Kommunales Wahlverhalten, Bonn 1976, S. 241-281

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

[Seite 48]

Kommunales Wahlverhalten weicht insofern vom Wahlverhalten bei Bundestags- und Landtagswahlen ab, als nicht nur der allgemeine Trend auf Bundes- und Landesebene, sondern auch oft lokalspezifische Probleme ihre Auswirkungen zeigen. Je nach örtlichen und gemeindlichen Problemen und entsprechender unterschiedlicher Bewertung weicht auch die Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen von der bei Bundestags- und Landtagswahlen ab. Von daher ist kommunales Wahlverhalten nicht nur ein Reflex gesamtsystemaren Wahlverhaltens. Unterschiedliche Bestimmungsfaktoren sind ausschlaggebend. Zum einen spielt die Struktur des lokalen Parteiensystems eine Rolle. Wenn sich in einer Gemeinde ein Zwei-Parteien-System etabliert hat und kleine Parteien praktisch keine Chance haben, die Fünf-Prozent-Hürde zu überspringen, entscheidet sich der Wähler in der Regel für eine der großen Parteien. Dabei orientiert er sich einmal an den Spitzenkandidaten der Parteien, an den Einzelpersönlichkeiten, zum anderen an der sogenannten Issue-Kompetenz.143 Diese besagt, daß der Bürger die Partei wählt, der er am ehesten die Kompetenz für die Lösung der anstehenden Probleme zutraut. Einerseits können die Wähler eine gewisse Parteisympathie entwickeln, weil sie deren Kandidaten für fähig und kompetent halten, andererseits halten sie die Kandidaten einer Partei deshalb für geeignet, weil sie mit dieser Partei sympathisieren oder sich zumindest gefühlsmäßig an ihr orientieren.144 Bestimmt werden diese Wahlentscheidungen maßgeblich von Einflüssen in der Familie, von der Verwandtschaft, von Freundschaften, von Arbeitskolle-


143vgl. von Beyme 1979, 55
144 von Beyme 1979, 54; Kevenhörster 1976, 253



[Seite 49]

gen, von Vereinszugehörigkeit und informellen Kontakten. Eine wesentliche Rolle spielen also primäre und sekundäre Sozialisation und die Einbindung in Bezugsgruppen. Darüber hinaus sind kirchlicher Einfluß, Verbands- und Gewerkschaftseinfluß entscheidend. Insgesamt wird die Wahlentscheidung wesentlich vom sozialen Umfeld und von traditionellen Bindungen bestimmt. Die Entscheidung hängt aber auch von der Mobilisierung und den Aktivitäten der lokalen Parteiorganisationen ab.

So ist die Wahlentscheidung letztlich ein Ergebnis von psychischen, psychologischen, affektiven, sozialkulturellen, von alters- und schichtspezifischen Einstellungen zu Parteien sowie von politisch-institutionellen Bestimmungsfaktoren, die in der primären und sekundären Umwelt des Wählers zu finden sind.



BEYME, Klaus von: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, München 1979 (Beyme 1979)

KEVENHÖRSTER, Paul: Parallelen und Divergenzen zwischen gesamtsystemarem und kommunalem Wahlverhalten. In: Konrad- Adenauer-Stiftung (Hrsg.): Kommunales Wahlverhalten, Bonn 1976, S. 241-281 (Kevenhörster 1976)

Anmerkungen

In den ersten acht Zeilen beweist Wd, dass er in der Lage ist, korrekt zu zitieren. Danach aber geht es ohne jede Kennzeichnung nahtlos aus derselben Quelle weiter. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen weiter um denselben Text wie in der Vorlage inkl. derselben Literaturreferenzen. Das "(vgl. Schirra 1989, S. 49)" verbrämt eigtl. nur, dass nicht nur die als Zitat gekennzeichnete Passage, sondern auch der gesamte Rest der Seite im Wortlaut von Schirra stammt.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[41.] Wd/Fragment 021 26 - Diskussion
Bearbeitet: 20. February 2015, 12:52 Graf Isolan
Erstellt: 13. February 2015, 11:54 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 26-37
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 47-48, Zeilen: 47: 25 ff. - 48:1-5
Die Auswahl der Kandidaten für die kommunalen Vertretungskörperschaften und deren Reihenfolge wird somit von den politischen Parteien und Wählergruppen getroffen. Der Wähler hat nur eine Stimme. Er entscheidet sich damit für eine starre Liste, auf der er die Reihenfolge der Bewerber nicht verändern kann.

In Hessen sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. (1) Grundgesetz wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen (vgl. § 30 HGO). Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 6 Monaten in der Gemeinde wohnt (vgl. § 32 HGO).

[Seite 47]

Die Auswahl der Kandidaten für den Gemeinderat und deren Reihenfolge wird somit von den politischen Parteien und Wählergruppen getroffen. Der Wähler hat nur eine Stimme. Damit entscheidet er sich für eine starre Liste, auf der er die Reihenfolge der Bewerber nicht verändern kann.

Wahlberechtigt sind im Saarland alle Deutschen im Sinne von Art 116 Abs (1) GG, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet

[Seite 48]

haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen.141

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde wohnt.142


141§ 1 Abs (1) KWG
142 § 15 Abs (1) KWG

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage. Wd hat hier das "Glück", dass die hessischen Regelungen auf kommunaler Ebene zudem noch mit den saarländischen (im Wortlaut) übereinstimmen.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[42.] Wd/Fragment 020 01 - Diskussion
Bearbeitet: 20. February 2015, 12:46 Graf Isolan
Erstellt: 12. February 2015, 23:59 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 1-24
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 46, Zeilen: 6-27
[Nach einem bestimmten - vorher festgelegten - Verrechnungsver]fahren werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt und in Mandate umgesetzt (vgl. Nohlen 1978, S. 18). Durch diese Wahlen erhalten Kandidaten ein zeitlich befristetes Mandat zur Teilhabe an der Macht. Kommunalwahlen in Hessen sind Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften. Nach der hessischen Gemeindeordnung werden die Gemeindevertretungen / Stadtverordnetenversammlungen, Ortsbeiräte und in den Landkreisen die Kreistagsabgeordneten von den Wahlberechtigten gewählt. Gemäß Grundgesetz wird vorgeschrieben, daß auch die Wahl zu den Kommunalvertretungen nach den fünf Grundsätzen der freien, allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl durchgeführt werden muß. Es ist Sache der Länder, nach welchem Modus gewählt wird. Das hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) sieht Verhältniswahl vor. Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt (§ 1 Abs. 2 KWG). Wenn die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wird, hat jeder Wähler eine Stimme. Im Falle der Mehrheitswahl hat jeder Wähler soviele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, jedoch ohne das Recht der Stimmenhäufung (§ 1 Abs. 4 KWG). Wie beim Länder- und Bundeswahlrecht, gilt auch beim Kommunalwahlrecht die Fünf-Prozent-Klausel. Sie besagt, daß nur die Partei ein kommunales Mandat erreichen kann, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erst dann nimmt sie an der Mandatsverteilung teil.

Nohlen, D.
Wahlsysteme der Welt. Daten und Analysen.
München 1978

Die abgegebenen Stimmen werden ausgezählt und nach einem bestimmten vorher festgelegten - Verrechnungsverfahren in Mandate umgesetzt.136 Bei Wahlen erhalten Kandidaten ein zeitlich befristetes Mandat zur Teilhabe an der Macht.

Kommunalwahlen sind Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften. Dies sind im Saarland der Gemeinderat/Stadtrat und der Kreistag. Das Grundgesetz schreibt vor, daß auch die Wahl zu den Kommunalvertretungen den fünf Grundsätzen der freien, allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahl entsprechen muß. Nach welchem Modus gewählt wird, ist Sache der Länder. Von daher bestimmt das saarländische Kommunalwahlgesetz auch das kommunale Wahlsystem. Das Kommunalwahlgesetz sieht Verhältniswahl vor. Mehrheitswahlrecht gilt bei Kommunalwahlen dann, wenn nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht ist. Jeder Wähler hat nur eine Stimme. Er wählt - außer bei Mehrheitswahl - eine vorgegebene starre Liste. Auch im Kommunalwahlrecht gilt, wie beim Länder- und Bundeswahlrecht, die Fünf-Prozent-Klausel. Diese besagt, daß nur die Partei ein kommunales Mandat erreichen kann, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erst dann nimmt sie an der Mandatsverteilung teil.


NOHLEN, Dieter: Wahlsysteme der Welt, Daten und Analysen, München 1978 (Nohlen 1978)

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text/Inhalte wie in der Vorlage inkl. des dort benutzten Literaturverweises. Einzig die Anpassung an die hessischen Gesetzesregelungen (anstatt der ursprünglich saarländischen) unterscheidet die beiden Texte.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[43.] Wd/Fragment 002 12 - Diskussion
Bearbeitet: 20. February 2015, 10:32 Klgn
Erstellt: 27. January 2015, 18:35 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 13-30
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 3, 6, 7, Zeilen: 3: 15-18.23-26; 6: 18-22; 7: 20-24
Der Untersuchungsbeginn wurde zeitlich auf den 01. Januar 1970 festgelegt, da zu diesem Zeitpunkt für diese Gemeinde die Gebiets- und Verwaltungsreform im Landkreis Kassel zum Gegenstand der Politik wurde und die bis dahin selbständigen Gemeinden Breuna mit Rhöda, Niederlistingen, Oberlistingen, Wettesingen im März 1972 zu einer neuen Einheitsgemeinde mit dem Namen Breuna zusammengeschlossen wurden. Durch diese territorial und politisch neue Einheit ist auch die räumliche Abgrenzung der Untersuchung gegeben. Dabei wurde während drei Kommunalwahlperioden in den Jahren 1972, 1977 und 1981 die Kommunalpolitik in der Gemeinde untersucht. Es wurde davon ausgegangen, daß Kommunalpolitik und Politik nicht voneinander zu trennen, sondern vielmehr in ihren Abhängigkeiten zu untersuchen sind. Das herkömmliche theoretische Verständnis von Kommunalpolitik, als die vorpolitische und unpolitische Ebene angesehen, auf der vor Ort fachliche und sachliche Entscheidungen getroffen werden, die mit Interessenkonflikten und parteipolitischen Auseinandersetzungen nichts zu tun haben (vgl. Reuter 1976, S. 4) scheint überholt.

Reuter, L.
Kommunalpolitik im Parteienvergleich.
In: Aus Politik und Zeitgeschichte, B.34,
Bonn 1976, S. 3-37

[Seite 3]

Der Untersuchungsbeginn wird zeitlich auf den 1.Januar 1974 gelegt. Zu diesem Zeitpunkt war im Saarland die Gebiets- und Verwaltungsreform abgeschlossen, das Neugliederungsgesetz in Kraft getreten. Dadurch sind die vier bis dahin selbständigen Gemeinden Alsweiler, Berschweiler, Marpingen und Urexweiler zu einer neuen Einheitsgemeinde zusammengeschlossen worden. Diese vier Orte bilden seit dem 1.Januar 1974 eine territorial und politisch neue Einheit, die Gemeinde Marpingen. Durch diese territorial neue Einheit ist auch die räumliche Abgrenzung der Untersuchung gegeben. Während zweier Wahlperioden, von 1974 bis 1979 und von 1979 bis 1984, soll Politik in Marpingen untersucht werden.

[Seite 6]

Kommunale Selbstverwaltung wurde als die vorpolitische und unpolitische Ebene angesehen, auf der vor Ort fachliche und sachliche Entscheidungen getroffen wurden, die mit Interessenkonflikten und parteipolitischen Auseinandersetzungen nichts zu tun haben.15

[Seite 7]

Zum anderen geht sie davon aus, daß Theorie und Praxis, das heißt, rechtlicher Rahmen der Kommunalen Selbstverwaltung und tatsächliche Politik nicht von einander zu trennen, sondern vielmehr in ihren Abhängigkeiten zu untersuchen sind.


15 vgl. Reuter 1976, 4


REUTER, Lutz: Kommunalpolitik im Parteienvergleich. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, 26(1976), Beilage 34, S. 3-37 (Reuter 1976)

Anmerkungen

Übernimmt die vorhandenen Formulierungen und passt sie lediglich dem geänderten Untersuchungsobjekt (Breuna in Hessen statt Marpingen im Saarland) an.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[44.] Wd/Fragment 019 24 - Diskussion
Bearbeitet: 20. February 2015, 07:49 WiseWoman
Erstellt: 12. February 2015, 19:36 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 19, Zeilen: 24-33
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 45-46, Zeilen: 45: 28-30 - 46:1-8
2.0. Kommunalwahlrecht und Wahlsystem in Hessen

In einem demokratischen System sind politische Wahlen grundsätzlich ein Mittel, um Körperschaften zu bilden oder eine Person in ein Amt zu bestellen (vgl. Nohlen 1978, S. 18). "Durch Wahlen wird Herrschaft auf Zeit errichtet und legitimiert" (Schirra 1989, S. 46). Die Bürger können dabei ihren Willen äußern. Eine abgegrenzte Wählerschaft gibt persönlich Stimmen ab und artikuliert damit Forderungen, Wünsche, Erwartungen und Bejahen oder Kritisieren die bisherige Politik (vgl. Leder-Friedrich 1986, S. 81). Nach einem bestimmten - vorher festgelegten - Verrechnungsver[fahren werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt und in Mandate umgesetzt (vgl. Nohlen 1978, S. 18).]


