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Eine kritische Auseinandersetzung mit der Dissertation von Dr. Xuan Gao: Interkulturelles Verstehen durch Kunst im Zeitalter der Globalisierung

Dissertation an der Fakultät für Psychologie und Pädagogik der Ludwig-Maximilians-Universität München. Erstgutachterin: PD Dr. Dr. Elisabeth Zwick, Zweitgutachter: Prof. Dr. Rudolf Tippelt. Tag der mündlichen Prüfung: 10. Juli 2009. Veröffentlicht: München 2009.
→ Nachweis: Deutsche Nationalbibliothek
→ Nachweis: UB LMU München
→ Mai 2017: LMU München: "Der Fall wurde im Februar 2016 von dem zuständigen Promotionsausschuss abschließend behandelt. Der Ausschuss hat festgestellt, dass bei der Promotion eine Täuschungshandlung begangen und gegen die Kennzeichnungspflicht der Promotionsordnung verstoßen wurde. [...] In der damalig geltenden Promotionsordnung war eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen, der Doktorgrad konnte daher nicht entzogen werden. In der jetzt gültigen Ordnung ist keine Verjährung mehr vorgesehen."

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Blau gefärbte Seitenzahlen führen zur Dokumentation der dort gefundenen Textübernahmen. Grau dargestellt sind Seiten ohne Fundstellen oder solche, die noch nicht geprüft und aufbereitet wurden.
Bisher (19. März 2024, 07:02:10 (UTC+2)) wurden auf 127 von 171 Seiten Plagiatsfundstellen dokumentiert. Dies entspricht einem Anteil von 74.3 % aller Seiten. Davon enthalten 14 Seiten 50 % - 75 % Plagiatstext und 83 Seiten mehr als 75 % Plagiatstext.
Anm.: Diese automatisierte Übersicht stellt von Hand im Wiki angelegte und einzeln gesichtete Seiten dar und wird nicht von einer Plagiatserkennungssoftware generiert.

Wichtige Seiten

Konventionen

Sichtungsprozess

Aufgabe: Fragmentieren

Aufgabe: Sichten

Aufgabe: Schützen (nur Administratoren)

Bearbeitung vorerst abgeschlossen:

Siehe auch

Besonderheit

In der während der Anfertigung der Dissertation einschlägigen Promotionsordnung (PDF) heißt es in § 16 – Nichtvollzug der Promotion und Entzug des Doktorgrades – u.a.:

„(1) Hat der Kandidat bei einer Promotionsleistung getäuscht und wird dies erst nach Erteilung des Bescheids gemäß § 12 Abs. 3 bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
[...]
(3) [...] Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Erteilung des Bescheids gemäß § 12 Abs. 3 möglich.“ (Hervorheb. nicht im Orig.)

Bei dem Bescheid gemäß § 12 Abs. 3 handelt es sich in erster Linie um die schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der bestandenen Doktorprüfung. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Plagiatsdokumentation war die in § 16 Abs. 3 genannte Frist bereits verstrichen.