Leder, G. / Friedrich W.-U.
Kommunalpolitik und Kommunalwahlen in Niedersachsen.
Hannover 1986

Nohlen, D.
Wahlsysteme der Welt. Daten und Analysen.
München 1978

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

[Seite 45]

1.2.6. Kommunalwahlen und Kommunales Wahlsystem im Saarland

Politische Wahlen sind in einem demokratischen System grundsätzlich ein Mittel, um Körperschaften zu bilden oder eine

[Seite 46]

Person in ein Amt zu bestellen.134 Durch Wahlen wird Herrschaft auf Zeit errichtet und legitimiert. Dabei können die Bürger ihren Willen äußern. Eine abgegrenzte Wählerschaft gibt individuell Stimmen ab. Mit ihrer Stimmabgabe artikulieren die Bürger Forderungen, Wünsche, Erwartungen und bejahen oder kritisieren die bisherige Politik.135 Die abgegebenen Stimmen werden ausgezählt und nach einem bestimmten vorher festgelegten - Verrechnungsverfahren in Mandate umgesetzt.136


134 vgl. Nohlen 1978, 18
135 vgl. Leder/Friedrich 1986, 81
136 Nohlen 1978, 18



LEDER, Gottfried und Wolfgang Uwe Friedrich: Kommunalpolitik und Kommunalwahlen in Niedersachsen, Hannover 1986 (Leder/- Friedrich 1986)

NOHLEN, Dieter: Wahlsysteme der Welt, Daten und Analysen, München 1978 (Nohlen 1978)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage inkl. der dort benutzten Literaturverweise.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[45.] Wd/Fragment 010 18 - Diskussion
Bearbeitet: 19. February 2015, 23:30 Schumann
Erstellt: 6. February 2015, 11:52 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 18, 21-35
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 3-4, 5, 6, Zeilen: 3:33-35; 4:1-3.6-10.106-107; 5:101-105; 6:4-11
2.0. Zur Definition relevanter Begriffe

Zentrale Bedeutung erlangen in der Studie die Begriffe "Politik" und "Kommunalpolitik". Es ist deshalb notwendig, auf beide Begriffe einzugehen. Zunächst zum Begriff der Politik. Eine allgemein verbindliche bzw. eindeutige Definition des Begriffes Politik existiert zur Zeit nicht (vgl. Schirra 1989, S. 4 ff.). Im Laufe der Geschichte ist dieser Begriff vielfältig, aber auch kontrovers diskutiert worden, weil Begriff und Verständnis von Politik von Bedürfnissen, Erfahrungen, Erwartungen und Interessen der einzelnen Menschen abhängen (vgl. Böhret, u.a., 1979, S. 26). Deshalb existieren heute die unterschiedlichsten Begriffsdefinitionen nebeneinander. Es wird von einer "Pluralität" des Politikbegriffes gesprochen (vgl. Schmitt 1974, S. 109-110, Berg-Schloser, u.a. 1981, S. 25, Noack 1976, S. 16, Lehmbruch 1971, S. 17).

Genausowenig gibt es in der Literatur eine präzise und einheitliche Definition von Kommunalpolitik. Ohne daß eine Definition zugrunde gelegt wird, wird in der Regel Kommunalpolitik untersucht, beschrieben und erklärt. Bei den vorliegenden kommunalen Studien [sind die meisten Wissenschaftler bislang ohne Definition des Begriffes Kommunalpolitik ausgekommen.]


Berg-Schlosser, D. / Maier, H. / Stammen, T.
Einführung in die Politikwissenschaft.
München 1981

Böhret, C. / u.a.
Innenpolitik und politische Theorie.
Opladen 1979

Lehmbruch, G.
Der Januskopf der Ortsparteien.
Kommunalpolitik und das lokale Parteiensystem.
In: Köser, H. (Hrsg.): Der Bürger in der Gemeinde,
Hamburg 1979, S. 320-334

Noack, P.
Was ist Politik? (Eine Einführung).
München 1976

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

Schmitt, E.
Niccolo Machiavelli.
In: Rausch, H. / Stammen, T. (Hrsg.): Politische
Denker I, München 1974, S. 103-116

[Seite 3]

Definition zentraler Begriffe

Ein zentraler Begriff der vorliegenden Studie ist der Begriff der Politik. Eine eindeutige und allgemeinverbindliche Defini-

[Seite 4]

tion des Begriffes Politik gibt es nicht. Dieser Begriff ist im Laufe der Geschichte vielfältig und auch kontrovers diskutiert worden. [...] Denn Begriff und Verständnis von Politik hängen von den Erfahrungen und Erwartungen, von den Bedürfnissen und Interessen der einzelnen Menschen ab.3 So existieren heute die unterschiedlichsten Begriffsdefinitionen nebeneinander.

Man kann von einer Pluralität der Politikbegriffe sprechen.4


3 Böhret u.a, 1979, 26
4 Berg-Schlosser/Maier/Stammen 1981, 22
8 Schmitt 1974, 110
9 ibid., 109

[Seite 5]

10 Berg-Schlosser/Maier/Stammen 1981, 25
11 ibid.
12 Noack 1976, 16
13 Lehmbruch 1971, 17

[Seite 6]

So wenig wie es eine einheitliche Definition des Begriffes Politik gibt, genauso wenig gibt es in der Literatur eine präzise und einheitliche Definition von Kommunalpolitik. In der Regel wird Kommunalpolitik untersucht, beschrieben und erklärt, ohne daß eine Definition zugrunde gelegt wird. Die meisten Wissenschaftler sind bei ihren kommunalen Studien bislang ohne Definition des Begriffes Kommunalpolitik ausgekommen.


BERG-SCHLOSSER, Dirk, Herbert Maier und Theo Stammen: Einführung in die Politikwissenschaft, München 1981 (Berg-Schlosser/Maier/Stammen 1981)

BÖHRET, Carl u.a.: Innenpolitik und politische Theorie. Ein Studienbuch, Opladen 1979 (Bohret 1979)

LEHMBRUCH, Gerhard: Der Januskopf der Ortsparteien. Kommunalpolitik und das lokale Parteiensystem. In: Helmut Köser (Hrsg.): Der Bürger in der Gemeinde, Hamburg 1979, S. 320-334 (Lehmbruch 1979)

NOACK, Paul: Was ist Politik? Eine Einführung, München 1976 (Noack 1976)

SCHMITT, Eberhard: Niccolo Machiavelli. In: Heinz Rausch und Theo Stammen (Hrsg.): Politische Denker I, München 1974, S. 103-116 (Schmitt 1974)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage. Die ausführlichere Darstellung der Definition des Begriffs "Politik" durch verschiedene Autoren, die in der Vorlage stattfindet, wird bei Wd auf die Auflistung der zugehörigen Literaturverweise reduziert

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[46.] Wd/Fragment 010 02 - Diskussion
Bearbeitet: 19. February 2015, 21:44 WiseWoman
Erstellt: 6. February 2015, 10:46 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 2-17
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 16-17, Zeilen: 16:31-32 - 17:1-13
Bei allen Entscheidungen waren innerhalb der Parteien einzelne Personen oder Gruppen beteiligt. Diese haben mehr oder weniger stark am Entscheidungsprozeß teilgenommen, bzw. diesen geprägt. Insofern kann bei personalpolitischen Entscheidungsvorgängen davon ausgegangen werden, daß politischer Einfluß und die Macht Einzelner deutlich gemacht werden kann. Weiterhin wird sich herauskristallisieren, wer sich im Untersuchungszeitraum durch seine Überzeugungskraft, Aktivität und Persönlichkeit gegenüber anderen durchsetzen konnte.

Sachpolitische Entscheidungen werden in Richtlinienentscheidungen und Zuteilungsentscheidungen untergliedert. Dabei betreffen Richtlinienentscheidungen die Kommune grundsätzlich. Hingegen sind Zuteilungsentscheidungen konkret, sachbezogen, projektgebunden und haben keine Auswirkungen auf die Kommune als Institution.

[Seite 16]

Innerhalb der Parteien hat es bei allen Entscheidungen einzelne Personen oder Gruppen gegeben, die mehr oder weniger

[Seite 17]

stark am Entscheidungsvorgang beteiligt waren beziehungsweise diesen geprägt haben, indem sie Alternativen unterbreiteten und durchsetzten. Insofern haben personalpolitische Entscheidungsvorgänge den politischen Einfluß und die Macht einzelner deutlich gemacht. Die Vorgänge zeigten, wer sich im Untersuchungszeitraum durch seine Überzeugungskraft, durch seine Aktivität und durch seine Persönlichkeit durchsetzen konnte.

Sachpolitische Entscheidungen untergliedern sich in Richtlinienentscheidungen und Zuteilungsentscheidungen. Richtlinienentscheidungen betreffen die Kommune grundsätzlich. Zuteilungsentscheidungen sind konkret, sachbezogen und projektgebunden. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kommune als Institution.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage, obwohl Wd sich hier auf die eigenen Untersuchungen bezieht. Demgemäß sind bei der wissenschaftlichen Analyse des Beispiels Breuna in Hessen durch Wd wohl auch keine anderen Ergebnisse zu erwarten als sie bereits von Schirra am Beispiel Marpingen im Saarland festgestellt wurden.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[47.] Wd/Fragment 004 28 - Diskussion
Bearbeitet: 19. February 2015, 21:41 WiseWoman
Erstellt: 4. February 2015, 17:20 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 4, Zeilen: 2, 28-35
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 10, Zeilen: 27-35
Theorien, Methoden und Begriffe

[...]

Im klassischen Sinne ist die Kommune kein politisches System. Dennoch kann sie als politisches System oder als politisches Subsystem innerhalb des politischen Systems von Deutschland betrachtet werden. Mit den Instrumenten der politischen Systemtheorie soll dieses Subsystem untersucht werden. Zuvor ist jedoch eine nähere Erläuterung der Begriffe System und politisches System nötig: Ein System besteht aus verschiedenen Elementen. Diese stehen untereinander in Interaktionen.

Theorien und Methoden

Wenn auch die Kommune kein politisches System im klassischen Sinne ist, so kann sie dennoch als politisches System oder als politisches Subsystem innerhalb des politischen Systems Bundesrepublik Deutschland betrachtet werden. Dieses Subsystem soll mit den Instrumenten der politischen Systemtheorie untersucht werden. Dazu müssen zunächst die Begriffe System und politisches System geklärt werden.

Ein System besteht aus verschiedenen Elementen, die unter[einander in Interaktion stehen.]

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[48.] Wd/Fragment 002 01 - Diskussion
Bearbeitet: 19. February 2015, 21:35 WiseWoman
Erstellt: 27. January 2015, 18:29 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 1-2
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 2, Zeilen: 22-24
[Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß auf dem Gebiet kommunalwissenschaftlicher Forschung, das] empirisches Arbeiten verlangt, noch 1978 Lücken und Defizite bestehen (vgl. Thieme 1978, S. 246 f.).

Thieme, W.
Zur Situation der Forschung im Bereich Kommunal-
wissenschaften. In: Archiv für Kommunalwissen
schaften, H. 17, Stuttgart 1978, S. 234-247

Gerade auf diesem Gebiet kommunalwissenschaftlicher Forschung, das empirisches Arbeiten verlangt, gibt es noch Lücken und Defizite.2

2 vgl. Thieme 1978, 246f


THIEME, Werner: Zur Situation der Forschung im Bereich Kommunalwissenschaften. In: Archiv für Kommunalwissenschaften, 17(1978), S.. 234-247 (Thieme 1978)

Anmerkungen

Schließt das vorangegangene Fragment Wd/Fragment_001_03 ab.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[49.] Wd/Fragment 001 03 - Diskussion
Bearbeitet: 19. February 2015, 21:31 WiseWoman
Erstellt: 27. January 2015, 16:09 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 3-29, 36-37
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 1, 2, Zeilen: 1:1-18.20-25; 2:11-16.22-24
Einleitung

Die Gemeinde als Untersuchungsfeld der bundesdeutschen Politikwissenschaft hat bis Ende der 70er Jahre ein Schattendasein geführt. In den ersten Jahren seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland bestritten Politikwissenschaftler, daß es auf der kommunalen Ebene überhaupt Willens- und Entscheidungsbildung gäbe. Es wurde bezweifelt, daß Kommunalpolitik wirklich Politik als Auswahl zwischen Handlungsalternativen sei. Dies wurde damit begründet, kommunale Organe seien lediglich Verwaltungsausschüsse, kommunale Verwaltung sei unpolitische Verwaltung und kommunale Entscheidungen seien unpolitische Entscheidungen. Deshalb galt in der wissenschaftlichen Forschung - anders als in den USA die Community Power Studien - Kommunalpolitik lange als vor- oder unpolitischer Raum. Das Forschungsdefizit in diesem Politikfeld bis Ende der 60er Jahre ist aber auch darauf zurückzuführen, daß in den 50er und 60er Jahren die Politikwissenschaft weniger empirisch als vielmehr normativ ausgerichtet war (vgl. Schirra 1989, S.1). Ende der 60er Jahre rückte die Kommunalpolitik durch zahlreiche Probleme in Großstädten - Finanznot, Stadtkernsanierung, Umweltschutz, Verkehrsverhältnisse - in den Blickpunkt des Interesses. Bei den durchgeführten Studien stand jedoch überwiegend die Analyse politischer Entscheidungsprozesse in Klein-, Mittel-, Vor- und Großstädten, Ballungsräumen und im Einzugsbereich von Großstädten im Vordergrund (z.B. Ellwein, Zimpel 1969). Vor allem ländlich strukturierte Gemeinden außerhalb von industriellen Ballungsräumen blieben bis in die 80er Jahre hinein weitgehend unerforscht (vgl. Schirra 1989, S. 1-3). [...] Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß auf dem Gebiet kommunalwissenschaftlicher Forschung, das [empirisches Arbeiten verlangt, noch 1978 Lücken und Defizite bestehen (vgl. Thieme 1978, S. 246 f.).]


Ellwein, Th. / Zimpel G.
Fragen an eine Stadt (Wertheim I).
München 1969

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

Thieme, W.
Zur Situation der Forschung im Bereich Kommunal-
wissenschaften. In: Archiv für Kommunalwissen-
schaften, H. 17, Stuttgart 1978, S. 234-247

[Seite 1]

EINLEITUNG:

Forschungsgegenstand und Forschungslage

Die Kommune als Untersuchungsfeld der bundesdeutschen Politikwissenschaft hat lange Zeit ein Schattendasein geführt. In den ersten Jahren des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland wurde von Politikwissenschaftlern bestritten, daß es auf der kommunalen Ebene überhaupt Willens- und Entscheidungsbildung gebe, daß Kommunalpolitik wirklich Politik als Auswahl zwischen Handlungsalternativen sei. Zur Begründung hieß es, kommunale Organe seien lediglich Verwaltungsausschüsse. Kommunale Verwaltung sei unpolitische Verwaltung und kommunale Entscheidungen seien unpolitische Sachentscheidungen. In der wissenschaftlichen Forschung galt Kommunalpolitik daher lange Zeit als vor- oder unpolitischer Raum. Das Forschungsdefizit in diesem Politikfeld bis Ende der sechziger Jahre ist aber auch darauf zurückzuführen, daß die Politikwissenschaft in den fünfziger und sechziger Jahren weniger empirisch als vielmehr normativ ausgerichtet war. Kommunale Studien erfordern aber auch empirisches Arbeiten.

In den Blickpunkt des Interesses rückte Kommunalpolitik Ende der sechziger Jahre durch die Probleme in Großstädten. Von der Unwirtlichkeit und von der Finanznot der Städte war damals die Rede. Themen wie Stadtkernsanierung, Regelung der Verkehrsverhältnisse und Umweltschutz beschäftigten Politiker wie Politikwissenschaftler. [...]

[Seite 2]

In all diesen Studien ging es überwiegend um die Analyse von Politik in Städten - in Klein-, Mittel-, Groß- und Vorstädten-, um Kommunen in Ballungsräumen und im Einzugsbereich von Großstädten.1 Geradezu unerforscht blieben aber bis heute Gemeinden, vor allem ländlich strukturierte Gemeinden außerhalb von industriellen Ballungsräumen. [...]

[...] Gerade auf diesem Gebiet kommunalwissenschaftlicher Forschung, das empirisches Arbeiten verlangt, gibt es noch Lücken und Defizite.2


1 Als Beispiele in chronologischer Reihenfolge eine Auswahl dieser Studien: Thomas Ellwein und Gisela Zimpel: Wertheim I. Fragen an eine Stadt, München 1969; [...]

2 vgl. Thieme 1978, 246f


THIEME, Werner: Zur Situation der Forschung im Bereich Kommunalwissenschaften. In: Archiv für Kommunalwissenschaften, 17(1978), S.. 234-247 (Thieme 1978)

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[50.] Wd/Fragment 009 01 - Diskussion
Bearbeitet: 19. February 2015, 14:17 WiseWoman
Erstellt: 5. February 2015, 20:34 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 1-35
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 15, 16, Zeilen: 15:24-33; 16:1-26,29-31
[Die Entscheidung für eine der] Alternativen wird anschließend erläutert und begründet. Nach Domes kann diese dritte Phase als Organberatungsphase bezeichnet werden (vgl. Domes 1980, S. 188 f.). Die zweite und dritte Phase können paralell [sic] zueinander laufen bzw. sich überschneiden oder zu einer Phase, zur Beratungsphase (Schirra 1989, S. 15), zusammengefaßt werden. In der Regel wird in der vierten Phase eine bereits zuvor getroffene Entscheidung durch formellen Beschluß oder durch offizielle Abstimmung nachvollzogen und öffentlich bekanntgegeben. Die vierte Phase, in ihr wird eine Entscheidung autorisiert, kann als Entscheidungs- oder Beschlußphase bezeichnet werden (vgl. Schirra 1989, S. 16).

Entscheidungsvorgänge können in drei Arten unterschieden werden: zum einen von reinen Problemlösungsvorgängen, bei denen ein Kompromiß gefunden werden muß, in dem jeder ein Stück von seiner Position abrückt. Ein Entscheidungsvorgang kann aber auch ein Überzeugungsvorgang sein. Bei diesem versuchen die Beteiligten sich gegenseitig von ihrer Position zu überzeugen, so daß eine Alternative letztlich von allen akzeptiert wird. Weiterhin gibt es den Vorgang des Aushandelns. Dabei ersuchen die Beteiligten sich wechselseitig durch Drohungen oder Versprechungen zur Annahme einer Alternative zu bewegen. Durch "Ausgleichszahlungen" werden Zustimmungen erkauft (vgl. Kirsch 1971, S. 59-60).

Wie jedes andere politische Entscheidungssystem wird ein kommunales Entscheidungssystem in personal- und sachpolitische Entscheidungen untergliedert. Personalpolitische Entscheidungen unterteilen sich in Nomierungs- [sic], Ernennungs- und Wahlentscheidungen (vgl. Schirra 1989, S. 16).

In der Studie werden folgende personalpolitische Entscheidungen in der Gemeinde Breuna dargestellt, analysiert und bewertet:

- Die Auswahl der Kandidaten für die Wahlen zur Gemeindevertretung im Untersuchungszeitraum.

Bei allen Vorgängen handelte es sich um Nominierungs- und Wahlentscheidungen der politischen Parteien. Die "Hauptakteure" bei den personalpolitischen Entscheidungen waren die Vertreter der politischen Parteien (SPD und CDU).


Domes, J.
Politische Soziologie der Volksrepublik China.
Wiesbaden 1980

Kirsch, W.
Entscheidungsprozesse. Entscheidungen in Organisationen.
Wiesbaden 1971

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

[Seite 15]

Schließlich wird die Entscheidung für eine der Alternativen erläutert und begründet. Die dritte Phase kann als Beratungsphase oder nach Domes als Organberatungsphase bezeichnet werden.

Zweite und dritte Phase können sich überschneiden und auch parallel laufen. Sie können zu einer Phase, zur Beratungsphase, zusammengefaßt werden.

In der vierten Phase wird eine in der Regel bereits zuvor getroffene Entscheidung durch formellen Beschluß oder durch offizielle Abstimmung nachvollzogen und öffentlich bekanntge-

[Seite 16]

geben. Die vierte Phase ist die Entscheidungs- oder Beschlußphase. In ihr wird eine Entscheidung autorisiert.

Werner Kirsch unterscheidet drei Arten von Entscheidungsvorgängen.41 Er spricht einmal von reinen Problemlösungsvorgängen, bei denen ein Kompromiß gefunden werden muß, indem jeder ein Stück von seiner Position abrückt. Zum zweiten kann ein Entscheidungsvorgang ein Überzeugungsvorgang sein, bei dem die Beteiligten versuchen, sich gegenseitig von ihrer Position zu überzeugen, so daß eine Alternative letztlich von allen akzeptiert wird.42 Zum dritten gibt es nach Kirsch Vorgänge des Aushandelns. Die Beteiligten versuchen, sich wechselseitig durch Drohungen oder Versprechungen zur Annahme einer Alternative zu bewegen. Zustimmungen werden sozusagen durch "Ausgleichszahlungen erkauft".

Ein kommunales Entscheidungssystem wird wie jedes andere politische Entscheidungssystem in personal- und sachpolitische Entscheidungen untergliedert. Personalpolitische Entscheidungen werden wiederum unterteilt in Nominierungs-, Ernennungs- und Wahlentscheidungen.

Personalpolitische Entscheidungen in der Gemeinde Marpingen, die in der Untersuchung dargestellt, analysiert und bewertet werden, waren zum einen die Auswahl der Kandidaten für die Gemeinderatswahlen 1974, 1979 und 1984, zum andern die Bürgermeisterwahlen 1974 und 1982 sowie die Beigeordnetenwahlen 1974, 1979 und 1984. Es handelte sich um Nominierungs- und Wahlentscheidungen der politischen Parteien. [...] Akteure bei den personalpolitischen Entscheidungen waren Vertreter der politischen Parteien und der Freien Wählergemeinschaft.


41 Kirsch 1971, 59
42 ibid., 60


DOMES, Jürgen: Politische Soziologie der Volksrepublik China, Wiesbaden 1980 (Domes 1980)

KIRSCH, Werner: Entscheidungsprozesse. Entscheidungen in Organisationen, Band III, Wiesbaden 1971 (Kirsch 1971)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich auf dieser Seite im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage mit identischen Literaturverweisen.

Sogar wenn Wd sich auf die eigenen Untersuchungen bezieht, benutzt er weitgehend - jetzt ohne jeden Hinweis - die Formulierungen der Vorlage.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[51.] Wd/Fragment 003 03 - Diskussion
Bearbeitet: 19. February 2015, 14:00 WiseWoman
Erstellt: 28. January 2015, 11:01 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 3, Zeilen: 3-15
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 7, Zeilen: 7:17-20,24-33
Diese Tatsache macht deutlich, daß Kommunalpolitik nicht nur Lokalpolitik sein kann, daß vielmehr Entscheidungen, die die Kommune unmittelbar betreffen auch auf anderen Ebenen fallen. Von daher werden Lokalpolitik und Kommunalpolitik synonym benutzt und als Politik verstanden, die sich auf eine Gemeinde bezieht bzw. die sich in einer Gemeinde abspielt (vgl. Schirra 1989, S.7). Die von R. Beck verwandte Definition, "wonach Kommunalpolitik alle auf Gemeinden und Gemeindeverbände bezogenen politischen Maßnahmen, Pläne und Absichten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände, von Bürgern, Parteien, Verbänden und sonstigen gesellschaftlichen Organisationen oder Gruppen beinhaltet" (Schirra 1989, S.7) kann hierfür als treffend angesehen werden.

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

Die vorliegende Studie geht zum einen davon aus, daß Kommunalpolitik nicht nur Lokalpolitik sein kann, daß vielmehr Entscheidungen, die die Kommune unmittelbar betreffen, auch auf anderer Ebene fallen. [...] Von daher werden Lokalpolitik und Kommunalpolitik synonym benutzt und als Politik verstanden, die sich in einer Gemeinde abspielt und Politik, die sich auf eine Gemeinde bezieht. Als die dafür treffendste Definition kann die von Reinhart Beck angesehen werden, wonach Kommunalpolitik alle auf Gemeinden und Gemeindeverbände bezogenen politischen Maßnahmen, Pläne und Absichten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände, von Bürgern, Parteien, Verbänden und sonstigen gesellschaftlichen Organisationen oder Gruppen beinhaltet.18

18 Beck 1977, 425

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Der Nachweis für "Beck 1977" fehlt in Schirra (1989). Wd verweist hier auch nicht auf die Originalquelle.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[52.] Wd/Fragment 035 21 - Diskussion
Bearbeitet: 18. February 2015, 23:05 Graf Isolan
Erstellt: 17. February 2015, 11:32 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 21-30
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 43, Zeilen: 15 ff.
Vielfältige Aufgaben und Funktionen haben auch die kommunalen Parteiorganisationen zu erfüllen. Ebenso wie Bundes- und Landespolitik ist Kommunalpolitik Parteipolitik. Deshalb müssen die Funktionen der Parteien auch auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden. Zusammenfassend kann von vier Grundfunktionen gesprochen werden:

1. Interessenartikulierung und Interessenaggregierung
Die in der Gesellschaft vorhandenen unterschiedlichen Interessen sollen von den Parteien gesammelt, gebündelt, artikuliert und an die Entscheidungsinstanzen weitergeleitet werden.

Auch die kommunalen Parteiorganisationen haben vielfältige Aufgaben und Funktionen zu erfüllen. Da Kommunalpolitik ebenso wie Bundes- und Landespolitik auch Parteipolitik ist, müssen die Funktionen der Parteien auch auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden. Insgesamt kann man von vier Grundfunktionen sprechen:

1. Interessenartikulierung und Interessenaggregierung
Parteien sollen die in der Gesellschaft vorhandenen unterschiedlichen Interessen sammeln, bündeln, artikulieren und an die Entscheidungsinstanzen weiterleiten.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[53.] Wd/Fragment 008 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. February 2015, 22:35 WiseWoman
Erstellt: 5. February 2015, 20:17 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 8, Zeilen: 1ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 14-15, Zeilen: 14:19-34; 15:1-24
[Der Entscheidungsträger sucht in einer Entscheidungssituation nach] Problemlösungen und Alternativen und bewertet diese entsprechend seinen Zielvorstellungen. Die Alternativensuche wird eingestellt, sobald er eine brauchbare Lösung gefunden hat und die Entscheidung getroffen werden kann. Ob eine Entscheidung als "brauchbar" anzusehen ist, wird vom Entscheidungsträger selbst je nach seinen Ansprüchen definiert (vgl. Schwarz 1978, S. 335). Von einer Entscheidungssituation zur nächsten können sich diese Ansprüche ändern. Letztlich werden sie definiert von den Erfahrungen, von der Persönlichkeit des Entscheidungsträgers sowie von den Umweltbedingungen und aktuellen Gegebenheiten (vgl. Schirra 1989, S. 14).

Um politische Entscheidungsvorgänge darzustellen bzw. analysieren zu können, sind in den Entscheidungstheorien unterschiedliche Phasenmodelle entwickelt worden. Die Entscheidungsvorgänge werden anhand der Modelle in mehrere Phasen untergliedert. Je nach Modell variiert deren Zahl zwischen drei und sechs, wobei jede Phase unterteilt werden kann. Nach Domes wird in der ersten Phase ein zu lösendes Problem erkannt. Zur Lösung des Problems werden erste Gedanken entwickelt (vgl. Domes 1980, S. 188). In dieser Phase wird eine Entscheidungsfindung in Gang gesetzt. Deshalb kann sie als Initiativphase bezeichnet werden. Die zweite Phase ist dadurch gekennzeichnet, daß die Entscheidungsträger in der Regel in informellen Gremien Vorschläge und Handlungsalternativen suchen und formulieren. Zum einen werden die Alternativen unterbreitet, hier ist jedoch Voraussetzung, daß die Akteure die nötigen Informationen haben, zum anderen müssen über die Alternativen entsprechende Informationen gewonnen werden. Die einzelnen Akteure müssen sich in dieser Phase über ihr Ziel oder ihre Ziele klar werden, die sie mit der bevorstehenden Entscheidung verfolgen und sie müssen darüberhinaus die Wahl und den Einsatz der entsprechenden Mittel beraten. Gegebenenfalls sollten dabei auch die Alternativen der Gegenspieler einschließlich deren Konsequenzen in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Domes hat die zweite Phase als Konsultationsphase bezeichnet (vgl. Domes 1980, S. 188 f.). In der anschließenden Phase wird über die Alternativen und Vorschläge in offiziellen Organen und Gremien diskutiert. Daraus folgt eine Bewertung der verschiedenen Alternativen und eine Prognose ihrer Konsequenzen.


Domes, J.
Politische Soziologie der Volksrepublik China.
Wiesbaden 1980

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

Schwarz, G.
Entscheidungstheorie. In: Gabriel, O.W. (Hrsg.):
Grundkurs Politische Theorie, Köln 1978,
S. 327-376

[Seite 14]

In einer Entscheidungssituation sucht der Entscheidungsträger nach Problemlösungen und Alternativen und bewertet diese entsprechend seinen Zielvorstellungen. Sobald er eine brauchbare Lösung gefunden hat, wird die Alternativensuche eingestellt und die Entscheidung getroffen. Das Kriterium "brauchbar” wird vom Entscheidungsträger selbst je nach seinen Ansprüchen definiert.38 Diese Ansprüche können sich von einer Entscheidungssituation zur nächsten ändern. Sie werden letztlich definiert von den Erfahrungen, von der Persönlichkeit des Entscheidungsträgers sowie von den Umweltbedingungen und aktuellen Gegebenheiten.

Zur Darstellung und Analyse von politischen Entscheidungsvorgängen sind in den Entscheidungstheorien unterschiedliche Phasenmodelle entwickelt worden. Die Modelle untergliedern Entscheidungsvorgänge in mehrere Phasen, deren Zahl je nach


38 Schwarz 1978, 345


[Seite 15]

Modell zwischen drei und sechs variiert. Jede Phase kann wiederum unterteilt werden.

In der ersten Phase wird nach Jürgen Domes ein zu lösendes Problem erkannt. Es werden erste Gedanken über die Lösung des Problems entwickelt.39 Diese Phase, in der eine Entscheidungsfindung in Gang gesetzt wird, kann als Initiativphase bezeichnet werden.

In der zweiten Phase suchen und formulieren die Entscheidungsträger in der Regel in informellen Gremien Vorschläge und Handlungsalternativen. Entweder werden die Alternativen unterbreitet, über die die Akteure die nötigen Informationen haben oder es müssen über die Alternativen entsprechende Informationen gewonnen werden. In dieser Phase müssen sich die einzelnen Akteure über ihr Ziel oder ihre Ziele klar werden, die sie mit der bevorstehenden Entscheidung verfolgen und sie müssen die Wahl und den Einsatz der entsprechenden Mittel beraten. Dabei sollten gegebenenfalls auch die Alternativen der Gegenspieler einschließlich deren Konsequenzen in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Die zweite Phase hat Domes als Konsultationsphase bezeichnet.40

In der dritten Phase wird in offiziellen Organen und Gremien über die Alternativen und Vorschläge diskutiert. Es folgt eine Bewertung der verschiedenen Alternativen sowie eine Prognose ihrer Konsequenzen.


39 vgl. Domes 1980, 188
40 ibid.


DOMES, Jürgen: Politische Soziologie der Volksrepublik China, Wiesbaden 1980 (Domes 1980)

SCHWARZ, Georg: Entscheidungstheorie. In: Oscar W. Gabriel (Hrsg.): Grundkurs Politische Theorie, Köln 1978, S. 327-376 (Schwarz 1978)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich auf dieser Seite im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage mit identischen Literaturverweisen.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[54.] Wd/Fragment 007 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. February 2015, 22:29 WiseWoman
Erstellt: 5. February 2015, 14:44 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 7, Zeilen: (1-8), 8-21, (21-25), 25-35, (35-37), 37-38
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 13-14, Zeilen: 13:10-31 - 14:1-22
[Diese Definition bringt den Begriff der Entscheidung in die Nähe des Begriffes der Politik nach Jürgen] Domes: "Entscheidung als gesellschaftlicher Vorgang ist vor allem ein Vorgang zwischen dem Entscheidungsträger und seiner Umwelt. Der Entscheidungsträger verfolgt mit einer Entscheidung bestimmte Ziele, die er zuvor gebildet hat. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt er Informationen aus seiner Umwelt auf, bearbeitet [sic] sie und setzt dann verschiedene Mittel ein. Allerdings ist der Entscheidungsträger oft Einflüssen ausgesetzt, die ihn in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken" (Schirra 1989, S. 13). Zu diesen Einflüssen können rechtliche und institutionelle Vorschriften, frühere Entscheidungen, Mehrheits- und Minderheitsverhältnisse, politische Gegner, eingefahrene Spielregeln und die öffentliche Meinung zählen (vgl. Schwarz 1978, S. 330). Nicht selten müssen in der Politik Entscheidungen mit unklar definierten Zielen und ungewissen Ziel- Mittel- Relationen getroffen werden (vgl. Behrens 1987, S. 75). In der Regel sind politische Entscheidungsvorgänge komplex, institutionell eingebunden und laufen innerhalb bestimmter Normen ab. Der Entscheidungsträger überblickt, weil die politische Realität komplex ist, das zu entscheidende Problem selten vollständig. Um das Problem analysieren zu können bedarf es immer einer gewissen Zeit. Der Entscheidungsträger wird nie über alle notwendigen Informationen verfügen, "um Ziele und Mittel in eine optimale Beziehung zu setzen, um alle Alternativen zu kennen und aufzulisten, um alle Handlungskonsequenzen der einzelnen Alternativen zu kennen und um schließlich die Entscheidung zu treffen, die den größten Nutzen erwarten läßt" (Schirra 1989, S. 14). Für die politische Praxis ist ein solches sogenanntes geschlossenes rationales Modell in der Regel nur schwer anwendbar. Politische Entscheidungen sind schließlich in der Regel sogenannte Mehr-Personen-Entscheidungen (bspw. fallen diese in Parteiorganisationen, in Parlamenten, in Fraktionen, in Führungsgremien und in Verbänden). Die einzelnen Mitglieder verfügen in den Entscheidungsgremien jeweils über unterschiedliche, in der Regel unzureichende Informationen über die zu entscheidenden Probleme, zum anderen gehen bei der Beurteilung der Probleme die Meinungen weit auseinander. Von daher bietet sich in der Politik "das Modell der brauchbaren Entscheidung an, das davon ausgeht, daß es keine optimale Lösung, sondern lediglich eine brauchbare Entscheidung gibt" (Schirra 1989, S. 14). Der Entscheidungsträger sucht in einer Entscheidungssituation nach [Problemlösungen und Alternativen und bewertet diese entsprechend seinen Zielvorstellungen.]

Behrens, H.
Entscheidung. In: Görlitz, A./Prätorius, R. (Hrsg.):
Handbuch der Politikwissenschaft.
Reinbek bei Hamburg 1987, S. 75-82

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

Schwarz, G.
Entscheidungstheorie. In: Gabriel, O.W. (Hrsg.):
Grundkurs Politische Theorie, Köln 1978,
S. 327-376

[Seite 13]

Diese Definition bringt den Begriff der Entscheidung in die Nähe des Begriffes der Politik nach Jürgen Domes.

Entscheidung als gesellschaftlicher Vorgang ist vor allem ein Vorgang zwischen dem Entscheidungsträger und seiner Umwelt. Der Entscheidungsträger verfolgt mit einer Entscheidung bestimmte Ziele, die er zuvor gebildet hat. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt er Informationen aus seiner Umwelt auf, verarbeitet sie und setzt dann verschiedene Mittel ein. Allerdings ist der Entscheidungsträger oft Einflüssen ausgesetzt, die ihn in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken. Dazu zählen rechtliche und institutionelle Vorschriften, frühere Entscheidungen, Mehrheits- und Minderheitsverhältnisse, politische Gegner, eingefahrene Spielregeln und die öffentliche Meinung.36 In der Politik müssen nicht selten Entscheidungen mit unklar definierten Zielen und ungewissen Ziel-Mittel-Relationen getroffen werden.37

Politische Entscheidungsvorgänge sind in der Regel komplex, institutionell eingebunden und laufen innerhalb bestimmter Normen ab. Weil die politische Realität komplex ist, überblickt der Entscheidungsträger selten das zu entscheidende Problem vollständig. Es wird immer eine gewisse Zeit benötigt, um das

[Seite 14]

Problem zu analysieren. Der Entscheidungsträger verfügt nie über alle notwendigen Informationen, um Ziele und Mittel in eine optimale Beziehung zu setzen, um alle Alternativen zu kennen und aufzulisten, um alle Handlungskonsequenzen der einzelnen Alternativen zu kennen und um schließlich die Entscheidung zu treffen, die den größten Nutzen erwarten läßt.

Ein solches sogenanntes geschlossenes rationales Modell ist für die politische Praxis in der Regel nur schwer anwendbar. Schließlich sind politische Entscheidungen in der Regel sogenannte Mehr-Personen-Entscheidungen. Diese fallen beispielsweise in Parteiorganisationen, in Parlamenten, in Fraktionen, in Führungsgremien und in Verbänden. In den Entscheidungsgremien verfügen die einzelnen Mitglieder zum einen jeweils über unterschiedliche, in der Regel unzureichende Informationen über zu entscheidende Probleme, zum anderen gehen die Meinungen in der Beurteilung der Probleme weit auseinander.

In der Politik bietet sich von daher das Modell der brauchbaren Entscheidung an, das davon ausgeht, daß es keine Optimallösung, sondern lediglich eine brauchbare Entscheidung gibt. In einer Entscheidungssituation sucht der Entscheidungsträger nach Problemlösungen und Alternativen und bewertet diese entsprechend seinen Zielvorstellungen.


36 Schwarz 1978, 330
37 Behrens 1987, 75


BEHRENS, Henning: Entscheidung. In: Axel Görlitz und Rainer Prätorius (Hrsg.): Handbuch der Politikwissenschaft, Reinbek bei Hamburg 1987, S. 75-82 (Behrens 1987)

SCHWARZ, Georg: Entscheidungstheorie. In: Oscar W. Gabriel (Hrsg.): Grundkurs Politische Theorie, Köln 1978, S. 327-376 (Schwarz 1978)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich auf dieser Seite im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage mit identischen Literaturverweisen. Drei der Sätze von Schirra (1989) sind allerdings tatsächlich als Zitate gekennzeichnet und werden aus der Zählung herausgenommen.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[55.] Wd/Fragment 006 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. February 2015, 22:23 WiseWoman
Erstellt: 5. February 2015, 14:15 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 6, Zeilen: 1ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 12-13, Zeilen: 12:7-35; 13:1-12
[Die Aufgabe des politischen Systems kann also folgendermaßen beschrieben werden: Probleme in der Umwelt wahrzunehmen, darüberhinaus Informationen zu sammeln, zu verarbeiten und gegebenenfalls nach Lösungen zu suchen. Innerhalb des gesell]schaftlichen Systems können durch die Problemlösung Spannungen und Konflikte beseitigt werden. Demgegenüber können bei Unzufriedenheit über eine Entscheidung Konflikte hervorgerufen oder verstärkt werden. Ein politisches System droht zu zerbrechen, wenn der Druck zu stark wird. Im politischen System ist die politische Führung Adressat der Forderungen wie auch der Unterstützung. Sie trifft ihre Entscheidungen über Handlungsalternativen. Für die Gesellschaft haben diese Entscheidungen verbindlichen und bindenden Charakter. Von den Ansprüchen der Gesellschaft und von den bestehenden Problemen innerhalb des Systems hängt es ab, welche Entscheidungen in einem politischen System getroffen werden (vgl. Schirra 1989, S. 12). Bei einer Gemeinde handelt es sich um eine Gebietskörperschaft. Ebenso wie im politischen System der Bundesrepublik Deutschland werden Entscheidungen in einer Gemeinde auf der Grundlage der indirekten Demokratie getroffen. Das Volk nimmt durch Wahlen direkt und durch von ihm gewählte Organe indirekt an politischen Entscheidungen teil. Ebenso wie auf Landes- und Bundesebene delegieren die Bürger auf kommunaler Ebene die Entscheidungsgewalt an von ihnen gewählte Organe. Zu der Hauptfunktion dieser Organe gehört es, Führungsgremien zu bestellen und zu kontrollieren. Die Gemeindevertretung als Volksvertretung, der Bürgermeister als Verwaltungschef, die Verwaltung, die die Entscheidungen ausführt, die Parteien, die Wählervereinigungen, Bürgerinitiativen und Bürger gehören zu den "Akteuren" in einer Kommune. Eine wichtige von der Verfassung garantierte Instanz zwischen dem politischen System und der Gesellschaft bilden die Parteien. Verbände, die ebenfalls zwischen Gesellschaft und politischem System angesiedelt sind, vertreten Partikularinteressen (vgl. Schirra 1989, S. 12, f.).

Ein weiterer zentraler Begriff, auf den näher eingegangen werden muß, ist der der Entscheidung: Schwarz bezeichnet Entscheidung als das Kernproblem in Politik, Wirtschaft und Verwaltung (vgl. Schwarz 1978, S. 327). Bei Behrens ist Entscheidung als ein gesellschaftlicher Vorgang zu verstehen, "der ein konkretes Problem zur Auswahl zwischen Alternativen zuspitzt, von denen dann eine Alternative in der tatsächlichen Entscheidungsfindung ausgewählt wird" (Behrens 1987, S. 75). Diese Definition bringt den Begriff der Entscheidung in die Nähe des Begriffes der Politik nach Jürgen [Domes:]


Behrens, H.
Entscheidung. In: Görlitz, A./Prätorius, R. (Hrsg.):
Handbuch der Politikwissenschaft.
Reinbek bei Hamburg 1987, S. 75-82

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

Schwarz, G.
Entscheidungstheorie. In: Gabriel, O.W. (Hrsg.):
Grundkurs Politische Theorie, Köln 1978,
S. 327-376

[Seite 12]

Anders ausgedrückt: Das politische System hat die Aufgabe, Probleme in der Umwelt wahrzunehmen, darüber Informationen zu sammeln, zu verarbeiten und nach Lösungen zu suchen. Durch die Problemlösung können Spannungen und Konflikte innerhalb des gesellschaftlichen Systems beseitigt werden. Bei Unzufriedenheit über eine Entscheidung können Konflikte hervorgerufen oder verstärkt werden, Wenn der Druck auf das politische System zu stark wird, droht es zu zerbrechen.

Adressat der Forderungen wie auch der Unterstützung ist im politischen System die politische Führung. Sie trifft ihre Entscheidungen über Handlungsalternativen. Die Entscheidungen haben für die Gesellschaft verbindlichen und bindenden Charakter. Welche Entscheidungen in einem politischen System getroffen werden, hängt von den Ansprüchen der Gesellschaft und von den bestehenden Problemen innerhalb des Systems ab.

Eine Kommune ist ein territorial abgegrenzter Herrschaftsverband. Entscheidungen in einer Kommune werden ebenso wie im politischen System der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der indirekten Demokratie getroffen, nach der das Volk durch Wahlen direkt und durch von ihm gewählte Organe indirekt an politischen Entscheidungen teilnimmt. Auf kommunaler Ebene delegieren die Bürger ebenso wie auf Landes- und Bundesebene die Entscheidungsgewalt an von ihnen gewählte Organe. Diese haben die Funktion, Führungsgremien zu bestellen und zu kontrollieren. Akteure in einer Kommune sind der Gemeinderat als Volksvertretung, der Bürgermeister als Verwaltungschef, die Verwaltung, die die Entscheidungen ausführt, die Parteien, die Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen. Parteien bilden eine von der Verfassung garantierte Instanz zwischen

[Seite 13]

dem politischen System und der Gesellschaft. Verbände, ebenfalls zwischen Gesellschaft und politischem System angesiedelt, vertreten Partikularinteressen.

Ein weiterer Begriff, der erläutert werden muß, ist der der Entscheidung. Georg Schwarz hat Entscheidung als das Kernproblem in Politik, Wirtschaft und Verwaltung bezeichnet.34 Nach Henning Behrens ist eine Entscheidung als ein gesellschaftlicher Vorgang zu verstehen, "der ein konkretes Problem zur Auswahl zwischen Alternativen zuspitzt, von denen dann eine Alternative in der tatsächlichen Entscheidungsfindung ausgewählt wird".35 Diese Definition bringt den Begriff der Entscheidung in die Nähe des Begriffes der Politik nach Jürgen Domes.


34 Schwarz 1978, 327
35 Behrens 1987, 75


BEHRENS, Henning: Entscheidung. In: Axel Görlitz und Rainer Prätorius (Hrsg.): Handbuch der Politikwissenschaft, Reinbek bei Hamburg 1987, S. 75-82 (Behrens 1987)

SCHWARZ, Georg: Entscheidungstheorie. In: Oscar W. Gabriel (Hrsg.): Grundkurs Politische Theorie, Köln 1978, S. 327-376 (Schwarz 1978)

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich hier im wesentlichen um denselben Text mit identischen Literaturverweisen.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[56.] Wd/Fragment 018 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. February 2015, 18:08 Singulus
Erstellt: 12. February 2015, 19:16 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 18, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 24-25, Zeilen: 24: 17 ff. - 25: 1-16. 101-106
[Hierzu gehört das Recht, eigene Dienst]stellen, Behörden und Organe zu errichten, deren sachliche und finanzielle Ausstattung zu bestimmen und die Wahlen zu den

Organen der Gemeinde durchzuführen.

4. Finanzhoheit
Eine Gemeinde hat das Recht, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft, selbständig Einnahmen und Ausgaben zu tätigen. Eigenverantwortliche Einnahmewirtschaft bedeutet, daß die Gemeinde frei über die eigenen Einnahmequellen verfügen kann. Sie darf, Steuern, Gebühren, Beiträge und Entgelte erheben, sowie Vermögen besitzen und verwalten.

5. Planungshoheit
Im eigenen Bereich kann die Gemeinde alle örtlichen planungsfähigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen. Die Haushaltsplanung, mittelfristige Finanz-, langfristige Aufgaben- und Projektplanung, Wirtschafts-, Infrastruktur-, Entwicklungs- und Bauleitplanung gehören zur Planungshoheit. Die Bauleitplanung bezieht sich auf die Erstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen.

6. Rechtsetzungshoheit
Hierzu gehört das Recht, daß die Gemeinde ihre eigenen Angelegenheiten durch kommunale Satzungen regeln kann. Diese Satzungen müssen jedoch im Rahmen der Gesetze erlassen werden. Als Aufsichtsbehörde hat der Landrat des Landkreises die Satzungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und falls erforderlich, zu genehmigen. Jede Haushaltssatzung ist auch hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu überprüfen und jeweils zu genehmigen. Die vorgesehene Darlehensaufnahme ist darin eingeschlossen.

7. Daseinsvorsorge
Die Gemeinde muß zum Nutzen und zum Wohle ihrer Einwohner Einrichtungen schaffen und unterhalten. Hierzu gehören Einrichtungen zur Erledigung von Umweltaufgaben, von sozialen Aufgaben sowie von wohn- und siedlungspolitischen Aufgaben. Zu letzteren können gezählt werden: Straßen, Plätze, Bürgersteige, Sportanlagen, Kindergärten sowie Anlagen für Feuer- und Katastrophenschutz.

[Seite 24]

Dazu gehört das Recht, eigene Dienststellen, Behörden und Organe zu errichten, deren finanzielle und sachliche Ausstattung zu bestimmen und die Wahlen zu den Organen der Gemeinde durchzuführen.

4. Finanzhoheit
Eine Gemeinde hat das Recht, selbständig Einnahmen und Ausgaben zu tätigen. Dies muß aber im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft geschehen. Eigenverantwortliche Einnahmewirtschaft bedeutet, daß die Gemeinde über die eigenen Einnahmequellen frei verfügen kann. Sie darf Steuern, Gebühren, Beiträge und Entgelte erheben. Sie darf Vermögen besitzen und verwalten.

5. Planungshoheit
Eine Gemeinde kann im eigenen Bereich alle örtlichen planungsfähigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen. Zur Planungs-

[Seite 25]

hoheit gehören Haushaltsplanung, mittelfristige Finanz-, langfristige Aufgaben- und Projektplanung, Wirtschafts-, Infrastruktur-, Entwicklungs- und Bauleitplanung. Bauleitplanung bezieht sich auf die Erstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen.

6. Rechtsetzungshoheit
Eine Gemeinde hat das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten durch kommunale Satzungen zu regeln. Diese Satzungen müssen im Rahmen der Gesetze erlassen werden.61

7. Daseinsvorsorge
Zum Nutzen und zum Wohle ihrer Einwohner muß eine Gemeinde Einrichtungen schaffen und unterhalten. Dazu gehören Einrichtungen zur Erledigung von Umweltaufgaben, von sozialen Aufgaben sowie von wohn- und siedlungspolitischen Aufgaben. Letztere sind Straßen, Plätze, Bürgersteige, Sportanlagen, Kindergärten sowie Anlagen für Feuer- und Katastrophenschutz.


61 Der Landrat des Landkreises als Aufsichtsbehörde hat die Satzungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu genehmigen. Die Haushaltssatzung ist auch hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu überprüfen und zu genehmigen. Darin eingeschlossen ist auch die vorgesehene Darlehensaufnahme.

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[57.] Wd/Fragment 017 01 - Diskussion
Bearbeitet: 18. February 2015, 18:06 Singulus
Erstellt: 12. February 2015, 14:23 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 17, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 23-24, Zeilen: 23: 16-29 -24: 1-17
[Hiermit wird dem Prinzip der öffent]lichen Demokratie Rechnung getragen. Die demokratische Legitimierung setzt eigene politische Willensbildungs- und Entscheidungsvorgänge voraus und die Übermacht der Verwaltungsbürokratie soll durch die Mitwirkung der Bürger ausgeglichen werden (vgl. Stober 1987, S. 19).

Die juristische Selbstverwaltung geht allgemein von einer dezentralen Verwaltungsform aus. Diese beinhaltet eine eigene und eigenverantwortliche Erledigung öffentlicher Angelegenheiten und Aufgaben durch die Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie sind vom Staat unabhängig und haben eigene Namen, eigene gewählte Organe und eigene Finanzmittel. In den Verwaltungsaufbau ist damit ein Bereich eigener Entscheidung eingefügt, der dem Prinzip der Gewaltenteilung Rechnung trägt (vgl. Scheuner 1981, S. 15). Die horizontale Gewaltenteilung durch Aufteilung der Macht in Legislative, Exekutive und Judikative wird im föderativen System für den Bereich der Verwaltung ergänzt durch die Aufteilung der Macht auf Bund, Länder, Kreise und Gemeinden (vgl. Stober 1987, S. 21).

Der Staat hat den Kommunen zur eigenständigen örtlichen Aufgabenerledigung die folgenden Hoheitsrechte übertragen. Diese gehören zum Zentralbereich kommunaler Selbstverwaltung und damit ist auch gleichzeitig das Entscheidungsspektrum abgesteckt:

1. Gebietshoheit
Sie garantiert der Gemeinde die örtliche Zuständigkeit in ihrem Gebiet.

2. Personalhoheit
Dieses Hoheitsrecht beinhaltet, daß jede Gemeinde für den eigenen Aufgabenbereich Beamte, Angestellte und Arbeiter auswählen, einstellen, befördern, höhergruppieren und entlassen kann. Im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen bestimmt sie den Einsatz, die Zahl und die Vergütung der kommunalen Bediensteten.

3. Organisationshoheit
Die innere und äußere Organisation kann jede Gemeinde selbständig ordnen und regeln.


Scheuner, U.
Grundbegriffe der Selbstverwaltung.
In: Püttner, G. (Hrsg ): Handbuch der kommunalen
Wissenschaft und Praxis, Bd. 1,
Berlin/Heidelberg 1981, S. 7-23

Stober, R.
Kommunalrecht.
Heidelberg 1987

[Seite 23]

Damit wird dem Prinzip der örtlichen Demokratie Rechnung getragen. Die demokratische Legitimierung setzt eigene politische Willensbildungs- und Entscheidungsvorgänge voraus. Durch die Mitwirkung der Bürger soll die Übermacht der Verwaltungsbürokratie ausgeglichen werden.58

Die juristische Selbstverwaltung meint allgemein eine dezentrale Verwaltungsform. Sie beinhaltet eine eigene und eigenverantwortliche Erledigung öffentlicher Angelegenheiten und Aufgaben durch die Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese sind vom Staat unabhängig und haben eigene Namen, eigene gewählte Organe und eigene Finanzmittel. Damit ist in den Verwaltungsaufbau ein Bereich eigener Entscheidung eingefügt, der dem Prinzip der Gewaltenteilung Rechnung trägt.59


58 Stober 1987, 19
59 Scheuner 1981, 15



[Seite 24]

Die horizontale Gewaltenteilung durch Aufteilung der Macht in Legislative, Exekutive und Judikatur wird im föderativen System für den Bereich der Verwaltung durch die Aufteilung der Macht auf Bund, Länder, Gemeinden und Kreise ergänzt.60

Zum Kernbereich Kommunaler Selbstverwaltung gehören die folgenden Hoheitsrechte, die der Staat den Kommunen zur eigenständigen örtlichen Aufgabenerledigung übertragen hat. Damit ist auch gleichzeitig das Entscheidungsspektrum abgesteckt.

1. Gebietshoheit
Die Gebietshoheit garantiert einer Gemeinde die örtliche Zuständigkeit in ihrem Gebiet.

2. Personalhoheit
Jede Gemeinde hat das Recht, für den eigenen Aufgabenbereich Beamte, Angestellte und Arbeiter auszuwählen, einzustellen, zu befördern, höher zu gruppieren und zu entlassen. Sie bestimmt den Einsatz, die Zahl und die Vergütung der kommunalen Bediensteten. Dabei müssen die gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen eingehalten werden.

3. Organisationshoheit
Jede Gemeinde kann die innere und äußere Organisation selbständig ordnen und regeln.


60 Stober 1987, 21



SCHEUNER, Ulrich: Grundbegriffe der Selbstverwaltung. In: Günther Püttner (Hrsg.): Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, Berlin und Heidelberg 1981, S. 7-23 (Scheuner 1981 )

STOBER, Rolf: Kommunalrecht, Heidelberg 1987 (Stober 1987)

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage inkl. der dort benutzten Literaturverweise.

Sichter
(Graf Isolan), SleepyHollow02


[58.] Wd/Fragment 012 01 - Diskussion
Bearbeitet: 17. February 2015, 22:16 Klgn
Erstellt: 6. February 2015, 14:30 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 12, Zeilen: 1ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 7, 8, Zeilen: 7:17-27; 8:1-28.32-33
In der Studie gehe ich davon aus, daß Kommunalpolitik nicht nur Lokalpolitik sein kann, daß vielmehr Entscheidungen, die die Kommune unmittelbar betreffen, auch auf anderer Ebene fallen. Weiterhin daß Theorie und Praxis, das heißt, rechtlicher Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und tatsächliche Politik nicht voneinander zu trennen, sondern vielmehr in ihren Abhängigkeiten zu untersuchen sind. Von daher werden Lokalpolitik und Kommunalpolitik synonym benutzt und als Politik verstanden, die sich in einer Gemeinde abspielt und Politik, die sich auf eine Gemeinde bezieht (vgl. Schirra 1989, S. 7). Im Verlauf der Studie werden die Begriffe Gemeinde und Kommune sehr oft, wie auch bei anderen wissenschaftlichen Untersuchungen, synonym gebraucht. Nach A. Klönne bieten sich zur Bestimmung des Begriffes Gemeinde drei Definitionen an: Die staatsrechtlich- kommunalwissenschaftliche bzw. juristische, die soziologische und die politikwissenschaftliche (vgl. Klönne 1972, S. 249). Gemeinden werden nach der staatsrechtlich-kommunalwissenschaftlichen Definition als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts bezeichnet. In diesem Sinne habe sie das Recht, örtliche Angelegenheiten der Gemeinschaft im Rahmen der Bundes- oder Landesgesetze zu erledigen. Bei den Gemeinden handelt es sich dabei um politische Verwaltungseinheiten mit Selbstverwaltungsaufgaben im dreigliedrigen Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik. Sie gehören zu den Ländern, haben aber eigene Behörden und eigene Bedienstete (vgl. Voigt 1987, S. 213). Die Gemeinden dienen hierbei als unterste Instanz des staatlichen Verwaltungssystems, der einheitlichen Durchführung der Gesetze und der hoheitlichen Maßnahmen. Eine Kommune oder eine Gemeinde ist das, juristisch gesehen, was im geltenden Verfassungsrecht und in der Verfassungsstruktur als solche bestimmt ist. Darüberhinaus geben die Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer darüber Auskunft, was genau unter einer Gemeinde zu verstehen ist. In der Gemeindeordnung des Landes Hessen heißt es dazu: "Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Sie fördert das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften" (Artikel 1 Abs. (1) und (2) HGo). Hinter dem Begriff Gemeinde können sich ganz unterschiedliche soziale und politische Einheiten verbergen.

Klönne, A.
Zum Begriff und zur Realität von politischer Gemeinde.
In: Zoll, R. (Hrsg ): Gemeinde als Alibi.
München 1972, S. 249-255

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

Voigt, R.
Kommune. In: Görlitz A. / Prätorius R. (Hrsg ):
Handbuch der Politikwissenschaft, Reinbek bei
Hamburg 1987, S. 213-217

[Seite 7]

Die vorliegende Studie geht zum einen davon aus, daß Kommunalpolitik nicht nur Lokalpolitik sein kann, daß vielmehr Entscheidungen, die die Kommune unmittelbar betreffen, auch auf anderer Ebene fallen. Zum anderen geht sie davon aus, daß Theorie und Praxis, das heißt, rechtlicher Rahmen der Kommunalen Selbstverwaltung und tatsächliche Politik nicht von einander zu trennen, sondern vielmehr in ihren Abhängigkeiten zu untersuchen sind. Von daher werden Lokalpolitik und Kommunalpolitik synonym benutzt und als Politik verstanden, die sich in einer Gemeinde abspielt und Politik, die sich auf eine Gemeinde bezieht. [...]

[Seite 8]

Die Begriffe Gemeinde und Kommune werden oft synoym [sic] gebraucht. Dies ist auch in der vorliegenden Studie der Fall. Zur Bestimmung des Begriffes Gemeinde bieten sich nach Arno Klönne drei Definitionen an, die staatsrechtlich-kommunalwissenschaftliche beziehungsweise juristische, die soziologische und die politikwissenschaftliche.19

Nach der staatsrechtlich-kommunalwissenschaftlichen Definition werden Gemeinden als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts bezeichnet. Als solche haben sie das Recht, örtliche Angelegenheiten der Gemeinschaft im Rahmen der Bundes- oder Landesgesetze zu erledigen. Es handelt sich bei Gemeinden um politische Verwaltungseinheiten mit Selbstverwaltungsaufgaben im dreigliedrigen Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik. Sie sind Teil der Länder, haben aber eigene Behörden und eigene Bedienstete.20 Als unterste Instanz des staatlichen Verwaltungssystems dienen Gemeinden der einheitlichen Durchführung der Gesetze und der hoheitlichen Maßnahmen.

Juristisch gesehen ist eine Gemeinde oder eine Kommune das, was im geltenden Verfassungsrecht und in der Verfassungsstruktur als solche bestimmt ist. Die Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer geben auch darüber Auskunft, was genau unter einer Gemeinde zu verstehen ist. In der Gemeindeordnung des Saarlandes heißt es: "Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen. Sie regeln alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft gewählten Organe in eigener Verantwortung. Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften”.21

Die Tatsache, daß der staatsrechtliche Begriff sowohl kleine ländliche Gemeinden mit wenigen tausend Einwohnern als auch Großstädte mit einigen hunderttausend Einwohnern abdeckt, zeigt, daß sich hinter diesem Begriff ganz unterschiedliche soziale und politische Einheiten verbergen.


19 Klönne 1972, 249
20 Voigt 1987, 213
21 § 1 Abs (1) und (2) KSVG


[Seite 315ff, Sekundärliteratur]

KLÖNNE, Arno: Zum Begriff und zur Realität von politischer Gemeinde. In: Ralf Zoll (Hrsg.): Gemeinde als Alibi, München 1972, S. 249-255 (Klönne 1972)

VOIGT, Rüdiger: Kommune. In: Axel Görlitz und Rainer Prätorius (Hrsg.): Handbuch der Politikwissenschaft, Reinbek bei Hamburg 1987, S. 213-217 (Voigt 1987)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage.

Während Schirra hier zur gesetzlichen Definition und Aufgabenbestimmung von Gemeinden das Saarländische Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) zitiert, muss Wd natürlich auf die Hessische Gemeindeordnung (HGO) zurückgreifen. Ansonsten besteht kein inhaltlicher Unterschied.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[59.] Wd/Fragment 011 01 - Diskussion
Bearbeitet: 17. February 2015, 22:13 Klgn
Erstellt: 6. February 2015, 13:38 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 11, Zeilen: 1ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 6, Zeilen: 6:9-31 - 7:1-16
[Bei den vorliegenden kommunalen Studien] sind die meisten Wissenschaftler bislang ohne Definition des Begriffes Kommunalpolitik ausgekommen. Lange Zeit wurde Kommunalpolitik nicht als Politik betrachtet, sondern vielmehr als sachorientiertes und politisches Verwaltungshandeln angesehen. Deshalb stand auch weniger der Begriff der Kommunalpolitik als vielmehr der der kommunalen Selbstverwaltung im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Betrachtung (vgl. Schirra 1989, S. 6 f.). Kommunale Selbstverwaltung wurde als unpolitische oder auch als vorpolitische Ebene angesehen, auf der vor Ort fachliche und sachliche Entscheidungen getroffen wurden, die mit parteipolitischen Auseinandersetzungen und mit Interessenkonflikten nichts zu tun haben (vgl. Reuter 1976, S. 4). Politik in einer Kommune unter dem Aspekt des Politischen wurde erst nach und nach untersucht. Dennoch lag eine Definition von Kommunalpolitik selten zugrunde. Von H. G. Wehling und H. Schneider wurde der Begriff Kommunalpolitik zum Begriff Lokalpolitik abgegrenzt. Beide bezeichneten Lokalpolitik als die sich in einer Gemeinde abspielende Politik (vgl. Wehling 1975, S. 8; Schneider 1977, S. 21). Beide zählen alle Entscheidungen dazu, die von Akteuren in der Gemeinde getroffen werden. Entscheidungen, die auf anderer Ebene fallen, aber ebenfalls die Gemeinde betreffen, haben nach Wehling und Schneider nichts mit Lokalpolitik zu tun. Weiterhin geht Wehling davon aus, daß Kommunalpolitik weitgehend Gesellschaftspolitik ist. Er meint damit die Politik, die die Folgeprobleme von Industrialisierung und Verstädterung zu verweltlichen versucht, allgemein die Politik, die die Probleme der Daseinsvorsorge, der Infrastruktur, des Umweltschutzes, der "Lebensqualität" zu bewältigen versucht (vgl. Wehling 1975, S. 8). Für Wehling sind die vorher genannten Probleme lokal spürbar und lokal zu beseitigen. Auf der lokalen Ebene muß die Entscheidung, ob und wie dies geschieht, nicht getroffen werden. Dabei ist die Frage zu behandeln, inwieweit Kommunalpolitik noch Lokalpolitik ist. Für Schneider stellt Lokalpolitik die mikroanalytische Ebene dar. Im Gegensatz dazu bezeichnet er Kommunalpolitik als makroanalytische Ebene. Hiermit meint er den rechtlichen Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und alle auf diesen Rahmen wirkenden Kräfte. Damit trennt Schneider Theorie und Praxis deutlich.

Reuter, L.
Kommunalpolitik im Parteienvergleich.
In: Aus Politik und Zeitgeschichte, B.34,
Bonn 1976, S. 3-37

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

Schneider, H.
Lokalpolitik in einer Landgemeinde.
In: Aus Politik und Zeitgeschichte, B. 3,
Bonn 1977, S. 21-39 und In: Köser, H. (Hrsg ):
Der Bürger in der Gemeinde, Bonn 1979, S. 17-47

Wehling, H.-G. (Hrsg.)
Kommunalpolitik.
Hamburg 1975

Wehling R. / Wehling H.-G.
Gemeinde und Gemeindereform.
In: Wehling H.-G. (Hrsg ): Kommunalpolitik,
Hamburg 1975, S. 12-42

[Seite 6]

Die meisten Wissenschaftler sind bei ihren kommunalen Studien bislang ohne Definition des Begriffes Kommunalpolitik ausgekommen. Dies mag zum Teil daran liegen, daß Kommunalpolitik lange Zeit nicht als Politik im Sinne der oben genannten Definition von Jürgen Domes betrachtet, sondern als sachorientiertes unpolitisches Verwaltungshandeln angesehen wurde. Von daher stand auch weniger der Begriff der Kommunalpolitik als vielmehr der der Kommunalen Selbstverwaltung im Mittelpunkt der Betrachtung. Kommunale Selbstverwaltung wurde als die vorpolitische und unpolitische Ebene angesehen, auf der vor Ort fachliche und sachliche Entscheidungen getroffen wurden, die mit Interessenkonflikten und parteipolitischen Auseinandersetzungen nichts zu tun haben.15

Erst nach und nach wurde Politik in einer Kommune unter dem Aspekt des Politischen untersucht. Eine Definition von Kommunalpolitik wurde dennoch selten zugrunde gelegt. Hans Georg Wehling und Herbert Schneider haben den Begriff Kommunalpolitik zu dem Begriff Lokalpolitik abgegrenzt. Beide haben Lokalpolitik als die sich in einer Gemeinde abspielende Politik bezeichnet.16

Dazu zählen sie alle Entscheidungen, die von Akteuren in der Gemeinde getroffen werden, Entscheidungen, die zwar die Gemeinde


15 vgl. Reuter 1976, 4
16 Wehling 1975, 8; Schneider 1977, 21

[Seite 7]

betreffen, aber auf anderer Ebene fallen, haben nach Wehling und Schneider nichts mit Lokalpolitik zu tun. Nach Wehling ist Kommunalpolitik weitgehend Gesellschaftspolitik. Damit meint er die Politik, die die Folgeprobleme von Industrialisierung und Verstädterung zu bewältigen versucht, die die Probleme der Daseinsvorsorge, der Infrastrktur [sic], des Umweltschutzes, der "Lebensqualität" allgemein zu bewältigen sucht.17

All diese Probleme sind nach Wehling lokal spürbar und lokal zu beseitigen, die Entscheidung, ob und wie dies geschieht, muß nicht auf lokaler Ebene getroffen werden. Insofern schließt sich die Frage an, inwieweit Kommunalpolitik noch Lokalpolitik ist. Für Schneider ist Lokalpolitik die mikroanalytische Ebene. Im Unterschied dazu bezeichnete er Kommunalpolitik als makroanalytische Ebene. Damit meinte er den rechtlichen Rahmen der Kommunalen Selbstverwaltung und alle auf diesen Rahmen wirkenden Kräfte. Schneider trennte damit Theorie und Praxis.


17 Wehling 1975, 8


[Seite 315ff, Sekundärliteratur]

REUTER, Lutz: Kommunalpolitik im Parteienvergleich. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, 26(1976), Beilage 34, S, 3-37 (Reuter 1976)

SCHNEIDER, Herbert: Lokalpolitik in einer Landgemeinde. In: Aus Politik und Zeitgeschichte 26(1977), Beilage 3, S. 21-39 (Schneider 1977)

WEHLING, Hans Georg (Hrsg.): Kommunalpolitik, Hamburg 1975 (Wehling 1975a)

WEHLING, Rosemarie und Hans Georg: Gemeinde und Gemeindereform* In: Hans Georg Wehling (Hrsg.): Kommunalpolitik, Hamburg 1975, S. 12-42 (Wehling 1975)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage. Die Vorlage ist etwas durcheinander mit den Sigeln, Wehling 1975 hat keine Seite 8; wohl Wehling 1975a. Wd hat zweimal Wehling 1975 vermerkt.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[60.] Wd/Fragment 032 01 - Diskussion
Bearbeitet: 17. February 2015, 18:29 Klgn
Erstellt: 17. February 2015, 09:42 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 32, Zeilen: 1 ff.
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 39 ff., Zeilen: 39: unten; 40: 1 ff.; 41: 1 ff.
[Obwohl im Grundgesetz der Begriff der politischen Parteien existiert, wird] dieser aber nicht näher umschrieben. Was konkret unter einer politischen Partei zu verstehen ist, wird nicht gesagt. Im Zusammenhang dieser Arbeit muß jedoch auf den Parteibegriff eingegangen werden. Max Weber hat zeitgenössische Parteien definiert als "auf (formal) freier Werbung beruhender [sic] Vergesellschaftungen mit dem Zweck, ihren Leitern innerhalb eines Verbandes Macht und ihren aktiven Teilnehmern dadurch (ideelle oder materielle) Chancen der Durchsetzung von sachlichen Zielen oder der Erlangung von persönlichen Vorteilen (oder beides) zuzuwenden" (Stammen 1978, S. 59). Eine Partei ist nach O.K. Flechtheim "eine auf mehr oder weniger freier Werbung beruhende, relativ festgefügte Kampforganisation, die innerhalb einer politischen Gebietskörperschaft mittels der Übernahme von Stellen im Herrschaftsapparat so viel Macht besitzt oder zu erwerben sucht, daß sie ihre ideellen und oder materiellen Ziele verwirklichen kann."(Stammen 1978, S. 59). Bei Jürgen Domes wird eine Partei als eine organisierte Vereinigung bezeichnet, die gesamtpolitisch und gesellschaftlich ausgerichtete Leit- und Zukunftsbilder vertritt, diese überprüft und für sie wirbt, um sie in politischen Entscheidungsvorgängen zur Geltung zu bringen. Eine Partei stellt zu diesem Zweck Personal für politisch entscheidungsfähige Institutionen zur Auswahl (vgl. Domes 1986, S. 1). Eine weitere Begriffsbestimmung von Parteien erfolgt im Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24.7.1967. Parteien sind dort definiert als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im deutschen [sic] Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Nur natürliche Personen können Mitglieder einer Partei sein (vgl. § 2 Abs. (1) PartG). Weil die Gemeinden Teil der Länder sind, ist im Parteiengesetz die Ebene der Gemeinden nicht extra erwähnt. Auf kommunaler Ebene sind aber Parteien auch organisiert. Den Parteien werden vom Grundgesetz einerseits Privilegien bezüglich der Mitwirkung an der politischen Willenbildung [sic] gewährt, andererseits stellt es Anforde[rungen an die innere Ordnung der Parteien (vgl. von Beyme 1979, S. 85).]

Beyme, von, K.
Das politische System der Bundesrepublik Deutschland.
München 1979

Domes, J.
Skript zur Übung "Parteien und Verbände in der Bundesrepublik Deutschland".
Saarbrücken 1986

Stammen, T.
Parteien in Europa.
München 1978

[Seite 39]

Im Grundgesetz existiert zwar der Begriff der politischen Partei, dieser wird aber nicht näher umschrieben. Es wird nicht gesagt, was konkret unter einer politischen Partei zu verstehen ist. Zunächst ist aber die Frage zu klären, was man begrifflich unter einer Partei versteht. Zahlreiche Parteidefinitionen gehen zurück auf die Begriffsbestimmung von Max

[Seite 40]

Weber. Weber hat zeitgenössische Parteien definiert als "auf (formal) freier Werbung beruhende Vergesellschaftungen mit dem Zweck, ihren Leitern innerhalb eines Verbandes Macht und ihren aktiven Teilnehmern dadurch (ideelle oder materielle) Chancen der Durchsetzung von sachlichen Zielen oder der Erlangung von persönlichen Vorteilen (oder beides) zuzuwenden".118 Nach O.K. Flechtheim ist eine Partei "eine auf mehr oder weniger freier Werbung beruhende, relativ festgefügte Kampforganisation, die innerhalb einer politischen Gebietskörperschaft mittels der Übernahme von Stellen im Herrschaftsapparat soviel Macht besitzt oder zu erwerben sucht, daß sie ihre idellen und/oder materiellen Ziele verwirklichen kann".119 Jürgen Domes hat eine Partei als eine organisierte Vereinigung bezeichnet, die gesamtpolitisch und gesamtgesellschaftlich ausgerichtete Leit- und Zukunftsbilder vertritt, diese überprüft und für sie wirbt, um sie in politischen Entscheidungsvorgängen zur Geltung zu bringen; zu diesem Zweck stellt eine Partei Personal für politisch entscheidungsfähige Institutionen zur Auswahl.120 Eine Begriffsbestimmung von Partei erfolgt schließlich im Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) vom 24. Juli 1967. Dort sind Parteien definiert als Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.121 Im Parteiengesetz ist die Ebene der Gemeinden nicht eigens erwähnt, weil Gemeinden Teil der Länder sind. Parteien sind aber auch auf kommunaler Ebene organisiert.


118 vgl. Stammen 1978, 59

119 ibid.

120 Domes 1986, 1

121 § 2 Abs (1) PartG



[Seite 41]

Das Grundgesetz gewährt den Parteien einerseits Privilegien bezüglich der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, andererseits stellt es Anforderungen an die innere Ordnung der Parteien.122


122 vgl. von Beyme 1979, 85



BEYME, Klaus von: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, München 1979 (Beyme 1979)

DOMES, Jürgen: Skript zur Übung "Parteien und Verbände in der Bundesrepublik Deutschland", Saarbrücken 1986 (Domes 1986)

STAMMEN, Theo: Parteien in Europa, München 1978 (Stammen 1978)

Anmerkungen

Formulierungen, Auswahl der Quellen und ihre Reihenfolge sowie die Belegstellen sind übernommen. Die eigentliche Quelle bleibt hier ungenannt.

Die Zitate von Weber und Flechtheim erfolgen in beiden Texten nicht nach den Originalquellen, sondern sind Stammen (1978) entnommen.

Interessant ist auch, dass Wd als Hesse mit einem Studium in Kassel mit Domes (1986) das Skript der Übung zu der Saarbrücker Vorlesung "Parteien und Verbände in der Bundesrepublik Deutschland" vorliegen gehabt haben will, welches ansonsten in deutschen Bibliotheken nicht ausgewiesen ist. Die Parteiendefinition nach Domes wird übrigens bei Wd wie bei Schirra (1989) offensichtlich nicht zitiert (Anführungszeichen fehlen), sondern paraphrasiert. Dennoch stimmen die Paraphrasen fast vollständig überein.

Sichter
(SleepyHollow02), Graf Isolan


[61.] Wd/Fragment 015 11 - Diskussion
Bearbeitet: 17. February 2015, 14:45 Graf Isolan
Erstellt: 12. February 2015, 13:05 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 15, Zeilen: 11-30
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 21, Zeilen: 1-20
Zweiter Teil

Zu den Rahmenbedingungen in der Kommunalpolitik

1.0. Gesetzliche Rahmenbedingungen

1.1. Zur rechtlichen Garantie kommunaler Selbstverwaltung durch das Grundgesetz.

Das für Deutschland geltende Grundgesetz kennt nur einen zweistufigen Aufbau der staatlichen Organisation: Die Ebene des Bundes und die Ebene der Länder (vgl. Theiß 1982, S. 306). Das bedeutet, daß der Bund auf die Kommunen keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten hat. Die Gemeinden erfüllen als Teil der Länder die örtlichen Aufgaben in eigener Verantwortung, unterliegen aber dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Länder. Die Kommune ist verfassungsrechtlich in Art. 28 GG verankert. Zur Gemeindeordnung macht das Grundgesetz nur zwei Vorgaben: Zum einen muß wie im Bund und in den Ländern auch auf Gemeindeebene das Prinzip der repräsentativen Demokratie gelten. Eine vom Volk gewählte kommunale Vertretung muß vorhanden sein: "In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist" (Art. 28 Abs.(1)GG).


Theiss, H.
Selbstverwaltung und Allzuständigkeit.
Die Stellung der Gemeinden im Staatsaufbau.
In: Saarländische Kommunalzeitschrift,
H. 12, Saarbrücken 1982, S. 305-308

ERSTER TEIL: RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ENTSCHEIDUNGEN

1. Kapitel: Gesetzliche und institutionelle Rahmenbedingungen

1.1. Gesetzliche Rahmenbedingungen

1.1.1. Die verfassungsrechtliche Stellung der Kommune im Staatsgefüge

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland kennt nur einen zweistufigen Aufbau der staatlichen Organisation: die Ebene des Bundes und die Ebene der Länder.43 Das bedeutet, daß der Bund keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf die Kommunen hat. Als Teil der Länder erfüllen die Gemeinden die örtlichen Aufgaben in eigener Verantwortung, unterliegen aber dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Länder.

Verfassungsrechtlich ist die Kommune in Art 28 GG verankert. Das Grundgesetz macht bezüglich einer Gemeindeordnung nur zwei Vorgaben. Zum einen muß das Prinzip der repräsentativen Demokratie wie im Bund und in den Ländern auch auf Gemeindeebene gelten. Es muß eine vom Volk gewählte kommunale Vertretung geben. "In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist."44


43 vgl. Theiß 1982, 306
44 Art 28 Abs (1) GG


THEISS, Hermann: Selbstverwaltung und Allzuständigkeit - Die Stellung der Gemeinden im Staatsaufbau. In: Saarländische Kommunalzeitschrift, 32(1982), H. 12, S. 305-308 (Theiss 1982)

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage inkl. der Literaturreferenzen.

Wie in der Vorlage schlüsselt Wd den Autoren "Theiß 1982" (mit "ß") im Literaturverzeichnis als "Theiss, H.[ermann]" (mit "ss") auf. Bei Schirra ist das natürlich durch die durchgehende Benutzung von Majuskeln an dieser Stelle bedingt. Bei Wd hingegen wird durch die ungeprüfte Übernahme beim Rücktransfer in Groß- und Kleinbuchstaben die Referenz fehlerhaft. Interessant ist es, dass eine saarländische Quelle verwendet wird.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[62.] Wd/Fragment 014 16 - Diskussion
Bearbeitet: 17. February 2015, 14:42 Graf Isolan
Erstellt: 9. February 2015, 21:28 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 16-30
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 9-10, Zeilen: 9:29-32 - 10:1ff.
Um der Kommunalpolitik in Breuna wissenschaftlich näher zu kommen, müssen folgende zentrale Fragen, die Aufgaben, Probleme und Themen vor Ort behandeln, beantwortet werden:

- Unter welchen rechtlichen, institutionellen, finanziellen und sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen vollzieht sich Kommunalpolitik in der Gemeinde Breuna?

- Von welchen historischen Bedingungen wurden kommunalpolitische Entscheidungen beeinflußt?

- Von welchen Ereignissen und Faktoren wurden Wahlen beeinflußt und nach welchen Kriterien entscheiden sich die Bürger?

- Wurden Bürger der Gemeinde Breuna politisch aktiv? (wann, warum, wie)

- Welche politischen Probleme mußten in der Gemeinde gelöst werden? Wie wurden sie gelöst?

[Seite 9]

Um der Gemeinde Marpingen als Ebene der politischen Willens- und Entscheidungsbildung und damit dem Untersuchungsgegenstand wissenschaftlich näher zu kommen, hat die Verfasserin einen Fragenkatalog erstellt. Darin sind Aufgaben, Themen und Probleme

[Seite 10]

in Marpingen als Fragen formuliert. Folgende Fragen sollen im Laufe der Untersuchung beantwortet werden:

1. Unter welchen rechtlichen, institutionellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen vollziehen sich politische Entscheidungsvorgänge in der Gemeinde Marpingen?

2. Welche historischen Bedingungen beeinflussen politische Entscheidungen?

3. Welche Faktoren und welche Ereignisse haben Wahlen beeinflußt? Nach welchen Kriterien entschieden sich die Wähler?

4. Wann, warum und wie wurden Bürger der Gemeinde politisch aktiv?

5. Welche politischen Probleme waren in der Gemeinde zu lösen? Wie wurden sie gelöst? (Unterteilung in personal- und sachpolitische Entscheidungen)

Anmerkungen

Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um dieselben Fragen wie in der Vorlage. Am Ende der Liste auf der nachfolgenden Seite steht ein Hinweis auf die Quelle. Als Zitat ist allerdings nichts gekennzeichnet

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[63.] Wd/Fragment 016 01 - Diskussion
Bearbeitet: 17. February 2015, 12:05 Klgn
Erstellt: 12. February 2015, 13:45 (Graf Isolan)
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wd

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 16, Zeilen: 1ff. (komplett)
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 21-22, 23, Zeilen: 21:20-30; 22:1-10; 23:6-21
[Somit] werden die Gemeindevertretungen nach den gleichen Grundsätzen gewählt wie der Bundestag und die Landtage. Die demokratische Legitimierung der Kommunen hat damit die gleiche Qualität wie die des Bundes und der Länder (Voigt 1977, S. 9). Weiterhin muß den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (vgl. Art. 28 Abs.(2)GG.) Dieses Recht dürfen weder Bundes- noch Landesgesetzgeber aufheben und bspw. die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Staatsbehörden übertragen. Die kommunale Selbstverwaltung darf nach dem Grundgesetz nicht so eingeschränkt werden, daß sie innerlich ausgehöhlt wird (vgl. Klüber 1974, S. 62). Die im Grundgesetz verankerte kommunale Selbstverwaltung garantiert grundsätzlich die Existenz von Gemeinden. Diese Garantie bezieht sich nicht auf jede einzelne Gemeinde, sondern auf die Kommune als Institution (vgl. Klüber 1974, S. 62). Dem Staat bleibt es Vorbehalten, den Bestand der Gemeinden zu verändern, wenn er es für notwendig hält (vgl. Beer-Laux 1977, S. 10). Alle in den Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Gebiets- und Verwaltungsreformen haben bewiesen, daß die Länder Gemeinden und Kreise auflösen, Zusammenlegen und bei Bedarf neu bilden können (vgl. Hessisches Statistisches Landesamt 1989, S. 46, vgl. Tabelle: "Bevölkerung nach Gemeindegrößenklassen", siehe im Anhang).

1.2. Zum Zentralbereich kommunaler Selbstverwaltung

Der Inhalt der kommunalen Selbstverwaltung wird durch den verfassungsrechtlichen Rahmen, in den die Kommunen gestellt sind, geprägt. Zunächst jedoch muß der Begriff kommunale Selbstverwaltung konkretisiert werden. Häufig wird von zwei grundverschiedenen Bedeutungen der kommunalen Selbstverwaltung gesprochen: Von der "Politischen" und der "Juristischen" (vgl. Stober 1987, S. 19). Bei der politischen Selbstverwaltung wirken die Bürger an der Verwaltung mit. Dies geschieht durch demokratisch legitimierte kommunale Vertretungskörperschaften. Sie stellen dezentrale Mittelpunkte der Initiative und Entscheidung dar (vgl. Scheuner 1981, S. 16).


Beer, R., Laux, E.
Die Gemeinde. (Einführung in die Kommunalpolitik)
München 1977

Klüber, H.
Die Gemeinden im Bundesdeutschen Verfassungsrecht.
Göttingen 1974

Scheuner, U.
Grundbegriffe der Selbstverwaltung.
In: Püttner, G. (Hrsg ): Handbuch der kommunalen
Wissenschaft und Praxis, Bd. 1,
Berlin/Heidelberg 1981, S. 7-23

Stober, R.
Kommunalrecht.
Heidelberg 1987

Voigt, R.
Restriktionen kommunaler Selbstverwaltung.
In: Aus Politik und Zeitgeschichte, B. 3,
Bonn 1977, S. 3-20

[Seite 21]

Gemeindevertretungen werden somit nach den gleichen Grundsätzen gewählt wie der Bundestag und die Landtage. Damit hat die demokratische Legitimierung der Kommunen die gleiche Qualität wie die des Bundes und der Länder.45 Zum anderen muß den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.46 Weder Bundes- noch Landesgesetzgeber dürfen dieses Recht aufheben und beispielsweise die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Staatsbehörden übertragen.

Nach dem Grundgesetz darf die Kommunale Selbstverwaltung nicht


45 Voigt 1977, 9
46 Art 28 Abs (2) GG



[Seite 22]

so eingeschränkt werden, daß sie innerlich ausgehöhlt wird.47 Die grundgesetzlich verankerte Kommunale Selbstverwaltung garantiert grundsätzlich die Existenz von Gemeinden. Diese Garantie bezieht sich auf die Kommune als Institution, nicht auf jede einzelne Gemeinde.48 Der Staat hat sich Vorbehalten, den Bestand der Gemeinden zu verändern, wenn er es für erforderlich erachtet.49 Alle Gebiets- und Verwaltungsreformen in den Flächenstaaten der Bundesrepublik haben bewiesen, daß die Länder Gemeinden und Kreise auflösen, Zusammenlegen und neu bilden können.


47 vgl. Klüber 1974, 62
48 ibid.
49 vgl. Beer/Laux 1977, 10



[Seite 23]

1.1.2. Begriff und Kernbereich der Kommunalen Selbstverwaltung

Der verfassungsrechtliche Rahmen, in den die Kommunen gestellt sind, prägt den Inhalt der Kommunalen Selbstverwaltung. Zunächst soll es darum gehen, diesen Begriff zu konkretisieren. Rolf Stöber spricht von zwei grundverschiedenen Bedeutungen der kommunalen Selbstverwaltung, von der politischen und der juristischen.56 Die politische Selbstverwaltung beinhaltet die Mitwirkung der Bürger an der Verwaltung. Dies geschieht durch kommunale Vertretungskörperschaften, die demokratisch legitimiert sind. Sie stellen dezentrale Mittelpunkte der Initiative und Entscheidung dar.57


56 Stober 1987, 19
57 Scheuner 1981, 16



BEER, Rüdiger und Eberhard Laux: Die Gemeinde: Einführung in die Kommunalpolitik, München 1977, (Beer/Laux 1977)

KLÜBER, Hans: Die Gemeinden im bundesdeutschen Verfassungsrecht, Göttingen 1974 (Klüber 1974)

SCHEUNER, Ulrich: Grundbegriffe der Selbstverwaltung. In: Günther Püttner (Hrsg.): Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band 1, Berlin und Heidelberg 1981, S. 7-23 (Scheuner 1981)

STOBER, Rolf: Kommunalrecht, Heidelberg 1987 (Stober 1987)

VOIGT, Rüdiger: Restriktionen kommunaler Selbstverwaltung. In; Aus Politik und Zeitgeschichte, 27(1977), Beilage 3, S. 3-20 (Voigt 1977)

Anmerkungen

Ohne Hinweis auf eine Übernahme. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es sich im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage inkl. der dort benutzten Literaturverweise. Aus zwei Autoren ("Beer/Laux") in der Vorlage wird jedoch nur "Beer-Laux".

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman


[64.] Wd/Fragment 013 01 - Diskussion
Bearbeitet: 17. February 2015, 11:59 Klgn
Erstellt: 9. February 2015, 20:03 (Graf Isolan)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schirra 1989, Schutzlevel sysop, Wd

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 13, Zeilen: 1-30
Quelle: Schirra 1989
Seite(n): 8-9, Zeilen: 8:29-33 - 9:1-28
[Dies] zeigt die staatsrechtliche Anwendung des Begriffes sowohl bei kleinen ländlichen Gemeinden mit wenigen tausend Einwohnern als auch bei Großstädten mit einigen hunderttausend Einwohnern. Über Entscheidungs- und Willensbildungsmöglichkeiten in einer Gemeinde kann der staatsrechtliche Begriff keinen Aufschluß geben. Deshalb muß dieser formale juristische Begriff durch einen soziologischen und einen politikwissenschaftlichen ergänzt werden. Klönne verweist beim soziologischen Gemeindebegriff auf R. König, für den in der Soziologie eine Gemeinde "soziale Einheit auf lokaler Basis, in der die Menschen zusammenwirken, um ihr wirtschaftliches, soziales und kulturelles Leben zu fristen " (König 1967, S. 81) bedeutet. In einer Gemeinde entwickeln die Bürger eine eigene Tradition, eine eigene Kultur und eine eigene Identität, die sie von Bürgern anderer Gemeinden unterscheidet (Klönne 1972, S. 250). Der soziologische Gemeindebegriff umfaßt das Zusammenleben von Menschen in einem bestimmten geographischen Raum. Die Gemeinde wird von den Menschen bestimmt, die dort leben und damit ist festzustellen: "Eine Gemeinde kann nur dann entstehen bzw. kann es nur dann geben, wenn es ein abgegrenztes Gebiet mit einer darauf angesiedelten Bevölkerung und einer Gemeindegewalt gibt, die auf dem Gebiet über die Bevölkerung gilt und die zur Rechtssetzung und Verwaltungsführung berufen ist" (Schirra 1989, S. 9). Gemeinden können politikwissenschaftlich definiert werden als "räumliche und personelle Einheiten, die einen sinnvollen Rahmen politischer Entscheidungs- und Planungsmöglichkeiten auf der untersten Ebene der politischen Willensbildung abgeben" (Klönne 1972, S. 249).

Mit seiner politikwissenschaftlichen Definition hat Klönne die Begriffe geliefert, auf die in der vorliegenden Studie eingegangen wird: auf die Analyse der Kommunalpolitik in einer Kleingemeinde.


Klönne, A.
Zum Begriff und zur Realität von politischer Gemeinde.
In: Zoll, R. (Hrsg ): Gemeinde als Alibi.
München 1972, S. 249-255

König, R.
Gemeinde. In: König, R. (Hrsg.):
Fischer Lexikon Soziologie
Frankfurt a. Main 1967, S. 81-92

Schirra, C.
Politik in einer Gemeinde.
Frankfurt / Main u.a. 1989

[Seite 8]

Die Tatsache, daß der staatsrechtliche Begriff sowohl kleine ländliche Gemeinden mit wenigen tausend Einwohnern als auch Großstädte mit einigen hunderttausend Einwohnern abdeckt, zeigt, daß sich hinter diesem Begriff ganz unterschiedliche soziale und politische Einheiten verbergen. Der staatsrechtliche Begriff

[Seite 9]

kann keinen Aufschluß über Entscheidungs- und Willensbildungsmöglichkeiten in einer Gemeinde geben. Von daher muß dieser formale juristische Begriff durch einen soziologischen und einen politikwissenschaftlichen ergänzt werden.

Beim soziologischen Gemeindebegriff verweist Klönne auf Rene König. Nach König bedeutet Gemeinde in der Soziologie eine "soziale Einheit auf lokaler Basis, in der die Menschen zusammenwirken, um ihr wirtschaftliches, soziales und kulturelles Leben zu fristen”.22 Die Bürger einer Gemeinde entwickeln eine eigene Tradition, eine eigene Kultur und eine eigene Identität, die sie von Bürgern anderer Gemeinden unterscheidet.23 Der soziologische Gemeindebegriff zielt auf das Zusammenleben von Menschen in einem bestimmten geographischen Raum ab. Gemeinde wird von den Menschen bestimmt, die dort leben. Damit bleibt festzuhalten: Eine Gemeinde kann nur dann entstehen beziehungsweise kann es nur dann geben, wenn es ein abgegrenztes Gebiet mit einer darauf angesiedelten Bevölkerung und einer Gemeindegewalt gibt, die auf dem Gebiet über die Bevölkerung gilt und die zur Rechtsetzung und Verwaltungsführung berufen ist.

Politikwissenschaftlich können Gemeinden definiert werden als "räumliche und personelle Einheiten, die einen sinnvollen Rahmen politischer Entscheidungs- und Planungsmöglichkeiten auf der untersten Ebene der politischen Willensbildung abgeben".24 Klönne hat mit seiner politikwissenschaftlichen Definition die Begriffe geliefert, auf die in der vorliegenden Untersuchung näher eingegangen wird, nämlich auf die Kommune als Ebene der politischen Willens- und Entscheidungsbildung.


22 König 1967, 81
23 Klönne 1972, 250
24 Klönne 1972, 249


[Seite 315ff, Sekundärliteratur]

KLÖNNE, Arno: Zum Begriff und zur Realität von politischer Gemeinde. In: Ralf Zoll (Hrsg.): Gemeinde als Alibi, München 1972, S. 249-255 (Klönne 1972)

KÖNIG, Rene: Gemeinde. In: Rene König (Hrsg.): Fischer Lexikon Soziologie, Frankfurt 1967, S. 81-92 (König 1967)

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar für ein Zitat genannt, Art und Umfang der Übernahme bleiben jedoch ungekennzeichnet. Bis auf Umstellungen von Satzteilen handelt es im wesentlichen um denselben Text wie in der Vorlage mit denselben Zitaten und Referenzen.

Sichter
(Graf Isolan), WiseWoman